Sturmschaden. Und dann?

  • 03. Februar 2018
  • Thomas Klein

Stürme mit nicht unerheblichen Schäden sind über Deutschland gezogen. Wer haftet, wenn etwas zerstört oder beschädigt wurde?

Sturmschaden

Fast für alle Schadenstypen, die ein Sturm verursachen kann,  existiert eine spezielle Versicherungsart.

Aber welche Versicherung ist wann dran?

Nachfolgend ein Überblick:

1. Wohngebäudeschäden


Hauseigentümer, deren Gebäude von einem Sturm oder Orkan beschädigt ist, können in der Regel auf die Gebäudeversicherung zurückgreifen. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass tatsächlich ein Sturmschaden vorliegt.

Was ist denn eigentlich ein Sturm?


Stürme sind versicherungsrechtlich klar definiert und beginnen bei Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala (Windgeschwindigkeit 62 km/h).
Nicht dazu gehören Luftbewegungen, die z. B. durch den Druck einer Explosion entstanden sind. In Zweifelsfällen kann der Beweis für die erreichte Sturmstärke durch die Meldungen der Wetterämter und die Auskunft einer Wetterstation erbracht werden.


Die Gebäudeversicherung kommt nur für entsprechende Schäden auf, wenn der Hauseigentümer Schäden durch Sturm oder Hagel ausdrücklich in den Versicherungsvertrag aufgenommen hat.

Die Gebäudeversicherung ersetzt Schäden, die am Gebäude selbst entstehen, also beispielsweise Schäden am Mauerwerk durch umgestürzte Bäume, Dachschäden, beschädigte Schornsteine oder Überflutungsschäden.


Eine Besonderheit besteht bei überfluteten Kellern, wenn ein Rückstau in der Kanalisation zu der Überflutung geführt hat. Diese Schäden übernimmt die Gebäudeversicherung in der Regel nicht, es sei denn es wurde eine Elementarschadenzusatzversicherung abgeschlossen.

2. Hausratversicherung für Schäden innerhalb eines Wohngebäudes


Schäden, die durch einen Sturm an der Inneneinrichtung entstehen, fallen in der Regel unter die Hausratversicherung. Sie ersetzt beispielsweise Schäden am Mobiliar, wenn der Sturm das Dach teilweise abgedeckt hat und die Einrichtung hierdurch beschädigt wurde.

Er erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut, Lawinen oder Schneedruck.

Der  Versicherungsschutz bezieht sich auch nicht auf Gebäude oder an Gebäudeteile, die noch nicht bezugsfertig sind. Die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen sind unversichert.

Das gleiche gilt für Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden mit Ausnahme von Antennenanlagen und Markisen, sofern sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.

3. Blitzeinschlag


Schäden durch direkten Blitzeinschlag (beispielsweise in Haushaltsgeräte) werden ersetzt. Bei indirekten Blitzschäden, zum Beispiel durch Blitzeinschlag in eine Überlandleitung und eine dadurch eintretende Überspannung, stellen Versicherungen sich manchmal quer. Es ist daher sinnvoll, diese Schäden in den Vertrag ausdrücklich einzubeziehen.

4. Fahrräder oder Gartenmöbel:


Fahrräder oder Gartenmöbel, die im Keller untergebracht sind, werden von der Hausratversicherung ersetzt, nicht dagegen wenn Fahrrad oder Gartenmöbel auf der Terrasse oder im Garten stehen.

5. Sturmschäden bei dritten Person


Entstehen Außenstehenden Schäden, zum Beispiel durch heruntergefallene Dachziegel oder umgestürzte Bäume, so greift in der Regel die Haftpflichtversicherung.

Dies gilt auch dann, wenn Kraftfahrzeuge beschädigt werden. Den Eigentümer trifft insoweit allerdings eine Verkehrssicherungspflicht. Die Standfestigkeit von Bäumen beispielsweise ist zweimal im Jahr zu prüfen (BGH, Urteil v. 4.3.2004, III ZR 225/2003).

Wenn Schäden durch umfallende Bäume entstehen, ohne dass Windstärke 8 erreicht wird, spricht eine Vermutung dafür, dass der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.
Wenn Sturm zu Kraftfahrzeugschäden führt
Schäden am eigenen Fahrzeug durch Sturm begleicht in der Regel die Teilkasko-Versicherung.  Nur bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist der Kfz-Halter auch gegen Schäden versichert, die bei weniger als Windstärke 8 entstehen.

Die Vollkaskoversicherung tritt auch für Schäden am eigenen Fahrzeug ein, wenn ein Kfz-Führer sturmbedingt verunfallt.
Stürzt ein Straßenschild, eine Laterne oder ein im öffentlichen Eigentum stehender Baum auf ein Kraftfahrzeug, so hilft oft ebenfalls nur die Kaskoversicherung.

Wenn das Schild ordnungsgemäß befestigt war und keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherung nachzuweisen ist, haftet die betreffende Gemeinde grundsätzlich nicht (OLG Koblenz, Urteil v. 9. 2. 2004, 12 U 11/03). Ähnlich verhält es sich bei umgestürzten städtischen Bäumen (OLG Frankfurt, Urteil v. 27. 6. 2007, 1U 30/07).

6. Welche Sturmfolge-Kosten sind vom Versicherungsschutz abgedeckt?

Die Versicherungen übernehmen insbesondere Kosten

-für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den -Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz sowie deren Ablagern und Vernichten.
-Außerdem die Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
-Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
-Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen;
-Reparaturkosten und Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens
-Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung, allerdings ohne Nebenkosten wie Frühstück und Telefon, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.