Widerspruch bei Lebensversicherungen

  • 19. März 2017
  • Thomas Klein

Die Urteile zum Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen nehmen ständig zu. Worum geht es da eigentlich und was bringt mir das ? Ein Überblick

Widerspruch bei Lebensversicherungen

Kein Tag vergeht, an dem nicht wieder neues und positives für den Mandanten beim Widerspruch von Lebens- oder Rentenversicherungen zu berichten ist.

Aber worum geht es und was bringt der Widerspruch für Sie?

Aufgrund der andauernd schlechten Zinserträge eignen sich Lebens- oder Rentenversicherungen nicht mehr als Altersvorsorgemodell. Hinzu kommt, dass viele Mandanten nicht mehr bereit sind, ihre monatliche Beiträge in Verwaltungskosten der Versicherungsunternehmen zu "investieren".

Manchmal wird auch kurzfristig Kapital gebraucht.

In all diesen Konstellationen denken viele über die Kündigung ihrer Lebens- oder Rentenversicherung nach.

Aber dies ist in der Regel der schlechtere Weg!

Denn:

Insbesondere bei Lebens- oder Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.7.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, haben fast 85 % aller Versicherungsunternehmen Fehler bei der sog. Widerrufsbelehrung gemacht, ähnlich wie Banken bei den Immobiliendarlehensverträgen.

Da falsch belehrt wurde, kann auch heute noch widersprochen werden, obwohl die 14 tätige Frist eigentlich längst abgelaufen ist.

Dies gilt nach aktuellen Urteilen des BGH vom 21.12.2016 auch dann, wenn der Kunde bereits gekündigt hat.

Unsere Überprüfung in zahlreichen Fällen ergab eine Reihe von Belehrungsfehlern.

Dies sind etwa:

-die Belehrung fehlt völlig

-es wurden nicht alle Unterlagen dem Versicherungskunden zur Verfügung gestellt

-die dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen waren im Vertrag nicht komplett benannt

-die Belehrung war nicht deutlich hervorgehoben, sondern "verschwand" sozusagen im Text des Vertrages

-es fehlte der Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Schriftform erfolgen muss (bis zum 1.8.2001) oder aber auf die Textform

-es fehlen Hinweise auf die geltenden Fristen. Vielfach wird fehlerhaft die 30 Tage Frist durch einen Hinweis auf eine Monatsfrist ersetzt.

-es fehlt der Hinweis darauf, dass das Absenden des Widerspruchs maßgeblich ist

 

Was bringt Ihnen der Widerpruch?

Im Gegensatz zur Kündigung des Vertrages muss Ihnen die Versicherung bei einem begründeten Widerspruch alle gezahlten Beiträge zurückerstatten.

Einbehaltete Abschluss- und Verwaltungskosten muss die Versicherung an Sie zurückerstatten.

Zudem muss die Versicherung die Zinsen an Sie herausgeben, die die Versicherung während der Laufzeit aus Ihren Beiträgen gezogen hat.

Was dies für Sie bringen kann, belegt ein akutell von uns abgeschlossenes Mandat

 

Unser Mandant aus Karlsruhe hatte 1999 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Er kündigte 2014 und hatte bis dahin 18000 Euro Beiträge einbezahlt.

Nach Kündigung erhielt er von der in Düsseldorf ansässigen Versicherung einen Rückkaufswert von 20045 Euro ausbezahlt.

Der Mandant kontaktierte uns 2015 und wir stellten im Rahmen unsern kostenlosen Prüfung fest, dass die Belehrung fehlerhaft ist. Unser Mandant widerrief und forderte das Versicherungsunternehmen auf, im die o.g. Ansprüche zu erfüllen.

Die Versicherung weigerte sich. Wir erhoben für unseren Mandanten Klage und das Landgericht Düsseldorf sprach zu Gunsten unseren Mandanten Recht.

Unser Mandant erhielt neben den eingezahlten 18000 Euro auch die einbehaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten erstattet und die vom Versicherer gezogenen Zinsen.

Anhand der Geschäftsberichte der Versicherung ermittelten wir eine Verzinsung zwischen 1999 und 2014 zwischen 4,2 und 6,9 %. Dies machte einen Betrag von 6756 Euro aus. Die Versicherung bestritt dies. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Dieses kostete die Versicherung 4500 Euro. Der Sachverständige ermittelte eine Betrag von 6745 Euro, also 21 Euro weniger als nach unserer Berechnung.

Vorteil für den Mandanten:

-Gewinn von fast 7000 Euro-

-keine Gerichts- und Anwaltskosten-

-Zeitaufwand für Mandanten unter 2 Stunden-

 

Haben wir Sie überzeugt?

Dann senden Sie uns per email oder Post Ihre Unterlagen (Versicherungsschein, Vertragsunterlagen, ggf. Abrechnungsschreiben ihres Versicherungsunternehmens) zu.

Wir überprüfen kostenfrei, ob ein Widerspruch möglich ist und melden uns innerhalb von 48 Stunden bei Ihnen zurück. Gerne begleiten wir Sie dann auch bei Ihrer Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer.

Unsere Prüfung beschränkt sich aber nicht nur darauf, Ihnen zu sagen, ob die Widerrufsbelehrung in Ihrem Vertrag fehlerhaft ist.

Wir schauen mit Ihnen und Ihrem Steuerberater auch danach, ob der Widerspruch Ihnen ggf. steuerliche Nachteile bringt oder ggf. sogar ein Fortführen des Vertrages für Sie wirtschaftlich sinnvoller ist.

Dabei ermitteln wir auch die Ihnen zustehenden Zinsen. Diese ergeben sich zumeist aus den im Internet veröffentlichten Geschäftsberichten der Versicherer. Da wir aber Kontakt zu einem großen deutschen Finanzdienstleister haben, können wir die ensprechenden Renditen der Versicherer ohne weiteres in Erfahrung bringen.

Wir freuen uns auf Sie!