Elternunterhalt

  • 11. März 2017
  • Thomas Klein

Was ist beim Elternunterhalt mit meinem eigenen Haus? Neue BGH Rechtsprechung....

Elternunterhalt

Elternunterhalt....ein Dauerbrenner.

Immer häufiger wird die Justiz mit Fällen des Elternunterhaltes beschäftigt. Die Praxis zeigt leider, dass immer noch viel zu wenige betroffene Kinder im Vorfeld dafür sorgen, dass die Unterhaltslast minimiert wird.

Wie wichtig es ist, im Vorfeld etwas zu tun, belegt eine hochaktuelle Entscheidung des BGH.

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob derjenige, der Elternunterhalt zahlen muss und ein eigenes Haus besitzt, neben den Zins- und Tilgungsleistungen, die an die finanzierende Bank zu zahlen sind, auch weitere Altersvorsorge in Höeh von 5 % des Bruttoeinkommens betreiben kann.

Die bislang gängige Rechtssprechung hatte dies bejaht, der BGH hat dies nun verneint.

Er ist der Ansicht, dass in diesen Fällen zwar die Zins- und Tilgungsleistungen voll abgezogen werden können. Übersteigen diese aber den sog. Wohnwert, dann werden die übersteigenden Zins- und Tilgungsleistungen voll auf die weiteren 5 % Altersvorsorge angerechnet.

Hört sich kompliziert an, ist es aber nicht.

Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:

Der Vater von M kommt ins Pflegeheim. M ist Eigentümer eines Hauses, das einen Wohnwert von 500 Euro hat. M zahlt an die Bank monatlich 600 Euro Belastungen. M verdient 3000 Euro monatlich brutto.

 

Die alte Rechtsprechung gestattete dem M, neben den 600 Euro für die Lesitungen an die Bank im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung monatlich weitere 5 % seines Brutoeinkommens, also 150 Euro als Abzugsposten geltend zu machen.

Anders jetzt der BGH:

Nach seiner neuen Rechtsprechung können die 600 Euro zwar auch voll abgezogen werden, aber sie übersteigen um 100 Euro den Wohnwert.

Diese 100 Euro werden nun auf die zusätzliche 5 % Altersvorsorge -im Beispielsfall 150 Euro- angerechnet, so dass nur noch weitere 50 Euro verbleiben. Im Ergebnis bleiben dem M also nur 650 Euro.

Es erfolgt also eine Schlechterstellung in Höhe von 100 Euro, die dann für Zwecke des Elternunterhaltes zur Verfügung stehen.

Dem kann man aber vorbeugen!

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