Darlehensvertrag sicher gestaltet

  • 18. März 2018
  • Thomas Klein

In der Praxis erleben wir häufig, dass "eigene" Darlehensverträge oft nicht richtig gestaltet werden. Eine Arbeitshilfe für Betroffene...

Darlehensvertrag richtig gestaltet

Gerade in Anbetracht sich ständig änderer Gesetze und Rechtsprechung ist ein rechstsicherer Darlehensvertrag wichtig.

Das folgende Muster ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall.

 

Darlehensvertrag mit Festzins

Zwischen

            ..

Name und Anschrift des Darlehensnehmers

- Darlehensnehmer -

und

            ..

Name und Anschrift des Darlehensgebers

- Darlehensgeber -

wird folgender Darlehensvertrag geschlossen:

§ 1 Darlehensgewährung

Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von

Betrag             .. EUR (in Worten:             .. Euro).

- Darlehensnennbetrag -

§ 2 Konditionen und Kosten

(1) Der Auszahlungssatz beträgt              % des Darlehensnennbetrages. Der Nettodarlehensbetrag (Auszahlbetrag) beläuft sich danach auf              EUR.

(2) Das Darlehen wird mit einem Festzinssatz von              % p. a. auf den Darlehensnennbetrag – oder bei vorzeitigen Teilrückzahlungen mit Zustimmung des Darlehensnehmers auf die aktuelle Darlehensvaluta –4 ab Auszahlung verzinst. Die Zinsen sind monatlich jeweils zum letzten Werktag des Monats auf das Konto Nr.              des Darlehensgebers bei der              Kreditinstitut, BLZ              zur Gutschrift zu bringen.

(3) Für die Bearbeitung werden dem Darlehensnehmer Kosten von              % des Darlehensnennbetrages, mithin             EUR berechnet.

(4) Für die Bereitstellung des Darlehens erhält der Darlehensgeber ab dem              (Datum) Bereitstellungszinsen in Höhe von              % p. m. auf den noch nicht ausgezahlten Nettodarlehensbetrag.

(5) Kosten, Auslagen und Gebühren für die Prüfung und Bestellung der Darlehenssicherheiten trägt der Darlehensnehmer.

§ 3 Anfänglicher effektiver Jahreszins nach PAngV

Der anfängliche effektive Jahreszins nach Preisangabenverordnung (PAngV) beträgt              %

Disagio und Bearbeitungsgebühren sind auf die Laufzeit verrechnet.

§ 4 Verwendungszweck

Das Darlehen wird dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber zum Zweck des  ........ gewährt. Der Darlehensgeber ist berechtigt die bestimmungsgemäße Verwendung des Darlehens zu überwachen.

§ 5 Auszahlung

(1) Das Darlehen wird ausgezahlt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Bestellung sämtlicher vereinbarten Sicherheiten

b) Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Selbstauskunft und Steuerbescheid bzw – sofern noch nicht vorhanden – durch den Steuerberater bestätigte Steuererklärung jeweils der letzten drei Jahre

c) Durch den Darlehensgeber bei Abschluss des Darlehensvertrages zu benennende Beleihungsunterlagen zur Bewertung der zu bestellenden Sicherheiten

(2) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet innerhalb von              Monaten nach Vertragsschluss die Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen und das Darlehen abzunehmen.

(3) Der Nettokreditbetrag (Auszahlbetrag) von              EUR wird nach Bestellung der vereinbarten Sicherheiten und Erfüllung der sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen auf das Konto des Darlehensnehmers Nr.             bei der             (Name des Kreditinstitutes), BLZ             , ausgezahlt.

(4) Die Abtretung oder Verpfändung der Auszahlungsansprüche ist nur mit Zustimmung des Darlehensgebers möglich.

§ 6 Laufzeit, Rückzahlung

(1) Das Darlehens wird bis zum             (Datum) gewährt. Eine Verlängerung der Laufzeit ist vor Fälligkeit des Darlehens zu vereinbaren.

(2) Das Darlehen ist am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückzuzahlen.6 Eine vollständige oder teilweise vorzeitige Rückzahlung des Darlehens bedarf der Zustimmung des Darlehensgebers.

§ 7 Sicherheiten

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Darlehensgeber folgende Sicherheiten für das Darlehen zu bestellen oder durch Dritte bestellen zu lassen:

-             (detaillierte Beschreibung der jeweiligen Sicherheit und des Sicherungsgebers)

-            

-            

§ 8 Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Der Darlehensnehmer ist verpflichtet auf Verlangen des Darlehensgebers seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen.

§ 9 Außerordentliche Kündigung

Der Darlehensgeber kann das Darlehen aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen und die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen, insbesondere aber in folgenden Fällen:

(1) Der Darlehensnehmer kommt vollständig oder teilweise mit dem von ihm zu erbringenden Leistungen länger als einen Monat mit mindestens Teilleistungen in Verzug und erbringt die rückständigen Leistungen innerhalb eines weiteren Monats nach Zugang einer schriftlichen Mahnung nicht oder nicht vollständig.

(2) Unzutreffende Angaben im Kreditvertrag über Gegenstand oder Wert von Sicherheiten.

(3) Sicherheiten, insbesondere Grundpfandrechte, werden abweichend von den Verpflichtungen im Darlehensvertrag bestellt.

(4) Veräußerung oder vorrangige Belastung von Sicherheiten ohne Zustimmung des Darlehensgebers

(5) Der Darlehensnehmer kommt seiner Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach.

(6) Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers, so dass die ordnungsgemäße Erfüllung der sich nach dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint.

Dem Darlehensgeber steht in diesem Fall die Geltendmachung des ihm durch die vorzeitigte Rückzahlung entstehenden Schadens zu.

§ 10 Abtretungsrecht des Darlehensgebers

Der Darlehensgeber ist berechtigt, seine Forderungen aus dem Darlehens- und den Sicherheitenverträgen zum Zweck der Refinanzierung an Dritte abzutreten.

Ort, Datum

            ..

(Unterschrift des Darlehensnehmers)

Ort, Datum

            ..

(Unterschrift des Darlehensgebers)

 

Sind Sie betroffen? Wir helfen Ihnen bei der individuellen Gestaltung.