Hotel Mama oder Unterhalt?

  • 03. Oktober 2017
  • Thomas Klein

Der Streit um den Unterhalt für volljährige Kinder. Müssen die Eltern immer zahlen oder gibt es Alternativen?

Hotel Mama

Das "Hotel Mama" hat viele Vorzüge.

Aber viele Kinder wollen diese gar nicht mehr nutzen und ausziehen.

Aber: Dies kostet alles Geld. Und nun?

Hat das unterhaltsberechtigte Kind die Wahl zwischen Bar- und Naturalunterhalt?

Eltern sind im Prinzip frei in Art und Weise der Unterhaltsgewährung frei.

Eltern können also festlegen, dass der Unterhalt im Elternhaus in Form von Kost und Logis etc. entgegenzunehmen ist. Dieses Bestimmungsrecht gilt gegenüber minderjährigen und volljährigen unverheirateten Kindern.

Allerdings gilt dies Bestimmungsrecht nach der seit 1.1.2008 geltenden Fassung des § 1612 Abs. 2 nur, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Allerdings ist die Abwägung wann ein Kind ausziehen darf nicht ganz einfach.

Ein Fall aus der Praxis:

Eine volljährige, noch in der Ausbildung befindliche Tochter wollte in einer eigenen Wohnung leben. Sie hatte nicht unerhebliche Probleme mit dem Erziehungsstil der Mutter gegenüber ihren noch nicht volljährigen Geschwistern. Hierüber war es zuhause bereits zu einigen Auseinandersetzungen gekommen.

Die Tochter war daher der Auffassung, dass ihr angesichts der bestehenden erheblichen persönlichen Differenzen mit ihrer Mutter ein Zusammenleben mit dieser nicht mehr zumutbar sei. Die Mutter lehnte es aber ab, ihrer Tochter Unterhalt zu zahlen. Sie vertrat den Standpunkt, dass die Tochter weiterhin zuhause wohnen könne und dort ausreichend versorgt sei. Dies sei unter dem Strich wesentlich kostengünstiger als die Führung eines eigenen Haushalts. Die Tochter sah das nicht ein und beantragte daher beim zuständigen Familiengericht Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Unterhaltsklage. Das Familiengericht lehnte ihren Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Das mit der Beschwerde befasste OLG stellte klar, dass § 1612 Abs. 2 BGB den unterhaltspflichtigen Eltern – in diesem Fall der Mutter – grundsätzlich das Recht einräumt, über die Art der Unterhaltsgewährung zu entscheiden.

Bei der Entscheidung über die Form der Unterhaltsgewährung sei allerdings auf die Gesamtsituation und auf berechtigte Interessen des Kindes Rücksicht zu nehmen.
Umgekehrt gelte allerdings auch für das unterhaltsberechtigte Kind das Gebot der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation des zum Unterhalt Verpflichteten.
Grundsätzlich seien die Interessen des Kindes hierbei nicht als gewichtiger einzustufen als die wirtschaftlichen Belange des Unterhaltsverpflichteten (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 18.10.2007, 9 WF 288/07).

Nach Auffassung des OLG ist es für ein unterhaltsberechtigtes Kind grundsätzlich zumutbar, in der Wohnung des Unterhaltsverpflichteten zu leben, sofern dort die Platzverhältnisse ausreichend sind. Nur wenn es dem Kind aus persönlichen Gründen oder wegen besonders schwieriger Konflikte in der Mutter-Kind-Beziehung unzumutbar sei, in der mütterlichen Wohnung zu leben, müsse das wirtschaftliche Interesse des Unterhaltsverpflichteten zurücktreten.

Die unterschiedlichen Auffassungen zwischen Mutter und Kind über die Erziehung der Geschwister seien jedenfalls kein ausreichender Grund, um von einer tiefgreifenden Zerrüttung der Beziehung zwischen Mutter und Tochter auszugehen.

Das Gericht wies darauf hin, dass Auseinandersetzungen und Konflikte über solche Themen zu jedem menschlichen Leben notwendigerweise dazu gehörten.

Auch gelegentliche emotionale Ausbrüche, zu denen auch Beschimpfungen gehörten, sind nach Auffassung des Gerichts kein ausreichender Anlass, ein Zusammenleben als unzumutbar einzustufen.

Dass die Mutter ihre Tochter auch schon mal als “Balg“ beschimpft hat, liegt nach Auffassung des Gerichts nicht so außerhalb der Norm, dass ein Zusammenleben dauerhaft nicht möglich wäre.

Das OLG versagte daher der Beschwerde gegen die ablehnende PKH-Entscheidung den Erfolg (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 21.05.2008, 9 WF 116/08)

Anders sieht es nach der Rechtsprechung aus, wenn unangemessene Erziehungsmaßnahmen angewandt wurden

Eine tief greifende Entfremdung zwischen dem Elternteil und dem unterhaltsberechtigten Kind kann zur Unwirksamkeit der Bestimmung jedenfalls dann führen, wenn sie auch auf unangemessene Erziehungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

Die Belange des Kindes sind auch dann nicht hinreichend berücksichtigt, wenn es sich dem anderen Elternteil stärker verbunden fühlt und deshalb nach Volljährigkeit in dessen Haushalt umzieht und der Elternteil, bei dem es bislang gelebt hat, diesen Umzug zum Anlass nimmt, die Rückkehr in seinen Haushalt durch eine Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB zu erzwingen.

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