Das neu geborene Kind

  • 13. September 2017
  • Thomas Klein

Ein Kind wird geboren. Ein tolles Ereignis. Aber was ist dann aus juristischer Sicht zu beachten? Ein kleiner Wegweiser für betroffene Eltern...

Das neu geborene Kind

Die Geburt eines Kindes ist stets ein freudiges Ereignis.

Doch stellen sich bereits vorher einige rechtliche Fragen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich stets sämtliche Behördengänge so früh es geht zu erledigen, um die Zielgerade der Schwangerschaft möglichst stressfrei angehen zu können. Für werdende Eltern sind vor allem Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und die Elternzeit wichtige Themen.

Daher ein kleiner Überblick der geltenden Rechtslage.

 

1.1. Das Mutterschutzgesetz


Wie der Name schon sagt ist das Ziel dieses Gesetzes der Schutz werdender Mütter.

Hierbei geht es hauptsächlich um den Schutz vor Kündigung oder schädlichen Arbeiten während der Schwangerschaft und der Stillzeit. Um Mutterschutz zu erhalten, ist es zuerst notwendig, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt. Dies kann durch ein formloses Schreiben, oder aber durch ein persönliches Gespräch geschehen. Auf jeden Fall sollte ein ärztliches Attest verfügbar sein. Die Kosten für dieses muss aber die Firma übernehmen.

Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt. Ausnahmen können hier die Insolvenz der Firma oder die Unverzichtbarkeit der Stelle für kleinere Betriebe sein, die dann natürlich besetzt werden muss. Aber selbst in diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Kündigung erst bei der zuständigen Behörde beantragen. Sollte aus anderen Gründen eine Kündigung ausgesprochen worden sein, so hat die werdende Mutter drei Wochen Zeit, Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Doch nicht nur vor Kündigungen sind werdende Mütter geschützt. Auch Arbeiten, die für sie oder das ungeborene Kind schädlich sein könnten, dürfen nicht mehr verlangt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie schnelle, körperliche Arbeiten oder die Arbeit mit Gesundheitsgefährdenden Stoffen, wie Gasen oder Strahlungen.

Für die letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Auch für acht Wochen nach der Geburt gilt dieses Verbot. Bei Kaiserschnitt und Frühgeburten erhöht sich diese auf 12 Wochen. Arbeitgebern, die sich nicht an dieses Verbot halten droht eine Geldstrafe.

Änderungen des Gesetzes sind zum 1.1.2018 geplant.

Nach Zustimmung durch den Bundesrat im Mai 2017 werden überwiegend ab 1.1.2018 verschiedene Änderungen im Mutterschutzrecht in Kraft treten.

Neu ist im Mutterschutzrecht beispielsweise, dass Arbeitszeiten von schwangeren Beschäftigten nach 20 Uhr durch die Aufsichtsbehörden genehmigt werden müssen  Selbst der Bundesrat hat Bedenken, ob ein solcher Genehmigungsvorbehalt tatsächlich sachlich erforderlich ist.

Ferner sollen nach  § 4 MuSchG Arbeitszeiten von teilzeitbeschäftigten werdenden Müttern überwacht werden.

Wie eine solche Überwachung in der Praxis funktionieren soll, ist völlig offen und hier ist das Gesetz nicht zu Ende gedacht: Eine Aufzeichnungspflicht besteht nämlich für den Arbeitgeber gerade bei Teilzeitbeschäftigten nicht. Das Arbeitszeitgesetz sieht sie erst für Arbeitszeiten über acht Stunden täglich vor. Es gibt auch keine gesundheitlichen Gründe für eine solche Überwachung oder gar eine Begründung aus der Besonderheit der Lebenssituation von Schwangeren, zumal ja auch Vollzeitbeschäftigungen für Schwangere nach wie vor zulässig sind oder die Erbringung von Überstunden im Teilzeitarbeitsverhältnis. Vielmehr wird hier in einen privaten Vertrag eingegriffen, ohne dass sich irgendeine Begründung hierfür erkennen lässt.

Neu ist darüber hinaus, dass ein Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche eingeführt wird. Die Schutzfrist nach der Entbindung für Mütter von Kindern mit Behinderung kann auf zwölf Wochen verlängert werden. Die Regelungen zur Gefahrstoffkennzeichnung werden an unionsrechtliche Vorgaben angepasst, um sicherzustellen, dass werdende Mütter nicht mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen.

1.2. Das Mutterschaftsgeld


Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat jede Arbeitnehmerin (auch geringfügig Beschäftigte) während ihrer Schutzzeiten.

Also sechs Wochen vor, und in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen beträgt aktuell  13 Euro pro Tag. Übersteigt der Durchschnittstageslohn allerdings 13 Euro (390 Euro monatl.), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss selbst zu bezahlen. Frauen ohne Arbeitsplatz erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Zahlungen.

Selbstständig tätige Frauen haben nur einen Anspruch, wenn sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld erklärt haben. Der Betrag entspricht dann dem Krankengeld. Selbstständige werdende Mütter, die privat Versichert sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ein Blick in den Vertrag kann hier Aufschluss geben, welche Beträge eingefordert werden können.

Das Mutterschaftsgeld ist Steuer- und Sozialabgabenfrei. Ein Formular für den Antrag auf Mutterschaftsgeld ist meist bei der zuständigen Krankenkasse online verfügbar.

1.3. Die Elternzeit


Elternzeit ist grundsätzlich für jeden Menschen von Bedeutung, der sich in einem Arbeitsverhältnis egal welcher Art befindet und ein Kind erwartet. Sowohl Mütter, als auch Väter haben einen gesetzlichen Anspruch darauf. Und zwar bis zum dritten Geburtstag des Nachwuchses. Dieser darf auch von keinem Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Vor einem Antrag auf Elternzeit sollte aber geklärt sein, wie viel Elternzeit jeder Elternteil letztendlich beanspruchen möchte.

Mütter sollten die Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit beantragen. Da Mütter auch acht Wochen nach der Entbindung Mutter- und somit Kündigungsschutz genießen, ist der allerletzte Zeitpunkt für den Antrag eine Woche nach der Geburt des Kindes. Der Antrag sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen und mit genauem Ein- und Austrittsdatum für die Elternzeit versehen sein.

Da Väter keinen besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft ihrer Partnerin erhalten, ist hier die Elternzeit definitiv spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zu beantragen.

2. Nach der Geburt


Das Kind ist nun endlich auf der Welt. Gerade jetzt sind einige rechtliche Dinge zu beachten, um dem Neugeborenen einen idealen Start ins Leben zu ermöglichen. Eltern- und Kindergeld sind hierbei relevante Themen für frisch gebackene Eltern.

2.1. Die Anmeldung des Kindes beim Standesamt


Um eine Geburtsurkunde oder aber alle weiteren Unterlagen, die für Anträge und Behördengänge wichtig sind, zu erhalten, muss das Kind beim Standesamt angemeldet werden.

Häufig erledigen das die Krankenhäuser direkt selbst für die Eltern.

Einen Unterschied, was benötigt wird, macht es hierbei, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Unverheiratete Eltern benötigen dafür ihren Personalausweis, die eigene Geburtsurkunde und (falls schon vorhanden) die Vaterschaftsanerkennung. Diese kann schon vor der Geburt beim Standesamt beantragt werden. Hierfür werden wieder üblicherweise Geburtsurkunden und Personalausweise der Eltern benötigt.

Verheiratete Eltern benötigen keine Vaterschaftsanerkennung. Um ein eheliches Kind beim Standesamt anzumelden, werden die Geburtsbescheinigung, die Pesonalausweise der Eltern und das Stammbuch, bzw. die Heiratsurkunde benötigt.

Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt übernimmt in aller Regel das Standesamt. Eine kurze telefonische Nachfrage zur Sicherheit ist aber immer zu empfehlen.

2.2. Anmeldung bei der Krankenkasse


In der Regel müssen Eltern hier selbst aktiv werden. Bei gesetzlich Versicherten genügt es allerdings oft schon, eine Kopie der Geburtsurkunde an die jeweilige Krankenkasse zu schicken. Ein nicht in der Ehe geborenes Kind kann auch in die Krankenkasse des Vaters aufgenommen werden, allerdings ist hierzu eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung nötig.

Privat versicherte Eltern müssen Rücksprache mit ihrer Krankenkasse halten, wie genau vorzugehen ist. Ähnlich ist es wenn ein Elternteil gesetzlich, der andere aber privat versichert ist. In solchen Fällen lassen sich die nötigen Schritte mit den jeweiligen Krankenkassen besprechen.

2.3. Das Kindergeld


Grundsätzlich hat jedes Kind einen gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld. Beantragen lässt sich diese Leistung schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit.

Angestellte im öffentlichen Dienst müssen es aber beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle beantragen. Da von einer Bearbeitungszeit von ca. 8 Wochen ausgegangen werden kann, empfiehlt es sich den Antrag bereits vor der Geburt zu stellen und nachher nur die Geburtsurkunde und alle anderen Dokumente nachzureichen, die vor der Geburt noch nicht verfügbar waren.

Eltern erhalten für den Geburtsmonat den kompletten Kindergeldbetrag, egal ob das Kind am Anfang oder am Ende des Monats geboren wurde.

Kindergeld kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Danach verjährt der Anspruch aber für den Zeitraum, der mehr als vier Jahre zurückliegt. Für das erste und das zweite Kind erhalten Eltern jeweils 192 Euro, für das dritte 198 Euro und ab dem vierten Kind schließlich 223 Euro. Ab dem 1.1.2018 tritt hier wieder eine Erhöhung ein.

Eltern haben gegenüber der Familienkasse eine Mitteilungspflicht. Das bedeutet, dass sich ändernde Lebensumstände selbstständig gemeldet werden müssen. Dazu gehören unter anderem dauerhafte Trennung oder Scheidung der Eltern, Wegzug ins Ausland oder der Bezug anderer kindbezogener Leistungen. Die Familienkasse ist gesetzlich befugt auf melderechtlich relevante Daten zur Überprüfung des Anspruchs zurückzugreifen.

Reicht das Kindergeld nicht aus, um den Lebensunterhalt des Kindes angemessen abdecken zu können, kann ein Kinderzuschlag von maximal 170 Euro im Monat gewährt werden. Zuständig ist hier die Bundesagentur für Arbeit.