Umgangsrecht von Großeltern

  • 20. Dezember 2017
  • Thomas Klein

Nicht nur zwischen streitenden Eltern werden Kinder zum Spielball bei verweigertem Umgang. Auch den Großeltern wird Umgang ofr nicht gewährt. Zu Recht? Ein Überblick...

Umgangsrecht von Großeltern

Das Gesetz sagt:

Grundsätzlich sieht das Gesetz ein Umgangsrecht der Großeltern vor. Es ist zu gewähren, wenn es dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB).
Mitentscheidend ist, dass die Großeltern auf irgendeine Weise zum sozialen Umfeld des Kindes gehört haben.

Es wird davon ausgegangen, dass es gut und für das Kind förderlich ist, wenn bestehende zwischenmenschliche Beziehungen fortgesetzt werden.

Grundsätzlich gilt:


Das Kindeswohl entscheidet über Umgangsrechte


Sind die Bindungen zu den Großeltern belegt, ist  zu prüfen, ob das Aufrechterhalten der Bindung der kindlichen Entwicklung förderlich ist (§ 1626 Abs.3 BGB). Die Rechtsprechung hat Leitlinien erarbeitet, wobei in letzter Konsequenz stets im Einzelfall mit all seinen Besonderheiten zu entscheiden ist.

Für den Normalfall wird vermutet, dass eine fortgesetzte Beziehung dem Kind förderlich ist.


Bei schweren Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Großeltern kann diese Vermutung widerlegt sein, wenn das Kind in einen erheblichen Loyalitätskonflikt gerät.


Davon gehen die Gerichte bei einem nachhaltigen Zerwürfnis zwischen Eltern und Großeltern aus.

Folgenden Punkte sind für Ihren Fall entscheidend bei einer Einzelfallprüfung, ob das Kindeswohl dem Umgangsrecht widerspricht:

-Kann das Kind nach Alter und Persönlichkeit mit den Kontroversen zwischen Eltern(teil) und Großeltern(teil) umgehen oder nicht?


-Kann es Meinungsverschiedenheiten oder gegenseitige kritische Bemerkungen einordnen?

Was ist nicht im Kindeswohlinteresse?


Nicht kindeswohldienlich ist es, wenn von den Großeltern generell nicht akzeptiert wird, dass die Eltern für die Erziehung ihres Kindes zuständig sind und gegenüber allen anderen absoluten Vorrang haben. Zeichen dafür sind laut geäußerte Zweifel, dass die Eltern erziehungsfähig sind oder das ständige Kritisieren der Erziehungsmethoden.

Unerbittliche Streitigkeiten zwischen Eltern und Großeltern, die nicht die Erziehung zum Thema haben, können ebenfalls gegen einen Umgang sprechen. Nämlich dann, wenn das Kind Gefahr läuft, in den Streit hineingezogen oder durch die Großeltern gegen die Eltern instrumentalisiert zu werden. Eine stabile Beziehung des Kindes zu seinen Eltern hat hier Priorität.

Irrelevant sind Konfliktursachen oder die Frage, wer im Recht ist.


Die Eltern genießen bis zur Schwelle des § 1666 BGB das Erziehungsvorrecht. Das bedeutet in einem gewissen Rahmen auch, dass „unvernünftige“ Eltern bei heftigen Spannungen den Umgang mit den „vernünftigen“ Großeltern unterbinden können.