Nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • 28. Februar 2018
  • Thomas Klein

Sie ist im Kommen: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Das Gesetz schützt sie allerdings kaum. Daher sollte ein Vertrag geschlossen werden. Ein Überblick...

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichtheliche Lebensgemeinschaft -Patchworkfamilien- sind im Kommen. Jede 3. Ehe wird geschieden. Viele entscheiden sich dazu, ohne Trauschein zusammen zu leben.

Wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert, gibt das Gesetz allerdings nur wenig Lösungsmöglichkeiten, um finanziellen Ausgleich zu schaffen.

Wir empfehlen unseren Mandanten, einen entsprechenden Vertrag zu schliessen, damit keiner der Partner nach dem Scheitern der Beziehung leer ausgeht.

Einen möglichen Entwurf finden Sie hier. Allerdings sollte er nicht kommentarlos übernommen werden, sondern nach anwaltlicher Beratung auf Ihre spezielle Lebenssituation angepasst werden.

Ein Vertrag könnte etwa wie folgt aussehen:

§ 1 Präambel

Gegenstand unserer Partnerschaft ist das Zusammenleben in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Wir leben seit ................... in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind weder verlobt, noch verheiratet (auch nicht mit anderen Partnern). Eine Heirat zwischen uns ist derzeit auch nicht geplant. Unsere Partnerschaft ist von unbestimmter Dauer und kann von beiden Partnern jederzeit aufgelöst werden. Keiner von uns hat von anderen Partnern Kinder. Wir haben auch keine gemeinschaftlichen Kinder/Alternativ: Wir haben Kinder aus erster Beziehung, und zwar....

Unter einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wird von uns nicht nur eine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft, sondern auch und vor allem ein persönliches, eheähnliches Zusammenleben verstanden. Aus diesem Grunde werden wir neben den gesetzlichen Vorschriften vor allem auch auf die persönlichen, emotionalen Bedürfnisse des jeweils anderen achten. Dies gilt sowohl für das Zusammenleben als auch im Falle der Trennung.

Uns ist bekannt., dass wir als nicht eheliche Lebenspartner auch keine Absprachen treffen können, durch die Dritte betroffen werden. So ist der gesamte öffentlich-rechtliche Bereich, z. B. das gesetzliche Krankenversicherungsrecht, das Rentenrecht etc., von einer Regelung im Partnerschaftsvertrag ausgeschlossen.

Wir wissen, dass sich aus der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch Nachteile ergeben können, z. B. bei Arbeitslosigkeit eines Lebenspartners, weil beispielsweise der Anspruch auf Hartz IV oder sonstige Sozialleistungen gekürzt werden kann.

Wir sind uns darüber im Klaren, dass unsere Partnerschaft jederzeit von jedem von uns ohne Angaben von Gründen beendet werden kann. Bei Zweifel über den Zeitpunkt der Trennung soll der Auszug eines Lebenspartners aus der gemeinsam genutzten Mietwohnung bzw. Eigentumswohnung (eigenem Haus) als Beendigung der Partnerschaft gelten.

§ 2 Mietwohnung (gemeinschaftlicher Mietvertrag)

Die Partner haben gemeinschaftlich die Wohnung in ..................., bestehend aus ...... ............................................................... angemietet. Beide Partner gelten im Verhältnis zum Vermieter als gleichberechtigte Mieter.

Die Partner sind deshalb aus dem Mietverhältnis beide in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet.  Sofern die Miete, Mietnebenkosten, Schönheitsreparaturen und sonstige Kosten aus dem Mietverhältnis nicht aus der Haushaltskasse gezahlt werden, tragen die Partner die Kosten je zur Hälfte, unabhängig von unserem Einkommen. (Alternativ: Quote).

Für den Fall der Trennung entscheiden die Partner einvernehmlich darüber, wer von ihnen beiden die Wohnung beibehält oder ob beide ausziehen. Sollte hierüber keine Einigung möglich sein, entscheidet das Los.

Im Falle einer Trennung ist der die Trennung wünschende Teil berechtigt und auf Verlangen des anderen auch verpflichtet, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten an der Aufhebung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter mitzuwirken, d.h. entsprechende Zustimmung zu erteilen.

Wenn der andere das Mietverhältnis alleine fortsetzen will, so ist der die Trennung wünschende Teil in gleicher Weise verpflichtet, daran mitzuwirken, dass eine Fortsetzung eines solchen Mietverhältnisses zwischen Vermieter und dem anderen Partner alleine rechtswirksam vereinbart wird.

Will der andere das Mietverhältnis nicht alleine fortsetzen, so ist der die Trennung wünschende Teil berechtigt, dass eine Fortsetzung eines solchen Mietverhältnisses zwischen Vermieter und dem die Trennung wünschenden Partner alleine rechtswirksam vereinbart wird. In diesem Fall ist der andere Partner in gleicher Weise verpflichtet, daran mitzuwirken, dass eine Fortsetzung eines solchen Mietverhältnisses zwischen Vermieter und dem die Trennung wünschenden Partner alleine rechtswirksam vereinbart wird.

Kommt es nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und einem der beiden Partner alleine, sind beide Partner verpflichtet, sich um eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses zu bemühen. Ist auch dies nicht möglich, haften beide Partner zu gleichen Teilen gegenüber dem Vermieter, bis eine solche Auflösung erreicht werden kann.

Alle Räume der Wohnung werden gemeinschaftlich genutzt. Im Falle der Trennung ist der Partner bis zur Räumungsverpflichtung nur noch zur Nutzung ............... Zimmers und die Partnerin nur noch zur Nutzung ............... Zimmers sowie beide Partner zur Mitnutzung von Wohnzimmer, Küche, Bad, Toilette und Flur berechtigt.

Der Mietvertrag ist laut Erklärung der beiden Partner unbefristet/befristet  und mit gesetzlicher Frist kündbar. Die Partner sind sich einig, dass der Mietvertrag gekündigt werden soll, sobald feststeht, wann die gemeinsam angeschaffte Doppelhaushälfte (siehe auch § 16 dieses Vertrags) beziehbar ist.

Die Partner sind sich einig, dass für den Fall der Trennung der sich trennende Partner weiterhin im Innenverhältnis 50 % (oder andere Quote) der Kaltmiete trägt, auch wenn er auszieht, wobei sich der verbleibende Partner unverzüglich bemüht, ebenfalls eine Ersatzwohnung zu suchen, soweit er die bisherige Wohnung nicht anmieten will bzw. kann, weil es der Vermieter nicht möchte.

Die Lebenspartner sind sich darüber einig, dass im Falle einer Trennung die nicht eheliche Lebenspartnerin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist.

Ihr wird für diesen Fall eine Räumungsfrist von zwei  Monaten eingeräumt. Diese Frist beginnt mit der schriftlichen Aufforderung durch den Partner.

Bis zu ihrem Auszug kann die nicht eheliche Lebenspartnerin das bis dahin von beiden Partnern gemeinsam genutzte Zimmer allein nutzen. Sie hat dann außerdem ein Mitbenutzungsrecht an der Küche und am Bad sowie dem Flur der Wohnung.

Die Lebenspartner sind sich darüber einig, dass im Falle einer Trennung die nicht eheliche Lebenspartnerin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist. Ihr wird für diesen Fall eine Räumungsfrist von vier Wochen eingeräumt. Diese Frist beginnt mit der schriftlichen Aufforderung durch den Partner.

Im Fall der Trennung hat der Partner an die Partnerin ......EUR zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb von vier Wochen nach der Trennung auf ein von der Lebenspartnerin zu benennendes Konto zu erfolgen. Mit der Zahlung sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die der Lebenspartnerin durch die Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung zwecks Einzugs bei dem Partner und des eigenen Hausstandes entstanden sind, damit sie sich nach dem Auszug aus der Wohnung des Partners eine angemessene Wohnung suchen kann. Der oben genannte Betrag ist ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des vorgenannten Zeitraums, kann die Lebenspartnerin auch Schadensersatzansprüche, etwa für die Aufnahme eines Darlehens, geltend machen.

Die Partnerin ist in der Verwendung des Geldes frei, ein Nachweis, wofür das Geld benötigt/verwendet wird, ist nicht erforderlich. Die Zahlungspflicht besteht auch unabhängig von einem eventuellen Verschulden der Partnerin an der Trennung.

§ 3 Lebenshaltungskosten

Die Partner tragen die Kosten der Lebenshaltung gemeinschaftlich und zu gleichen Teilen. Beide Partner verfügen über ein gleich hohes Nettoeinkommen. Die beiden Partner richten bei der ........... Bank in ........... ein gemeinsames Konto  in der Form des "Oder-Kontos"/ alternativ "Und-Konto" ein, über das sämtliche Zahlungen abgewickelt werden, soweit sie die nicht eheliche Lebensgemeinschaft betreffen. Jeweils am dritten eines Monates zahlt jeder der beiden Partner für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten einen Betrag von derzeit.......EUR ein.

Soweit sich die Einkommensverhältnisse der beiden Partner oder bei einem gravierend ändern, sind sich die Parteien einig, dass sie die Verteilung der Lebenshaltungskosten anpassen (siehe auch § 11 unten).

Zu den Lebenshaltungskosten zählen die Miete inklusive Nebenkosten (soweit sich aus dem Vertrag im Übrigen nichts anderes ergibt), Strom, Heizung und Wasser, die anfallenden Versicherungen für den Hausrat, Lebens- und Putzmittel, die laufenden Kfz-Kosten für den PKW des Partners, der aber auch von der Partnerin mitgenutzt wird.

Die Ausgaben für Kleidung und sonstige persönliche Sachen der jeweiligen Partner werden von diesen jeweils selbst getragen.

Bei Trennung der Partner sind gegebenenfalls noch nicht erbrachte Monatszahlungen dennoch zu leisten. Weist das "Oder-Konto" bei Trennung der Partner ein Guthaben auf, wird dieses nach Abzug der anfallenden Kosten bei der ........... Bank zwischen den Partnern hälftig geteilt. Weist das Konto einen negativen Saldo auf, müssen die Partner dieses zu gleichen Teilen ausgleichen. Soweit einer der beiden Partner den negativen Saldo allein ausgleicht, kann er vom anderen die Erstattung des auf ihn entfallenden Anteils verlangen.

§ 4 Haushaltsführung

Die Führung des Haushalts obliegt beiden Partnern gemeinschaftlich. Eine Erstattung der beiderseitig erbrachten Leistungen findet nicht statt, auch nicht im Falle der Trennung, unabhängig davon, aus welchem Grunde die Trennung erfolgt ist und gleichgültig, ob einer der beiden Partner ein Mehr an Leistungen erbracht hat.

Die beiden Partner verpflichten sich, die Aufgabenverteilung von Zeit zu Zeit zu überdenken und bei Bedarf an die geänderten Lebensverhältnisse oder Bedürfnisse entsprechend anzupassen (einer der beiden Partner wird arbeitslos bzw. macht eine Weiterbildung oder die beiden Partner bekommen ein gemeinschaftliches Kind etc.).

§ 5 Haushaltskasse

Zur Regelung der täglichen Geldgeschäfte der Partnerschaft führen beide Partner zusammen schon seit einigen Monaten Haushaltsbuch. In dieses Buch werden sämtliche Ausgaben der Gemeinschaft eingetragen und zudem, wer welche Beträge verausgabt hat. Regelmäßig wird der Saldo festgestellt. Bei Trennung sind die Partner verpflichtet, etwaige Differenzen untereinander innerhalb von einem Monat nach Trennung auszugleichen.

§ 6 Vollmacht, Schweigepflichtentbindungserklärung

Die Parteien bevollmächtigen sich hiermit wechselseitig, sämtliche Geschäfte des täglichen Lebens vorzunehmen,  insbesondere an den jeweils anderen adressierte Postsendungen einschließlich Einschreiben, Päckchen und Pakete entgegenzunehmen (wechselseitige Postvollmachten werden gesondert vorbereitet) und zu öffnen, soweit es sich nicht ersichtlich um familiäre/höchst private Post handelt.

Die Vollmacht umfasst z. B. das Recht Kauf-, Werk-, Leasingverträge über und für Haushaltsgegenstände und den Lebensunterhalt abzuschließen, zu kündigen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Das gilt jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von ... EUR pro Vertrag

Die wechselseitige Bevollmächtigung gegenüber dem Vermieter ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nicht für den Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Die Partner bevollmächtigen sich ferner gegenseitig, Einwilligungen zu ärztlichen Heilbehandlungen des jeweils anderen zu erteilen und sich über den Gesundheitszustand des Erkrankten umfassend zu informieren sowie in gravierenden Fällen auch dessen Angehörige zu unterrichten. Der nicht erkrankte Partner hat das jederzeitige Besuchsrecht.

Die Vollmacht umfasst insbesondere, für den Vertretenen sämtliche Erklärungen in gesundheitlichen Angelegenheiten abzugeben, in Operationen oder andere ärztliche Maßnahmen einzuwilligen, in Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle Informationen durch die den Vertretenen behandelnden Ärzte einzuholen.

Weiter umfasst die Vollmacht auch die Befugnis, für den Vertretenen in freiheitsentziehende Maßnahmen  und die Verabreichung von Medikamenten einzuwilligen, desgleichen Entscheidungen über die Anordnung lebensverlängernder oder -verkürzender Maßnahmen zu treffen. Schließlich obliegt dem Vertreter insbesondere auch das Recht, darüber zu entscheiden, ob Transplantationen für den Vertretenen vorgenommen oder nach dem Tod des vertretenen Partners Organe zur Transplantation entnommen werden dürfen.

Auch über den Tod hinaus werden sämtliche die Parteien behandelnden Ärzte und deren Pflegepersonal vom erkrankten Partner gegenüber dem nicht erkrankten Partner von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

Der Partner ist entsprechend berechtigt, Einwilligungen in Heilbehandlungen zu erklären und die Ärzte sowie das Pflegepersonal sind dem Partner gegenüber entsprechend von der Schweigepflicht entbunden.

Im Übrigen tritt jeder Partner für sich alleine auf und wird im eigenen Namen berechtigt und verpflichtet.

Beide Partner werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen detaillierte Patientenverfügungen (§ 1901a BGB) und Vorsorgevollmachten (§ 1901c BGB) erstellen bzw. regelmäßig aktualisieren und dem anderen Partner zugänglich machen.

§ 7 Eigentumsverhältnisse

Mit Unterzeichnung dieses Vertrags legen die Parteien eine Inventarliste vor, aus der sämtliche Gegenstände hervorgehen sowie, wer von beiden Partnern jeweils das Eigentum  daran hat. An den Gegenständen der Inventarliste bleiben die Partner jeweils Eigentümer und zwar sowohl während der Partnerschaft als auch für den Fall der Trennung.

Neu angeschaffte Gegenstände, die in der Inventarliste nicht oder auch nicht entsprechend aufgenommen sind, fallen in das Eigentum desjenigen, der den Gegenstand erworben/Kaufvertrag abgeschlossen hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser den Gegenstand nicht bezahlt hat. Etwas anderes gilt, wenn mit Einverständnis beider Partner der Gegenstand in der Inventarliste aufgenommen und einem der Partner ausdrücklich zugeordnet wird.

Haben beide Partner einen Gegenstand erworben, der in der Inventarliste nicht oder nicht entsprechend vorhanden ist, so erwirbt derjenige das Eigentum, der den Gegenstand bezahlt hat. Haben beide den Gegenstand bezahlt, so erwerben sie Miteigentum. Etwas anderes gilt wiederum, wenn mit Einverständnis beider Partner der Gegenstand in der Inventarliste aufgenommen und einem der Partner ausdrücklich zugeordnet wird.

Die Partner verpflichten sich, die Liste auf dem aktuellen Stand zu halten.

§ 8 Geschenke sowie sonstige Zuwendungen und Leistungen

Kommt es zur Trennung der Partner, können weder Geschenke noch sonstige Zuwendungen oder Leistungen zurückgefordert werden, es sei denn, im jeweiligen Einzelfall wurde etwas anderes übereinstimmend schriftlich vereinbart.

§ 9 Auseinandersetzung  und Aufwendungen

Wenn nach der Trennung gemeinsames Vermögen vorhanden ist, insbesondere Bankguthaben (siehe auch § 5 Haushaltskasse) und Miteigentum (außer am Eigenheim gem. § 16), wird dies zu gleichen Teilen auseinandergesetzt, sofern nicht schriftlich in diesem Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Hat daraus ein Partner gegen den anderen einen Geldanspruch, so ist dieser frühestens einen Monat nach der Trennung und einen Monat nach dessen Bezifferung und nicht vor Zugang einer schriftlichen Zahlungsaufforderung fällig. Nach Fälligkeit ist der Anspruch mit 5 % zu verzinsen.

Im Übrigen soll ein Ausgleich nur stattfinden, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, soweit ein Partner den alleinigen Unterhalt des anderen für den Zeitraum einer Fortbildungsmaßnahme  übernommen hat.

 

§ 10 Haftung und Versicherungen

Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und für vertragliche Ansprüche, welche im Rahmen der Partnerschaft entstehen, haften die Partner nur für die Sorgfalt, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Beide Partner kümmern sich um den Versicherungsschutz (Privathaftpflicht, Rechtsschutz etc.) und tragen die anfallenden Prämien intern hälftig, sofern auch der andere Partner mitversichert ist, obwohl er nicht Versicherungsnehmer ist.

§ 11 Unterhalt (allgemein)

Die Partner sind einander gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Für den Fall, dass jedoch einer der Partner arbeitslos,  erwerbsunfähig, teilweise erwerbsunfähig oder berufsunfähig wird, übernimmt der berufstätige Partner sämtliche Kosten der gemeinsamen Lebensführung, insbesondere für Miete und Nebenkosten, Energieversorgung, Telefongebühren, Rundfunkgebühren, Nahrungsmittel und Kleidung, soweit der andere Partner nicht durch andere Einkünfte oder Verwertung seines Vermögens in der Lage ist, seinen Anteil zu tragen.

Ferner bezahlt der berufstätige Partner dem anderen bei dessen völliger Mittellosigkeit zusätzlich ein Taschengeld in Höhe von monatlich ....EUR.

Vorstehende Unterhaltsverpflichtung besteht nicht mehr im Falle der Trennung. Einen einklagbaren Anspruch kann der andere Partner aus dieser freiwilligen Zusage nicht herleiten. Dem Unterhalt zahlenden Lebenspartner muss im Übrigen zumindest immer ein Selbstbehalt von ......EUR verbleiben.

§ 11a Unterhalt an Partnerin im Fall eines gemeinsamen Kindes

Kommt es zur Schwangerschaft der Partnerin mit einem gemeinsamen Kind,, so trägt der Partner - unabhängig von der Bedürftigkeit der Partnerin - ab sechs Wochen vor der Geburt, bei früherer Bedürftigkeit der Partnerin mit diesem Zeitpunkt, und acht Wochen nach der Geburt sämtliche Kosten der gemeinsamen Lebensführung, insbesondere für Miete und Nebenkosten, Energieversorgung, Telefongebühren, Rundfunkgebühren, Nahrungsmittel und Kleidung.

Ferner bezahlt der Partner der Mutter einen Betrag in Höhe von monatlich .....EUR zusätzlich zu den obigen Leistungen als Taschengeld.

Diese gesamte Unterhaltsverpflichtung besteht über acht Wochen nach der Geburt bis zu sieben Jahren nach der Geburt fort, unabhängig davon, ob die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Geht die Mutter jedoch einer unbeschränkten Erwerbstätigkeit nach, entfällt die Unterhaltsverpflichtung mit Beginn der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch acht Wochen nach der Geburt. Bei Aufnahme einer beschränkten Erwerbstätigkeit entfällt lediglich der Taschengeldanspruch.

Das Vorstehende gilt nicht für den Fall der Trennung. Kommt es zur Trennung, richtet sich der Unterhaltsanspruch für die Mutter des gemeinsamen Kindes ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die nicht verheiratete Kindsmutter nur einen begrenzten Unterhaltsanspruch.

§ 11b Elternzeit und Unterhalt an Partner während der Elternzeit

Den Partnern ist klar, dass sich weder die Mutter noch der Vater des gemeinsamen Kindes das staatliche Elterngeld auf Unterhaltsansprüche gemäß § 1615 l BGB bedarfsmindernd anrechnen lassen müssen. Sie werden sich für den Fall eines gemeinschaftlichen Kindes über die Anrechnung einigen (siehe im Übrigen § 11a).

Die Partner werden sich zu Beginn einer Schwangerschaft mit dem Elterngeld (BEEG) befassen und einvernehmlich eine Lösung dafür suchen, wer von ihnen beiden wann und für welchen Zeitraum die Elternzeit nimmt. Im Hinblick darauf, dass Elternpaare zu Beginn einer Schwangerschaft die Höhe des künftigen Elterngeldes durch den Umfang ihrer Tätigkeiten beeinflussen können, werden sie möglichst früh nach Kenntnis über die Schwangerschaft entsprechend planen.

§ 12 Alterssicherung/Berufsunfähigkeit/Unfall

Die Partner bestätigen hiermit, dass sie sich jeweils entsprechend fürs Alter und für den Fall der Krankheit und/oder Berufsunfähigkeit und/oder Unfall ausreichend versichert haben und diese Vorsorgeverträge auf jeden Fall auch künftig aufrechterhalten.

Da die rechtlichen/wirtschaftlichen Folgen der nicht fristgerechten Beitragszahlungen zu obigen Versicherungen bzw. die Kündigung/die Beitragsfreistellung gravierend sein können, übernimmt der leistungsfähigere Lebenspartner die Beitragszahlungen neben den obigen Unterhaltszahlungen/in den Fällen gemäß § 11 und 11a (siehe oben), allerdings im Innenverhältnis nur als Darlehen.

Die Übernahme solcher Zahlungen stellt keine Schenkung im zivilrechtlichen Sinn dar und soll die Lebenspartnerin bzw. den Partner auch nicht bereichern.  Diese(r) zahlt aufgelaufene Beträge nach erfolgter Aufnahme der Berufstätigkeit/Wiederherstellung der Arbeitskraft/Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle an den anderen Lebenspartner zurück. Zinsen sollen unabhängig von der jeweiligen Stundung nicht anfallen. Steht der vom Lebenspartner übernommene Betrag betragsmäßig fest, vereinbaren die Parteien die Rückzahlungsmodalitäten entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten.

Zur Sicherheit des Lebenspartners wird der das Darlehen empfangende Lebenspartner dann den Darlehensgeber als Bezugsberechtigten in seiner Lebensversicherung benennen. Der Darlehensgeber kann die Übernahme der Beiträge von dieser Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 13 Sorgerecht

Die Partner sind sich darüber einig, dass für sämtliche gemeinsamen Kinder das gemeinsame Sorgerecht bestehen soll. Beide Partner werden die entsprechenden Erklärungen abgeben und die Formalitäten hierzu einhalten. Keiner der beiden Partner wird sich so verhalten, dass dem gemeinsamen Sorgerecht etwas entgegenstehen könnte.

Im Falle der Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Wohnen wird das Kind/die Kinder jedoch nach einer Trennung bei der Mutter.

§ 14 Umgangsrecht

Die Partner sind sich einig, dass im Falle einer Trennung ein großzügiger Umgang des Kindes/der Kinder mit dem Vater stattfinden soll. Grundsätzlich soll das Kind/die Kinder seinen/ihren Vater jederzeit anrufen oder besuchen bzw. von diesem besucht werden können, wenn es das Kind/die Kinder will/wollen und in diesem Wunsch nicht ausschließlich eine Trotzreaktion gegenüber der Mutter liegen sollte. Andererseits wirken beide Partner auf ein regelmäßiges Umgangsrecht hin.

§ 15 Kindesunterhalt

Den Unterhalt für das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder bestreiten die Partner zu gleichen Teilen.

Kommt es zur Trennung der Partner, so leistet die Mutter Naturalunterhalt. Der Vater leistet zu Händen der Mutter Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes  entsprechend seinen jeweiligen Einkünften.

Die Unterhaltszahlungen sind jeweils im Voraus spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats auf ein von der Mutter zu benennendes Konto zu überweisen, erstmals mit dem auf die Trennung folgenden Monat.

 

§ 16  Haustierhaltung

Die Parteien halten mehrere Haustiere. Die Partner verpflichten sich für den Fall einer Trennung immer das Wohl der Tiere und deren Eigenheiten zu beachten, also z. B. die Tiere nur dann zu trennen, wenn es nicht anders möglich ist bzw. demjenigen die Tiere zu überlassen, der die besseren Möglichkeiten zur Tierhaltung hat.

§ 17  Mitarbeit im Betrieb des Partners

Die Partnerin wird künftig neben ihrem Hauptberuf als geringfügig Beschäftigte die Buchhaltungsarbeiten im Betrieb des Partners übernehmen. Damit wird ein Arbeitsverhältnis i. S. d. Arbeitsrechts geschlossen.

§ 18  Salvatorische Klausel und Sonstiges

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die nach dem Gesetz zulässig ist, dem Interesse des Gesamtvertrags und dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am meisten entspricht. Gleiches gilt für etwa vorhandene oder auftretende Lücken entsprechend.

Mit diesem Vertrag haben die Parteien lediglich Rechte und Pflichten zwischen ihnen selbst begründet, die das Zusammenleben und die vermögensrechtliche Beziehungen etc. gestalten sollen. Eine Außenwirkung entfaltet keiner der Regelungen, d. h. Ansprüche Dritter werden durch diesen Vertrag nicht begründet.

Die Kosten dieses Vertrags und deren Ausformulierung (anwaltliche Kosten aufgrund einer Vergütungsvereinbarung) zahlen die Partner hälftig.

§ 19 Schriftformklausel/Änderungsverpflichtung

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich hiermit ausdrücklich, diese Vereinbarung regelmäßig zu überprüfen und insbesondere an die steuerliche Gesetzgebung anzupassen, soweit dies im wirtschaftlichen Interesse beider Parteien erforderlich ist.