Abfindung im Arbeitsrecht

  • 01. Oktober 2017
  • Thomas Klein

Ein häufiger Streitpunkt bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen: Die Abfindung. Das sollten Sie wissen...

Abfindung im Arbeitsrecht

1. Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2. Sind Abfindungen steuer- und sozailversicherungspflichtig?

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sogenannten Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden.

Sozialversicherungsrechtlich sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden.

Die Beurteilung von Zahlungen zum Ausgleich künftiger Versorgungsansprüche sowie von Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen wird hier nicht dargestellt.

3. Wo sind Abfindungen gesetzlich geregelt?


Arbeitsrecht:

Die wichtigsten Rechtsquellen sind: §§ 9, 10 KSchG; § 1a KSchG, §§ 145 ff. BGB; §§ 111-113 BetrVG.

Lohnsteuer:

Rechtsgrundlage für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen ist sowohl für das Lohnsteuerabzugs- als auch das Einkommensteuerveranlagungsverfahren § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG. Weitere Einzelheiten zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen finden sich in R 34.1 - 34.5 EStR und H 34.1 - 34.5 EStH. Ein umfassendes BMF-Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 - S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S. 1326 beantwortet Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen. Dieses wurde wegen der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Verteilungsmöglichkeit eines Kleinbetrags auf 2 Jahre aktualisiert mit BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :031, BStBl 2016 I S. 277.

Sozialversicherung:

§ 14 SGB IV definiert das in der Sozialversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Die Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen entschieden, unter welchen Bedingungen Abfindungen als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Aussagen zur Zuordnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt enthält ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.2.1990 (BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88).

4. Was ist bei einer Abfindung mit dem Arbeitslosengeld?

Zweifelhaft ist häufig, ob der Arbeitnehmer, der nach § 157 Abs. 3 SGB III trotz an sich gegebenem Anspruch auf Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld bezieht (sog. Gleichwohlgewährung) und später in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungsleistung einwilligt, einen ungekürzten Anspruch auf Abfindungszahlung hat oder ob der Arbeitgeber in dieser Situation berechtigt ist, die Abfindung um die Beträge zu kürzen, die er der Agentur für Arbeit nach § 115 SGB X i. V. m. § 157 Abs. 3 SGB III erstatten muss. Hiervon geht das BAG[1] in ständiger Rechtsprechung selbst dann aus, wenn im Aufhebungsvertrag eine allgemeine Ausgleichsklausel vereinbart worden ist. Eine von den Parteien gewollte Nichtanrechnung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Fehlt diese, trifft den Arbeitnehmer im Innenverhältnis die Ausgleichspflicht für nach § 157 Abs. 3 SGB III "gleichwohl" bezogenes Arbeitslosengeld. Nach § 158 SGB III führt eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.[2]

5. Vorsicht bei "Brutto gleich Netto" Klauseln ?


Eine Quelle nachträglichen Ärgers bei Abfindungsvereinbarungen kann eine ohne hinreichende Vorüberlegung vereinbarte "Brutto = Netto-Klausel" für die Abfindungszahlung sein. Hier geht die überwiegende Meinung inzwischen davon aus, dass die Parteien im Normalfall mit einer solchen Vertragsgestaltung nur ausdrücken wollen, dass die Abfindung – soweit dies nach geltendem Recht möglich ist – steuer- und/oder sozialabgabenfrei gezahlt wird. Einer solchen Vertragsgestaltung ist also im Normalfall nicht zu entnehmen, dass der Arbeitgeber das Steuer- und/oder Beitragsrisiko für die Abfindungszahlung übernehmen will.

Dabei ist zu beachten, dass es sich auch bei Abfindungen um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit handelt (Arbeitslohn). Seit Wegfall der Freibetragsregelung für Abfindungszahlungen ab 1.1.2006 sind diese nicht mehr steuerfrei und können gemäß der sogenannten "Fünftel-Regelung" (§ 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG) unter den dort genannten Voraussetzungen allenfalls ermäßigt besteuert werden. Demgegenüber zählen Abfindungen, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt und sind daher sozialabgabenfrei.