Handy am Arbeitsplatz. Aufladen erlaubt?

  • 05. August 2017
  • Thomas Klein

Das Handy und andere elektronische Geräte sind am Arbeitsplatz nicht mehr wegzudenken. Aber dürfen Arbeitnehmer diese Geräte auch "auf Kosten" des Arbeitgebers aufladen? Ein Überblick...

Handy am Arbeitsplatz

Handy, Laptop, I-Pad und co. sind am Arbeitsplatz heute Standardausrüstung.

Aber diese Geräte "fressen" Strom. Die Akkus gehen während des Arbeitstages schon mal leer. Dann wird am Arbeitsplatz aufgeladen.

Aber muss der Arbeitgeber dies nicht erlauben?

Ob Arbeitgeber erlauben, dass man seine Geräte am Arbeitplatz nicht nur nutzt, sondern auch auflädt, ist nicht nur eine Frage von Kleinlichkeit, sondern auch ein Frage von Verantwortung.

Denn wer von daheim seinen Ventilator oder eine Kaffeemaschine mitbringt und diese mit Erlaubnis des Arbeitgebers anschließt und nutzt, stellt damit auch Haftungsfragen in den Raum.

Grund: Wer als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern erlaubt, Technik mitzubringen und aufzustellen oder anzuschließen, muss entsprechende Rechtsvorschriften beachten.


Laut den Bestimmungen des ArbschG z. B. dürfen Beschäftigte bei der Arbeit nicht gefährdet werden und Elektrogeräte stellen eine besondere Gefahrenquelle dar.

Wird deren Einsatz geduldet, hängt die Verantwortung im Schadensfall am Arbeitgeber, so dass seine Zustimmung eingeholt werden muss.

Hinzu kommt:


Alle Elektrogeräte müssen vor Inbetriebnahme überprüft werden - somit auch Handys.


Nach der BetrSichV und der DGUV Vorschrift 3 muss jedes Elektrogerät vor Inbetriebnahme von einer befähigten Person, einer Elektrofachkraft, überprüft werden.


Außerdem müssen die Geräte regelmäßig auf ihre Sicherheit kontrolliert werden.


Wie aber sieht es aus, wenn der Arbeitgeber schlicht nicht möchte und erlaubt, dass der Strom für Geräte des Arbeitnehmers aus der arbeitgeberlichen Tasche bezahlt wird?

Darf man dann trotzdem sein Gerät am Arbeitsplatz aufladen?

 

Zwar ist zu berücksichtigen, dass besonders in kleineren Betrieben der private Verbrauch von Strom üblich ist und häufig mitgeführte elektronische Gegenstände betrieben werden, wie Kaffeemaschinen oder Radios. Daher ist auch in vielen Unternehmen das Laden von eigenen Geräte nicht per se sozial unüblich.

Aber:


Andererseits kann eine Verletzungshandlung des Arbeitnehmers am Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers, auch wenn sie geringem Wert betrifft, als Straftat und wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen.

Entscheidend wird daher unter anderem die Haltung des Arbeitgebers zu dem Sachverhalt sein, die er explizit zum Ausdruck bringt oder durch sein Verhalten erkennen lässt.


Liegt keine Erlaubnis und keine Duldung vor, handelt es sich immerhin um eine Straftat in Form des Entziehens elektrischer Energie nach § 248c StGB.

Dies wiederum berechtigt den Arbeitgeber, eine Abmahnung auszusprechen, ggf. sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.


Zusammen mit andere vertragswidrigen Handlungen oder nach vorhergegangener  Abmahnung ist eine erfolgreiche Kündigung wegen Stromentziehung durchaus möglich.

Zapft der Mitarbeiter danach weiterhin Strom am Arbeitsplatz für seine privaten Nutzungen ab, lädt er also z. B. fröhlich weiter sein Smartphone auf, kann eine Kündigung, je nach anderen Abwägungsaspekten wie Dienstjahren etc. zulässig sein.

Hierzu hat sich etwa das LAG Hamm geäußert:


Das LAG Hamm lehnte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 die Kündigung eines Angestellten ab, der seit fast 20 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war und einen Elektroroller im Vorraum zum Rechenzentrum der Arbeitgeberin an eine Steckdose anschloss, um den Akku aufzuladen Nachdem sein Vorgesetzter ihn dazu aufgefordert hatte, nahm er das Gerät nach ca. 1 ½ Stunden wieder vom Netz. Kostenpunkt 1,8 Cent. Das reichte dem Gericht nicht für eine Kündigung. Hier hatte der Arbeitnehmer aber eingelenkt.

Das ArbG Oberhausen kam in einem anderen Fall einer fristlosen Kündigung wegen Stromklaus im Cent-Bereich nicht bis zu einer Entscheidung. Ein Arbeitnehmer hatte regelmäßig sein Handy am Arbeitsplatz aufgeladen und eine Maschine unerlaubt fotografiert. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Beim Gütetermin war es zunächst zu keiner Einigung gekommen. Das Gericht hatte Weiterbeschäftigung vorgeschlagen. Im Gegenzug sollte sich der Mitarbeiter verpflichten, am Arbeitsplatz künftig weder zu fotografieren noch sein Handy aufzuladen. Der Arbeitgeber willigte zunächst nicht ein, nahm aber später, wohl unter medialem Druck, die Kündigung zurück (ArbG Oberhausen, 4 Ca 1228/09).

Wie löst man das Problem?


Um das Problem zu entschärfen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Kosten übernimmt, die er bei der Nutzung seiner privaten Elektrogeräte verursacht. In der Praxis bewährt hat sich z. B. eine überschaubare Energiepauschale, die vom monatlichen Gehalt abgezogen wird.