Beschäftigungsverbot

  • 20. März 2018
  • Thomas Klein

Mutterschutz und Beschäftigungsverbot. Ein Überblick...

Beschäftigungsverbot

Frauen haben während der Schwangerschaft und Stillzeit einen besonderen gesetzlichen Schutz:

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Mutter und des Kindes vor den Gefahren am Arbeitsplatz. Arbeitgeber haben deshalb Arbeitnehmerinnen, die werdende und stillende Mütter sind, einige Besonderheiten zu beachten. So müssen sie zum Beispiel die individuellen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin beurteilen und generelle oder individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen.

Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot?


Stellt die Mitarbeiterin Beschwerden fest, so hat der Arzt jeweils zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden sollte oder eine "normale" Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ein Beschäftigungsverbot kommt nur dann in Frage, wenn den auftretenden Beschwerden keine Krankheit sondern die Schwangerschaft zu Grunde liegt.


Gründe für generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft


Grundsätzlich ist nach dem Mutterschutzgesetz zwischen sogenannten individuellen und generellen Beschäftigungsverboten zu unterscheiden. Bei einem generellen Beschäftigungsverbot ist die Arbeitsleistung aufgrund von wissenschaftlichen Analysen und unabhängig von der Person oder deren individuellen Situation untersagt. Zum Teil kann die Arbeitnehmerin jedoch auch auf den Schutz verzichten.

Ein solch generelles Beschäftigungsverbot kann sofort mit Bekanntgabe der Schwangerschaft in Kraft treten. Werdende und stillende Mütter dürfen beispielsweise keine schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten durchführen. Hierzu zählen neben Tätigkeiten, die mit Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe etc. zu tun haben, auch ständiges Stehen, Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) und Sonn- und Feiertagsarbeit.

Ergibt sich bei der Beurteilung des Arbeitsplatzes, dass Teile oder die gesamte Arbeit durch ein Beschäftigungsverbot betroffen ist, darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.

Individuelles Beschäftigungsverbot für Schwangere: Auch Teilbeschäftigungsverbot möglich


Neben den generellen Beschäftigungsverboten, gibt es weitere individuelle Beschäftigungsverbote. Diese werden im Einzelfall aufgrund der besonderen Lebenssituation ausgesprochen. Ist das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet, darf auch hier der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen. Allein der Arzt ermisst, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welche Dauer eine Gefährdung darstellen können. Daher kann auch ein teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Die Gesundheitsgefährdung muss jedoch mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen.

Achtung:

Das Beschäftigungsverbot sollte vom Arzt schriftlich erteilt werden und die individuellen Einschränkungen darlegen, damit sie nach Vorlage beim Arbeitgeber beachtet werden können.

Beschäftigungsverbot durch Arbeitgeber: Anderweitige Tätigkeit darf zugewiesen werden


Darf der Arbeitgeber die Schwangere oder Stillende mit Arbeiten nicht mehr beschäftigen, kann er der Arbeitnehmerin eine anderweitige Beschäftigung zuweisen, welche durch das Beschäftigungsverbot nicht ausgeschlossen ist. Der Arbeitnehmerin dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen, wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder zur Freistellung kommt, weil keine anderweitige Beschäftigung möglich ist.