Unterhalt für Kinder

  • 18. Februar 2018
  • Thomas Klein

Die Kinder werden volljährig, sie machen eine Ausbildung. Und dann? Muss danach noch Unterhalt gezahlt werden?

Unterhalt für Kinder

Wann müssen Eltern nach einer abgeschlossenen Ausbildung auch noch für ein Studium ihres Kindes zahlen? Der BGH unterscheidet für die Unterhaltspflicht der Eltern zwischen der Konstellation Abitur-Lehre-Studium und der Konstellation Realschule-Lehre-weiterer Schulbesuch-Studium. Er verlangt im letzteren Fall eine frühe, für die Eltern erkennbare Studienentscheidung.

Einige aktuelle Entscheidungen zeigen, wann noch eine Unterhaltspflicht besteht:

Für das Bestehen eines solchen Unterhaltsanspruchs sehe  die Richter folgende Voraussetzungen:

-Die Ausbildungskosten müssen sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten und


-Zwischen Ausbildung und Studium muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen.Ausbildung und Studium müssen sich inhaltlich sinnvoll ergänzen.

Der BGH verlangt in seiner derzeitigen Rechtsprechung bei einer Konstellation wie dieser einen früheren und für die Eltern erkennbaren Studienentschluss bereits zu Beginn der Ausbildung.
Der BGH hat zwar den Unterhaltsanspruch in der Konstellation Abitur-Lehre-Studium bejaht,

-wenn das Studium mit der vorausgegangenen praktischen Ausbildung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und


-die Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind.


Dass der Studienentschluss von vornherein oder jedenfalls noch vor Beendigung der Lehre gefasst wird, verlangt der BGH in der Abitur-Lehre-Variante nicht; er kann noch nach der Lehre gefasst werden.


Eine Übertragung der für die Fälle „Abitur-Lehre-Studium“ entwickelten Grundsätze auf die Fälle, in denen nach dem Realschulabschluss eine Lehre absolviert und der Besuch der Fachoberschule zur Erlangung der Fachhochschulreife und ein Fachhochschulstudium angeschlossen wird, lehnt der BGH bislang ab (zuletzt noch: BGH, Beschluss v. 8.3.2017, XII ZB 192/16).

Nur dann, wenn das Kind von vornherein, also bei Beginn der Lehre, die Absicht hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren, bejaht er den Unterhaltsanspruch.


Die Absicht, über die Lehre hinaus eine berufliche Weiterbildung zu absolvieren, muss dabei nach außen zumindest einem Elternteil gegenüber erkennbar gemacht worden sein. 

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Ausbildungsunterhalts berücksichtigt der BGH eine wirtschaftliche Disposition des Unterhaltspflichtigen, die dieser zu einer Zeit getätigt hat, zu der er über die geplante Ausbildung des Kindes noch nicht informiert war und mit ihr nicht mehr rechnen musste.

Zudem:

Der BGH hat für diejenigen Fälle, in denen das Kind nach der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, und die Eltern sodann ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium finanzieren sollen (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle), in gefestigter Rechtsprechung Grundsätze entwickelt (s.o und u.a. BGH, Urteil v. 14.07.1999 , XII ZR 230/97).

Diese will er aber nicht anwenden, wenn die Konstellation Schule-Lehre-weiterer Schulbesuch-Studium vorliegt, sofern das Studium nicht zuvor geplant und für die Eltern absehbar war.

Für Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte nur als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung anzusehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.

Denn die Unterhaltspflicht der Eltern werde dadurch mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung anstrebt.


Das erfordere der Vertrauensschutz der Eltern (BGH, Urteil v. 29.06.2011, XII ZR 127/09). Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (BGH, Beschluss v. 08.03.2017, XII ZB 192/16).