Schaden in der Waschanlage...und nun?

  • 09. Januar 2018
  • Thomas Klein

Im Winter wird selten selber geputzt, sondern in der Waschanlage. Aber was ist, wenn es hier zum Schaden kommt?

Schaden in der Waschanlage

Das Befahren in der Waschanlage kann am Auto zu verschiedesten Schäden führen.

Das Rotieren der Borsten oder aber der Trocknungsvorgang können zu Schäden führen.

 

Aktuell haben sich etwa das OLG Frankfurt und das OLG Koblenz mit derartigen Fällen beschäftigt:

 Der Gebläsebalken der Waschstraße hob sich nicht knapp über das Auto und fuhr die Kontur des Autos ab. Stattdessen kollidierte er mit der Windschutzscheibe und beschädigte diese. Ursache für das „Fehlverhalten“ des Trocknungsbalkens war ein defekter Sensor.

Die Haftpflichtversicherung des Waschstätten-Betreibers lehnte es ab, den Schaden zu ersetzen.

Dies sagen die Gerichte:


Der Betreiber der Waschstraße müsse nicht für die Beschädigungen einstehen, die während des Waschvorgangs am Auto des Klägers entstanden sind, befand die Oberlandesgerichte.

 Denn:

Ihn treffe keine schuldhafte Pflichtverletzung. Anhaltspunkte für eine verschuldensunabhängige Haftung lägen ebenso nicht vor.

Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Schäden an Fahrzeugen, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen.


Es sei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn, wie im vorliegenden Fall, kein Fehlverhalten des Nutzers oder ein Defekt des Fahrzeugs vorliege
Entscheidend in diesem Fall: Der Betreiber der Waschstraße konnte aus Sicht des Gerichts nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung einer pflichtgemäßen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre
Der Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens habe vom Betreiber er Waschstraße nicht erkannt werden können
Das Gericht äußerte sich auch noch dazu, wie die Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu interpretieren sei, die da lautet: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden.“
Der Wortlaut und der Sinn der AGBs bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schaden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier.

Im Ergebnis bleiben dann nur noch Ansprüche gegen den Hersteller der Waschanlage.