Ausnahmen vom Fahrverbot?

  • 28. Februar 2018
  • Thomas Klein

Uns erreichten eine Reihe von Nachfragen. Was kann man tun, wenn Fahrverbote verhangen werden?

Ausnahmen vom Fahrverbot

Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit von Fahrverboten bei Pkw, die die Grenzwerte überschreiten, herrscht große Verunsicherung.

Was kann der Betroffene tun?

Primär empfehlen wir, Ansprüche gegen den Hersteller des Pkw geltend zu machen, der durch die Manipulation von Grenzwerten maßgeblich dazu beigetragen hat, dass Pkw nicht mehr in Innenstädte dürfen.

Diese Verfahren werden von uns zur Zeit sehr erfolgreich geführt und führen dazu, dass die betroffenen Halter Ihre Diesel Pkw zurückgeben können und im Regelfall noch eine angemessene Rückzahlung erhalten.

Zu denken ist bei der Verhängung von Fahrverboten aber auch an die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen, insbesondere für die, deren Existenz davon abhängt, mit Fahrzeugen in die betroffenen Innenstädte zu gelangen.

Diese Verfahren wurden von uns schon geführt, da das Problem der überhöhten Grenzwerte nicht neu ist.

Aus einem von uns geführten Verfahren bei einem Verwaltungsgericht wollen wir wie folgt zitieren:

...Für das Fahrzeug der Klägerin bedarf es zunächst einer Ausnahmegenehmigung, weil es nicht bereits generell von dem Verkehrsverbot i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommen ist. Nach § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG erlassenen 35. BImSchV sind Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 gekennzeichnet sind, von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 BImSchG befreit, wenn ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht.

Ebenso sind nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind, auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind. Das Fahrzeug der Klägerin verfügt weder über die in der Umweltzone B.   erforderliche grüne Plakette (Schadstoffgruppe 4) noch zählt es zu den in Anhang 3 aufgeführten Fahrzeugen. Ihr Fahrzeug ist daher nicht generell von dem Verkehrsverbot befreit.

Ein Anspruch auf die begehrte Erteilung der danach erforderlichen Ausnahmegenehmigung folgt nicht bereits aus § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Auf Gemeinwohlgründe hat die Klägerin sich aber nicht berufen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von dem angeordneten Verkehrsverbot richtet sich im Übrigen nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Bestimmung gestützt auf die Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die Befugnis geschaffen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können....

Es gibt also schon nach geltendem Recht die Möglichkeit, Ausnahmen von Verkehrsverboten zu beantragen und diese auch durchzusetzen.

Gerade weil das Bundesverwaltungsgericht in seinm Urteil vom 27.2.18 deutlich gemacht hat, dass die Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten intensiv zu prüfen ist, rechnen wir damit, dass in einigen Fällen das Fahrverbot abgewendet werden kann.

Sollten Sie betroffen sein, so wenden Sie sich an uns !

Wir verfügen über die nötige Erfahrung.