Unterhaltsvorschuss 2017/2018

  • 08. Februar 2018
  • Thomas Klein

Die gesetzlichen Neuregelungen zum UVG greifen in der Praxis nur schleppend. Ein Überblick für Betroffene...

Unterhaltsvorschuss

Viele betroffene Mandanten berichten: Es dauert sehr lange, bis der Antrag durch ist?

 

Aber: Gibt es eigentlich auch weitere Nachteile?

 

Trotz Personalaufbau und obwohl der Bund mit der Bund-Länder-Finanzreform zusagte, sich stärker an den Kosten zu beteiligen, scheint es mit den Ressourcen noch zu hapern. 
 

In manchen Fällen bewirkt die Reform eine finanzielle Verschlechterung
Für Alleinerziehende mit wenig Gehalt, die bisher Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, erhielten, wirkt sich die Reform beim Unterhaltsvorschuss u.U. sogar anspruchsmindern aus, da der Unterhaltsvorschuss, wenn er die Kürzung oder gar den Verlust anderer Leistungen bewirkt, dies nicht in manchen Fällen ausgleichen kann.

Der Unterhaltsvorschuss wird auf den Kinderzuschlag voll angerechnet, was zu einem Wegfall der Leistung führt. Beim  Wohngeld zählt er zum anspruchsrelevanten Einkommen. Entfallen beide Sozialleistungen, ist automatisch auch das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für die betroffenen Kinder gestrichen.


Am 1.6.2017 hat der Bundestag das für die Reform benötigte Geld, das zur Verzögerung der Reform um ein halbes Jahr geführt hat, mit der Bund-Länder-Finanzreform gebilligt, am 2.6. wurde das Gesetz beschlossen.
Mit Verzögerung hatte es der Bundespräsident unterzeichnet,
nun ist es am 18.8. in Kraft getreten, nachdem es am 17.8.2017 im BGBl. 2017 (S. 3122) verkündet wurde.


Nun gibt es keinen Grund mehr für die zuständigen Jugendämter, die sich türmenden Anträge nicht nach neuem Recht zu bearbeiten.


Warum dauerte es so lange?


Nicht nur der Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter hatte die langsame Umsetzung des Gesetzes kritisiert.

Nachdem zunächst die Finanzierung und die Personaldecke, insbesondere  aus Sicht der Kommunen, verhinderte, dass die Reform zum Jahresanfang in Kraft trat, gab es nun andere Hemmnisse.

Dem Bundespräsidenten wurde die Neuerung  erst am 19. Juli im Gesamtpaket mit anderen Neuregelungen vorgelegt. Dies Gesetzespaket prüfte er lange, da er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer anderen Vorschrift innerhalb des Pakets hatte. Schließlich unterschrieb er, um das Inkrafttreten der anderen 22 Vorschriften, darunter die Neuerung zum Unterhaltsvorschuss, nicht zu verzögern.

Bescheide werden erst nach dem Inkrafttreten bearbeitet, also nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.  

Die Antragsfrist für den #reformierten Unterhaltsvorschuss ab 1.7. wurde bis zum 30.9. verlängert.

Normalerweise kann Unterhaltsvorschuss nicht rückwirkend beantragt werden.

In diesem Fall reicht aber laut Bundesfamilienministerium auch eine Antragstellung bis spätestens zum 30.9.2017, um Ansprüche rückwirkend ab dem 1.7.2017 geltend zu machen.
Das dürfte nicht zuletzt auch dem Entzerren des Antragsansturms auf die Sachbearbeiter geschuldet sein, aber auch den vielen Verzögerungen, die es berechtigten Eltern erschwert, auf dem Laufenden zu bleiben.

Wo muss beantragt werden?

Das zuständige Jugendamt für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist das örtliche Jugendamt. Das ist in einem Stadtkreis die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Landkreis wohnen, das Landratsamt. Es findet sich auch mit Hilfe der PLZ-Suche im Familien-Wegweiser.

Das Antragsformular kann man beim Jugendamt abholen oder es sich zuschicken lassen. Bei manchen Jugendämtern gibt es das Antragsformular auch im Internet.

Was ist neu?


Mit Zustimmung des Bundesrates hat der Deutsche Bundestag nach langen Beratungen den Ausbau endlich den Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstages des Kindes verabschiedet.

Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes soll der wachsenden Kinderarmut gegensteuern und war schon zum Jahresanfang 2017 geplant. Zeitweise war fraglich, ob sie es in dieser Legislaturperiode schafft. Nun ist sie in trockenen Tüchern. Der Unterhaltsvorschuss beträgt:

-für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro
-für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro
-und nun ab Juli 2017 auch für Kinder von 12- bis 17 Jahren 268 Euro.


Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss:
Eigener, Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde des Kindes,

Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft. Bei ehelichen Kindern Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil.

Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Bei Kindern über zwölf Jahren:

Der aktuelle Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)

Bei Kindern über 15 Jahren:

Schulbescheinigung und Einkommensnachweise, sofern vorhanden.

Liegen alle Unterlagen vor, so gilt:

Rückwirkend ab dem 1.7.2017 besteht dann der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Geburtstag und ohne Begrenzung der Leistungsdauer.

Für Alleinerziehende und ihre Kinder, die auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind, gibt es einschränkende Sonderregelungen.

 

 

Situation vor dem 1.6.2017:

Unsicherheit bei Unterhaltsvorschussreform
Antragssteller mit Kindern über 12 Jahren, die nach neuem Recht leistungsberechtigt würden, wurden bis zur Jahresmitte in manchen Jugendämtern vertröstet und alarmiert. die Entscheidung über die Änderung wurde verschoben. Wann diese erfolgen soll, ist nicht bekannt.


Eine erneute Verschiebung wäre für viele Betroffene ein Tiefschlag gewesen. Zu früh gefreut, hieß es ja schon Ende 2016 für viele Alleinerziehende. Doch das nötige Geld wurde im Rahmen der umfassenden Bund-Länder-Finanzreform gebillig: Die geplante Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz kam, erst mit einem halben Jahr Verspätung - und trat nicht rückwirkend zum 1.1.2017, sondern tritt rückwirkend zum 1.7.2017 in Kraft.
Solange das Gesetz noch nicht veröffentlicht  und in Kraft getreten ist, sind Jugendämtern die Hände gebunden und die Änderungen dürfen noch nicht bei Bescheiden und Zahlungen berücksichtigt werden.

Wiewar es eigentlich vorher?


Bisher zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss für Kinder eines nicht zahlenden Elternteils bis zum zwölften Lebensjahr und höchstens sechs Jahre lang.
Die Reform regelt vor, dass künftig Kinder solcher zahlungsunwilliger oder leistungsunfähiger Elternteile bis zum vollendeten 18. - statt nur bis zum 12. - Lebensjahr Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben.


Auch die Befristung auf 6 Jahre entfällt mit der Reform.

Aber:


Viele Alleinerziehende erhalten Hartz-IV-Leistungen und müssen den Unterhaltsvorschuss damit verrechnen.


Die neue Regelung soll einen Anreiz schaffen, durch eigene Verdienste teilweise aus dem Bezug von Sozialleistungen auszusteigen, denn erst ab 600 Euro monatlichem Bruttoeinkommen zahlen Bund und Länder den Vorschuss für ältere Kinder (12.-18. Lebensjahr).

Für Kinder unter zwölf Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.

Für Kinder unter zwölf Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.

Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei Hartz-IV-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Für Kinder bis zu 12 Jahren ist der Hartz IV Bezug unerheblich.

 

Damit es schneller geht:

Die letztlich erfolgte Einigung sieht so aus, dass der Bund seine Beteiligung an den Kosten der Reform, die auf 350 Millionen Euro geschätzt werden, von 33,5 % auf 40 % erhöhte. Der Start wurde auch auf Mitte 2017 verschoben, um neue Mitarbeiter bei den Jugendämtern für die erwarteten Neuanträge einzustellen. Damit wurde der Forderung der Kommunen nach einer Übergangszeit Rechnung getragen. Die frühere Bundesfamilienministerin konnte sich aus diesen Gründen mit der Forderung, die Neuerung rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten zu lassen, nicht durchsetzen.
Um ab Juli Leistungen zu erhalten, muss der Antrag bis spätestens 30. September gestellt werden. Jugendämter nehmen Anträge ab Juni entgegen, bearbeitet sie aber erst, nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Trennt sich das Elternpaar und zahlt der verpflichtete Ex-Partner keinen (ausreichenden) Unterhalt für die gemeinsamen Kinder (mehr), springt "Vater" Staat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ein. Er sichert so die wirtschaftliche Stabilität des Elternteils, der für die Betreuung und Erziehung der Kinder sorgen und anderenfalls für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müsste.