Umgangsrecht von Großeltern

  • 11. März 2018
  • Thomas Klein

Gibt es eigentlich ein Umgangsrecht von Großeltern mit den Enkel?

Umgangsrecht von Großeltern

§ 1685 BGB regelt das Umgangsrecht von Großeltern.

Die Neufassung des Gesetzes vom 23.4.2004 verzichtet auf die bisher abschließende Aufzählung der außer den Eltern umgangsberechtigten Dritten.

Wenn sie in Absatz 1 die Großeltern und Geschwister als Umgangsberechtigte hervorhebt, so bedeutet das lediglich, dass dieser Gruppe von Verwandten ein Recht auf Umgang auch dann zustehen kann, wenn sie keine engen Bezugspersonen des Kindes sind oder waren und wenn sie mit dem Kind zu keinem Zeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben.


Umgekehrt brauchen die Umgangsberechtigten gem. Abs. 2 mit dem Kind überhaupt nicht verwandt zu sein, müssen dafür aber enge Bezugspersonen sein und in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind gestanden haben.

Was sind die Voraussetzungen?


Voraussetzung für ein Umgangsrecht nach dieser Vorschrift ist die Kindeswohldienlichkeit.

Das Umgangsrecht muss sich positiv auf das Kind auswirken. 

Es ist Sache dann Sache der Großeltern,  diese Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Wenngleich beispielsweise die Umgangskontakte der Großeltern grundsätzlich dem Wohl des Kindes förderlich sein dürften, kann dies nicht angenommen werden, wenn das Verhältnis der Eltern zu den Großeltern massiv gestört ist.

Dann haben auch Großeltern kein Umgangsrecht.

Für die Kinder kann es nicht förderlich sein, diesem Konflikt ausgesetzt zu werden. Wenn Großeltern die Eltern eines Kindes für erziehungsunfähig halten, ist ihnen ein Umgangsrecht zu verwehren.


Gemäß § 1685 II BGB muss die Bezugsperson mit dem Kind zudem längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Eine vorübergehende Beziehung mit nur sporadischen Kontakten zu dem Kind reicht nicht aus.


Der BGH hat in einer Entscheidung vom 9.2.2005 die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung und den Geltungsbereich des § 1685 II BGB umrissen.
Im dortigen Fall hatte der frühere Lebensgefähte  über ein Jahr mit der Kindesmutter zusammen gelebt und für das Kind Verantwortung getragen und anschließend Kontakt zu dem Kind gehabt.


Für die Umgangsberechtigung ist es, so der BGH, unerheblich, dass seit August 1999 kein Kontakt mehr bestanden hat. Voraussetzung des Umgangsrechts ist kein aktuell persönlich-vertrauter Bezug des Kindes zu der Umgang begehrenden Person.

Dies bedeutet:

Der Gesetzgeber hat offen gelassen, welche Zeitspanne die Person mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt haben muss. Abzustellen ist auf das Alter des Kindes und das Zeitempfinden in der jeweiligen Altersstufe. In der Regel wird man ab 6 Monaten von einer längeren Zeit ausgehen können. 


Der zeitliche Umfang des zu gewährenden Umgangs richtet sich nach den konkreten Umständen.

Ist zB neben dem Umgang zwischen dem Kind und den Großeltern noch der Umgang mit dem getrennt lebenden Vater zu beachten, das nicht beeinträchtigt werden darf, wird regelmäßig ein Umgang alle 4 Wochen angemessen und ausreichend sein.