Vorsorge und die Vollmacht

  • 21. Oktober 2017
  • Thomas Klein

Die Praxis belegt, dass sich viel zu wenige Menschen mit dem Thema Vorsorgevollmacht beschäftigen. Dabei sollte jeder eine Regelung für den Fall treffen, in dem man selber nicht mehr handeln kann. Ein Überblick für Sie....

Vorsorgevollmacht

Eine Standard Vorsorgevollmacht, sehr häufig abrufbar im Internet, gibt es nicht.

Es ist unabdingbar, eine seine individuellen Bedürfnissen angepasste Vollmacht zu erstellen bzw. in Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Familienrecht erstellen zu lassen.

Wir helfen Ihnen dabei!

Hierbei sollte folgende Überlegungen für Sie wichtig sein:

Vorsorgevollmachten sorgen, falls Sie nicht mehr handlungsfähig sind, dafür, dass Vertrauenspersonen Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne erledigen.

Diese nachfolgenden Überlegungen leiten Sie durch alle wichtigen Überlegungen, die Sie bei der Erstellung einer solchen Vollmacht anstellen sollten. So ist sichergestellt, dass Sie keine wichtigen Punkte übersehen.
 
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstverantwortlich regeln, fragt sich, wer für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen kann.

Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass dann automatisch die Angehörigen zuständig sind.

Dies ist nicht der Fall.

Auch wenn Ihre Angehörigen Ihnen im Ernstfall hoffentlich zur Seite stehen werden, haben nach bundesdeutschem Recht nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zu einer Vertretung und Entscheidung in allen Angelegenheiten.

Bei einem Volljährigen hingegen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben:

entweder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind oder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht.

Der Betreuer wird auf Anregung des Betroffenen oder eines Dritten von Amts wegen vom Betreuungsgericht bestellt. Er unterliegt der Kontrolle durch das Betreuungsgericht und muss in regelmäßigen Abständen Auskunft und Rechnung darüber legen, was er mit dem Vermögen der zu betreuenden Person getan hat. Zudem muss – anders als bei einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht – vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen in vielen Fällen erst die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden. In aller Regel darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Schlägt der Betreute im Vorfeld niemanden als Betreuer vor oder ist er dazu nicht (mehr) in der Lage, muss das Betreuungsgericht diese Entscheidung treffen.

Die Auswahl des Betreuers ist unter Berücksichtigung der persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen des Betreuten zu treffen. Familiären Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie der Gefahr von möglichen Interessenkonflikten kommt eine entscheidende Rolle zu. Auch wenn das Betreuungsverfahren relativ kostengünstig ist, birgt das Verfahren das Risiko, dass im Ernstfall wertvolle Zeit verstreichen kann, bis ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt ist. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn die Betreuerbestellung erforderlich ist und nicht anderweitig abgewendet werden kann. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung muss daher gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Hilfen zurücktreten.

Hat der Betroffene demnach zuvor selbst im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Vertrauensperson zur Vornahme der Geschäfte bevollmächtigt, ist die Anordnung der Betreuung ausgeschlossen. Vollmachten können für bestimmte Geschäfte, als Generalvollmachten oder eigens für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt werden. Soweit hierdurch nach den Umständen des Einzelfalles der Betreuungsbedarf abgedeckt ist, ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht erforderlich.

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie selbstbestimmt entscheiden, wer im Ernstfall für Sie handlungsbevollmächtigt sein soll.

Bei der Auswahl einer oder mehrerer geeigneter Personen, die als Bevollmächtigte für Sie tätig werden sollen, ist Ihr uneingeschränktes Vertrauensverhältnis essentielle Basis. Sie haben ferner die Möglichkeit, dem Bevollmächtigten nach Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen im Innenverhältnis zusätzliche Anweisungen zu erteilen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Die Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein. Wir empfehlen jedoch, aus Rechtssicherheitsgründen  auf die Angabe von Ort, Datum und vollständiger eigenhändiger Unterschrift nicht zu verzichten.

 Eine schriftliche Vollmachterteilung ist auch deshalb zu empfehlen, weil so Beweisschwierigkeiten im Rechtsverkehr vermieden werden können. Daneben besteht die Möglichkeit, Ihre Unterschrift kostengünstig beim Einwohnermeldeamt bei der zuständigen Betreuungsbehörde Ihrer Gemeinde oder bei einem Notar beglaubigen zu lassen. Damit können Sie ebenfalls Zweifel an der Echtheit und Identität Ihrer Unterschrift ausräumen. Zudem erhöht die notarielle Beglaubigung die Anerkennung des Dokuments im Rechtsverkehr. Soll Ihre Vollmacht auch zu Verfügungen über Grundstücke, über GmbH-Anteile Gesellschaftsanteile oder zur Darlehensaufnahme berechtigen, ist eine (notarielle) Beurkundung Beglaubigung der Verfügung notwendig.

Weil eine Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse gibt, ist die wichtigste Voraussetzung der Vollmachterteilung Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie mit dieser Vollmacht ausstatten wollen.

Sie sollten sich also gründlich Gedanken darüber machen, wem Sie dieses Vertrauen entgegenbringen, nicht leichtfertig handeln und mit Ihrem Wunschbevollmächtigten im Vorfeld der Errichtung darüber sprechen, ob er dieses Amt für Sie auch übernehmen will. Im Rahmen der Bevollmächtigung können Sie auch Vorkehrungen treffen, die einem Missbrauch der Vollmacht vorbeugen.

So können Sie beispielsweise für verschiedene Aufgabengebiete (z.B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen, aber auch mehrere Bevollmächtigte mit denselben Aufgabengebieten betrauen oder festlegen, dass Ihre Bevollmächtigten Sie nur gemeinsam vertreten dürfen. In der letzten Variante muss allerdings bedacht werden, dass Ihre Bevollmächtigten auch verschiedener Meinung sein können, was im Einzelfall die Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, einen Kontrollbevollmächtigten zu benennen, der aufs Tableau tritt, wenn es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vollmacht durch den primär Bevollmächtigten gibt. Weil einem Missbrauch der Vollmacht unbedingt vorgebeugt werden muss, sieht der Entwurf vor, dass die Vollmacht nur dann wirksam ist, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und sie bei der Tätigung eines Rechtsgeschäfts dem Geschäftspartner im Original vorlegen kann. Sorgen Sie also stets dafür, dass die Vorsorgevollmacht dem Berechtigten auch zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.

Am besten händigen Sie die Urkunde Ihrem Bevollmächtigten direkt aus oder Sie verwahren Sie an einem im Ernstfall gut zugänglichen Ort, den der Bevollmächtigte kennt.

Nicht hilfreich ist es, die einzige Originalurkunde im (Bank-)Safe aufzubewahren, weil der Bevollmächtigte ja genau dieses Original vorlegen muss, um den Safe überhaupt öffnen zu dürfen. Die Vollmacht wäre dann wirkungslos. Machen Sie sich ebenfalls Gedanken über weitere Vertrauenspersonen, die als Ersatzbevollmächtigte in Betracht kommen, für Fälle, in denen der primär Bevollmächtigte verhindert ist. Im Innenverhältnis (Auftrags-/Geschäftsbesorgungsverhältnis) zwischen Vollmachtgeber und (Ersatz-)Bevollmächtigtem kann individuell schriftlich (nicht zwingend notariell) geregelt werden, welche Pflichten die bevollmächtigte Person hat, ob eine Vergütung bezahlt werden soll und ob/in welchem Umfang Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche bestehen. Ebenso wird hier geregelt, dass Vollmachtsurkunden bei einer jederzeit möglichen Kündigung zurückzugeben sind. Diese internen Regelungen sollten mit jeder Person getroffen werden, die möglicherweise als Bevollmächtigter für Sie auftreten kann. Die Regelungen dienen sowohl dem Schutz des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten als auch dem Schutz des Bevollmächtigten selbst, der sich beispielsweise gegenüber späteren Erben des Vollmachtgebers verantworten muss.

Zum Schluss:

Sehr häufig kommt die Frage nach den anwaltlichen Kosten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht auf. Diese Frage stellen Sie zu Recht, denn wir sind verpflichtet, mit Ihnen über Kosten zu reden und Sie aufzuklären. Dies schafft zudem Transparenz und Vertrauen.

Im Regelfall betragen die Kosten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht 190 bis 250 Euro netto, bei größerem Vermögen können die Kosten auch schon einmal darüber liegen.

Sprechen Sie mit uns. Wir finden für Sie die passende Lösung.