Nebenkosten und co

  • 24. Januar 2018
  • Thomas Klein

Häufig herrscht Streit über das, was im Mietrecht Nebenkosten sind und was nicht. Ein keiner Überblick für Sie...

Nebenkosten und co.

Welche Kosten nicht auf Ihre Betriebskostenabrechnung dürfen

Wollen Sie wissen, ob es sich bei der vor Ihnen liegenden Rechnung tatsächlich um „laufende Betriebskosten" handelt, orientieren Sie sich am besten an der Betriebskostenverordnung und Ihrem Mietvertrag.Was nicht in der Betriebskostenverordnung steht, dürfen Sie als Wohnungsvermieter auch nicht auf Ihren Mieter umlegen.

Dies sind die einzelnen Positionen:

a) Abschreibungskosten

b) Anliegergebühr (auch Erschließungskosten, Anliegerbeiträge oder Erschließungsbeiträge genannt) zählt nicht zu den öffentlichen Lasten i. S. d. Betriebskostenverordnung, sondern noch zu den Baukostenc)

c) Anschaffungskosten (Ausnahme: Erneuerungskosten bei der Gartenpflege)

d) Anschlusskosten ans kommunale Wassernetz oder Fernwärme

e) Anstrichkosten

f) Bankgebühren wie Kontoführungs- oder Überweisungsgebühren

g) Dichtigkeitsprüfungskosten (sofern nicht ausdrücklichunter „Sonstige Kosten" als umlegbar aufgeführt)

h)  Gartengeräte

i) Instandhaltungskosten

j)  Kapitalkosten

k)  Kleinreparaturen

l)  Kleinteile fallen unter Instandhaltungskosten und sinddeswegen nicht als Betriebskosten umlegbar. Eine Ausnahme gilt nur für verschleißanfällige Kleinteile, wie z. B. eine Dichtung, Filter oder Düse, die bei (umlagefähigen!)Wartungsarbeiten ersetzt werden.

m) Kosten für das Beseitigen einer Rohrverstopfung im Haus

n) Mahngebühren

o) Mietausfallversicherung

p) Mieterwechselpauschale

q) Modernisierungskosten

r) Rauchwarnmelder: Kauf, Miete und Reparaturkosten sind nicht umlegbar, Wartungs- und Funktionsprüfungskosten nur, sofern sie ausdrücklich im Mietvertrag als umlegbar vereinbart wurden

s) Reparaturkosten

t) Rohrreinigungskosten

u) Schließzylinder, neuer

v) Straßenausbaubeitrag

w) Thermostatventile

x)  Verwaltungskosten

y) Wartungskosten, es sei denn, ihre Umlegbarkeit ist ausdrücklich in § 2 BetrKV erwähnt

z) Wespennestbeseitigung