Fahrverbot für Dieselautos

  • 27. Februar 2018
  • Thomas Klein

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Fahrverbote in Innenstädten sind möglich. Und nun?

Fahrverbote für Dieselautos

Das BVerwG hat entschieden.

Das, was sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch Stuttgart im vergangenen Jahr angeordnet haben, war rechtmäßig.

Demnach bietet schon das geltende Recht die Möglichkeit für Städte und Gemeinden, Fahrverbote in Innenstädten für die Fahrzeuge zu verhängen, die zu viele Immissionen ausstoßen.

1. Welche Fahrzeuge sind dies?

Betroffen sind alle Fahrzeuge mit Dieselmotor älter als Euro 6 und Benziner ohne Partikelfilter.

2. Welche Städte sind betroffen?

Aktuell sind Fahrverbote in folgenden Städten zu erwarten:

Aachen, Köln, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Reutlingen, Oberhausen, Kiel, Darmstadt, Heilbronn, Dortmund, Wiesbaden, Berlin, Freiburg, Mainz, Wuppertal, Frankfurt am Main, Leverkusen, Mannheim, Augsburg, Hannover, Halle, Osnabrück, Tübingen, Hagen, Limburg an der Lahn, Leonberg, Ludwigshafen, Essen, Gießen, Regensburg, Düren, Bochum, Paderborn, Bielefeld, Bonn und Siegen.

Weitere Städte können hinzukommen.

3. Warum überhaupt Fahrverbote?

Dies hat einen europarechtlichen Hintergrund. Die sog. Richtlinie 2008/50 über Luftqualität und saubere Luft in Europa normiert Grenzwerte für Luftschadstoffe.

Dabei geht es um Stickoxid, Stickstoffoxid, Schwefeldioxid und Feinstaubpartikel.

Gerade bei Stickoxid- ein Hauptproblem der Dieselfahrzeuge aus dem Abgasskandal- darf der Grenzwert 40 Mikrogramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

In Stuttgart liegt der tatsächliche Wert etwa bei 78, in München bei 80, in Düsseldorf bei 56 und in Köln etwa bei 63 Mikrogramm.

4. Auf welcher Grundlage geht das in Deutschland?

Wichtigstes Instrument zur Einhaltung der Grenzwerte sind sog. Luftreinhaltepläne, die von Städten und Gemeinden erstellt werden. Hierzu besteht nach § 47 des Bundesimmissionschutzgesetzes eine Pflicht der Kommunen.

§ 40 dieses Gesetzes ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde, Maßnahmen zu treffen, damit die Grenzwerte des Luftreinhalteplanes eingehalten werden.

Die Straßenverkehrsordnung wiederum erlaubt dies durch Verkehrszeichen durchzusetzen, und zwar durch Zeichen 251 der StVO (Verbot für Kraftwagen) oder Zeichen 270.1 (Umweltzone).

5. Gibt es Ausnahmen?

Ja. Die Luftreinhaltepläne der Kommunen können für bestimmte Fahrzeuge Ausnahmen schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung gerade die Wahrung der Verhältnismässigkeit angesprochen.

6. Kann man als Betroffener dagegen vorgehen?

Ja. Sollten entsprechende Maßnahmen angeordnet werden, besteht die Möglichkeit, Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erlangen.

7. Können auch Halter von Fahrzeugen mit grüner Plakette ein Fahrverbot bekommen?

Grundsätzlich ja. Das Bundesverkehrsministerium hat bereits 2016 verlauten lassen, dass die Kommunen die entsprechenden Schilder Z 270.1 abdecken können, so dass auch Fahrzeuge mit grüner Plakette nicht mehr in die Zonen dürfen.

8. Gibt es einen finanziellen Ausgleich vom Staat?

Nein, dies ist nicht vorgesehen.

9. Hab ich Anspruch auf Schadensersatz?

Ja. Insbesondere die Halter von Fahrzeugen, die vom sog. Abgasskandal betroffen sind, können Ihre finanziellen Nachteile beim Hersteller geltend machen. Dies aber nur noch bis zum 31.12.2018, da dann Verjährung eintritt.

10. Ab wann können Fahrverbote kommen?

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sofort, jedoch ist damit zu rechnen, dass frühestens ab Sommer 2018 entsprechende Anordnungen ergehen.