Arbeitslohn trotz Krankheit des Kindes?

  • 25. Februar 2018
  • Thomas Klein

In der Praxis häufig: Das Kind wird krank. Bekommt der Arbeitnehmer dann trotzdem Lohn, wenn er sich um das Kind kümmert?

Entgelt/Freistellung bei Krankheit

Wichtig zu wissen ist,  ob der Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch hat und ob ihm gegebenenfalls Entgeltfortzahlung zusteht.

Dabei gilt grundsätzlich:

Solange Arbeitnehmer nicht selbst krank sind, besteht eigentlich kein Anspruch auf Freistellung unter Vergütungsfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Jedoch ist die notwendige Pflege oder Betreuung erkrankter Familienangehöriger, insbesondere Kinder, für Arbeitnehmer ein persönlicher Hinderungsgrund dafür, nicht zur Arbeit zu erscheinen.

Einen Anspruch auf Freistellung hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in jedem Fall, um ein unter zwölfjähriges Kind zu betreuen (§ 45 SGB V). Ob allerdings die Vergütung fortgezahlt werden muss, ist abhängig vom Einzelfall.

Was sagt das Gesetz?


Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichem Grund ausfällt. Hierunter fällt auch die notwendige Betreuung erkrankter Kinder. Was „erheblich“ ist, wird im Einzelfall entschieden, etwa zehn Tage dürften aber noch „unerheblich“ im Sinne des § 616 BGB sein.


Vielfach finden sich in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen aber Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung im Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung, auch im Fall erkrankter Familienangehöriger. Es können insbesondere bestimmte Höchstgrenzen an Tagen geregelt sein, für die der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen muss. Diese Regelungen gehen dann der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB vor. Andererseits kann der Vergütungsanspruch gemäß § 616 BGB auch im Arbeitsvertrag ganz ausgeschlossen werden. Es muss also stets die Rechtslage im Einzelfall geprüft werden.

Besteht Anspruch auf Krankengeld?


Gesetzlich Krankenversicherte haben nach § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeldzahlung für maximal zehn Tage für jedes erkrankte, pflegebedürftige Kind unter zwölf Jahren. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage jährlich. Soweit der Arbeitnehmer (zum Beispiel nach § 616 BGB) Vergütung fortbezahlt bekommt, besteht jedoch nur ein Freistellungsanspruch.

Was muss beachtet werden?

Parallel zur Rechtslage bei der eigenen Erkrankung (§ 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz) muss auch im Fall der Betreuung erkrankter Kinder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass und voraussichtlich wie lange er ausfällt. Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, frühzeitig zu erfahren, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, damit entsprechend um geplant werden kann. Auf Verlangen muss dem Arbeitgeber auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Etwaige Verstöße gegen diese Anzeige- und Nachweispflicht berechtigten den Arbeitgeber - ebenso wie im Fall der eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers - zur Abmahnung. Bei wiederholt erfolgloser Abmahnung kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.