Patchwork...und die Steuer?

  • 03. März 2018
  • Thomas Klein

Patchworkfamilien nehmen zu. Selten ist etwas geregelt. Was ist eigentlich, wenn ein Partner stirbt?

 

Patchwork

Die Gesellschaft hat hinsichtlich des familiären Zusammenlebens in der Vergangenheit vielfältige Änderungen erfahren.

Neben wohn- und nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind die eingetragenen Partnerschaft und die homosexuelle Ehe hinzugekommen.

Patchworkfamilien, sei es mit Kinder aus erster Beziehung oder gemeinsamen oder beidem sind im Trend.

Leider ist hier selten irgendetwas geregelt, insbesondere für den Fall, dass einer der Partner stirbt. Was passiert denn dann?

Eins ist sicher: Das Gesetz regelt hierzu nichts.

Weder der Partner noch die Stiefkinder sind erb- oder pflichtteilsberechtigt.

Einen gewissen Trost bietet, dass das Erbschaftssteuerrecht dies etwas anders sieht.

Nicht verheiratete Lebensgefährten gehören dort zur Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20000 Euro und einem Steuersatz von 30 %.

Dies können bei einem zu vererbenden Vermögen von z.B. 50000 Euro dann schon mal 9000 Euro Steuern sein.

Das Stiefkind ist dem leiblichen dort völlig gleichgestellt. Sind die Patchworkeltern verheiratet, so hat das Kind eines Freibetrag von 400000 Euro. Dies ändert sich auch nicht, wenn die Ehe scheitert. Stiefkind bleibt Stiefkind, so dass insbesondere eine vielfach vorgeschlagenen Adoption jedenfalls aus erbschaftssteuerlicher Sicht völlig unnötig ist.

Aber wollen Sie diese finanziellen Belastungen der Erben ohne testamentarische oder sonstige Regelung wirklich?

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge bei Patchworkfamilien aus?

Das Vermögen der Partner verteilt sich unterschiedlich, je nachdem, ob die (Stief-) Mutter oder der (Stief-) Vater zuerst verstirbt.

Beim Tod eines Partners erben dessen leibliche Kinder, sei es dessen einseitiges Kind und/ oder das gemeinsame Kind.

Der Partner erbt im Regelfall daneben die Hälfte, wenn die Partner verheiratet waren.

Waren die Partner nicht verheiratet, erben nur die leiblichen oder adoptierten Kinder. Stirbt der 2. Partner erben nur dessen leibliche Kinder.

Problem: Wer am Ende erbt kann vom Zufall abhängig sein und wo das Familienvermögen hingeht auch!!!

Dies kann man anders regeln.

Wir, die desöfteren derartige komplexe Materien begleiten, haben einige Lösungen:

Die Vor- und Nacherbschaft, den Pflichtteilsverzicht, ein Herausgabevermächtnis oder Dauertestamentsvollstreckung. Weitere Optionen sind vorhanden.

Interessiert?

Dann lassen Sie sich durch Fachleute beraten. Wenn Sie sich an uns!