Patientenverfügung

  • 04. September 2017
  • Thomas Klein

Seit 2 grundlegenden Entscheidungen des BGH aus den vergangenen 12 Monaten sollten alle Patientenverfügungen, aber auch Vorsorgevollmachten überprüft werden. Denn viele sind seit diesen beiden Entscheidungen nicht mehr wirksam. Ein Überblick...

Patientenverfügung

1. Worum geht es bei einer Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung werden Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt.

Auch der Patientenverfügung liegt die Absicht zugrunde, die Privatautonomie zum Ende des Lebens zu stärken und zur Durchsetzung zu verhelfen.

Im Hinblick auf die sich stets weiterentwickelnden medizinischen Möglichkeiten zum einen und der bestehenden Verunsicherung bei den unmittelbar Beteiligten zum anderen, war es dringend geboten, eine Regelung zu schaffen, die den Willen des Patienten in den Mittelpunkt stellt und diesen für alle anderen verbindlich festlegt. Diesem Bedürfnis hat der Gesetzgeber durch das dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Rechnung getragen und der Patientenverfügung eine gesetzliche Grundlage gegeben.

Seit dem 1.9.2009 regelt das Gesetz in § 1901a BGB die Patientenverfügung und gibt Anleitung, wie zu verfahren ist, wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt.
 
2. Wie kann man hier formulieren?


Seit der Entscheidung des BGH aus dem Juli 2016 muss individuell gehandelt und formuliert werden.
 
Denn:


In seiner wegweisenden Entscheidung aus dem Juli 2016  hat der BGH sich mit den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befasst.

Hierin hat der BGH deutlich bekräftigt, dass allgemeine Anweisungen, wie beispielsweise die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, nicht ausreichen. Andererseits dürften die Anforderungen an die Bestimmtheit auch nicht überspannt werden. Zumindest müssten bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt werden oder auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen werden.

Diese Grundsätze hat der BGH im Februar 2017 nochmals bekräftigt und weiter präzisiert:

Die erforderliche Konkretisierung könne sich im Einzelfall auch durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Diese Grundsätze sind ist bei der Erstellung einer Patientenverfügung zu beachten. Die Situationen, in denen die Patientenverfügung Geltung haben soll, sowie die für die verschiedenen Situationen gewünschten Behandlungen müssen insofern möglichst konkret beschrieben werden. Ansonsten wird Ihr Wille nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder aber Personen entscheiden über Sie, die dies eigentlich nie sollten.
 
Formuliert werden kann etwa wie folgt:

 

ich wünsche,

dass alles medizinisch Mögliche getan wird, um mich am Leben zu erhalten und meine Beschwerden zu lindern.


auch fremde Gewebe und Organe zu erhalten, wenn dadurch mein Leben verlängert werden könnte.


oder:

dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, ggf. mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme.


Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderen belastenden Symptomen.

Schmerz- und Symptombehandlung

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung,

aber keine bewusstseinsdämpfenden Mittel zur Schmerz- und Symptombehandlung.
oder:

wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, auch bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung.
die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf.
Künstliche Ernährung

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,

dass eine künstliche Ernährung begonnen oder weitergeführt wird.
oder:

dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z.B. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, Zugänge) erfolgt.
Künstliche Flüssigkeitszufuhr

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

eine künstliche Flüssigkeitszufuhr.

oder:
die Reduzierung künstlicher Flüssigkeitszufuhr nach ärztlichem Ermessen.

oder:
die Unterlassung jeglicher künstlicher Flüssigkeitszufuhr.
Wiederbelebung

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,

in jedem Fall Versuche der Wiederbelebung.

oder:
die Unterlassung von Versuchen zur Wiederbelebung,

oder:
dass der Notarzt nicht verständigt wird bzw. dass ein ggf. hinzugezogener Notarzt unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert wird.
Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen, sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagens

lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab.

oder:
lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab, sofern diese Situationen nicht im Rahmen medizinischer Maßnahmen unerwartet eintreten.
Künstliche Beatmung

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,

eine künstliche Beatmung, falls dies mein Leben verlängern kann.

oder:
dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf....

 

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