Sorgerechtserklärung

  • 19. März 2018
  • Thomas Klein

In der Praxis manchmal Streitpunkt. Die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern. Was muss man da tun?

Gemeinsame Sorgerechtserklärung

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben nach dem Gesetz die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben.

Manchmal geht dies nur über das Gericht, wobei in den meisten Fällen die Gerichte dem Antrag desjenigen, der die gemeinsame Sorge haben möchte, zusprechen.

Es geht aber auch außergerichtlich, und zwar entweder vor einem Notar oder dem Jugendamt.

Ein Muster für Interessierte und Betroffene:

1. Herr             

geb am             

wohnhaft in             

ausgewiesen durch gültigen deutschen Personalausweis,

2. Frau             

geb am             

wohnhaft in             

ausgewiesen durch gültigen deutschen Personalausweis,

 

Auf Ansuchen beurkunde ich ihren Erklärungen  gemäß, was folgt:

1. Wir sind nicht miteinander verheiratet

. Wir sind die Eltern des am              in              geborenen Kindes             . Der Erschienene zu 1. hat in der Urkunde des Notars              in              vom             , UR-Nr             , die Vaterschaft anerkannt. Die Erschienene zu 2. hat in der Urkunde des Notars              in              vom             , UR-Nr             , dieser Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.

2. Eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs 1 Nr 3 BGB oder §§ 1671 BGB wurde nicht getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs 1 S 1 BGB nicht geändert.

3. Wir erklären hiermit, dass wir die elterliche Sorge für unser vorgenanntes Kind gemeinsam übernehmen wollen.

4. Das Kind führt bisher den Namen seiner Mutter. Wir bestimmen als Namen des Kindes den Namen des Vaters.

5. Der Notar/Jugendamt  hat sich von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten überzeugt. Er hat sie darauf hingewiesen, dass eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung unwirksam ist  und die gemeinsame Sorge nur in Ausnahmefällen durch das Familiengericht aufgehoben werden kann . Die Beteiligten wurden vom Notar/Jugendamt darüber belehrt, dass sie durch die Sorgeerklärung die Pflicht und das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen, und dass dies sowohl die Personensorge wie auch die Vermögenssorge umfasst. Wir vertreten das Kind künftig gemeinschaftlich.

6. Die Kosten dieser Urkunde tragen wir zu gleichen Teilen.

Alternativ:

7. Wir beantragen, uns je eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen und eine beglaubigte Abschrift an das zuständige Jugendamt zu übersenden