Widerspruch bei der Lebensversicherung: Die Fehler

  • 06. April 2018
  • Thomas Klein

In immer größerem Maße werden Lebensversicherungen widerrufen, anstatt sie zu kündigen. Wann geht das eigentlich?

Widerspruch Lebensversicherung

Lebensversicherungen sind nicht mehr im Trend. Zu geringe Rendite lassen viele aus dem Modell flüchten.

Anstatt zu kündigen, gibt es oft auch die Möglichkeit des Widerspruchs.

Aber wann ist dies der Fall?

80 bis 90 Prozent aller Lebensversicherungen kommen nach dem Policenmodell zustande. Hierbei bekommt der Versicherungsnehmer zunächst den Versicherungsantrag. Reicht er ihn unterschrieben ein, erhält er zusammen mit dem Versicherungsschein (der Police) die Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen.

Anders beim sog. Antragsmodell. Hier werden dem Versicherungsnehmer vorher bereits die maßgeblichen Unterlagen ausgehändigt.

Diese Fehler führen zum erfolgreichen Widerspruch:

Formfehler 1: Keine Widerspruchsbelehrung

Beim Policenmodell muss der Versicherer den Kunden über sein Widerspruchsrecht belehren: entweder im Anschreiben zum Versicherungsschein oder im Versicherungsschein selbst. Dass die Belehrung ganz fehlt, ist allerdings sehr, sehr selten.

Formfehler 2: Die unscheinbare Widerspruchsbelehrung

Damit die Widerspruchsbelehrung gilt, muss sie ausreichend hervorgehoben sein. Unwirksam ist die Belehrung beispielsweise, wenn sie in kleinerer Schrift gedruckt und dadurch schwerer lesbar ist.

Zudem muss die gesamte Widerspruchsbelehrung hervorgehoben sein. Es reicht nicht, wenn beispielsweise nur die Überschrift hervorgehoben wurde, nicht aber der Satz „Die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt“.

Der BGH fordert, dass sich die Widerspruchsbegründung deutlich vom Rest des anderen Textes abhebt und nicht etwa untergeht in der Vielzahl der übergebenen Unterlagen.

Formfehler 3: Der falsche Fristbeginn


Die Frist für den Widerspruch beginnt zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer drei Unterlagen erhalten hat: den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Sollten die Unterlagen gestückelt beim Kunden eingehen, läuft die Frist erst ab dem Tag, an dem das letzte Dokument angekommen ist.

Einige Widerspruchsbelehrungen benennen den Fristbeginn jedoch falsch. Unwirksam sind beispielsweise die folgenden Formulierungen:

[…] mit Zugang dieses Schreibens […]
[…] mit Zugang der Belehrung […]
[…] mit Zugang des Versicherungsscheins […]


Richtig muss es heißen: „Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.“

Von dieser Formulierung kann der Versicherer zwar abweichen. Die Belehrung muss aber deutlich machen: Die Frist beginnt erst, wenn der Kunde alle Unterlagen in den Händen hält.

Formfehler 4: Die falsche Frist

Seit dem 8. Dezember 2004 hat ein Kunde 30 Tage Zeit für seinen Widerspruch – davor waren es 14 Tage.

Einige Versicherungsunternehmen haben die Änderung jedoch zu spät umgesetzt, daher findet sich auch in manchen Verträgen, die nach diesem Datum geschlossen wurden, ein Hinweis auf die 14-Tage-Frist.In einigen Fällen ist außerdem von einem Monat die Rede und nicht von 30 Tagen. Das ist aber ungenau, denn ein Monat hat nicht immer 30 Tage: Es gibt auch Monate mit 31 oder mit 28, bzw. 29 Tagen.

Formfehler 5: Die unklare Form


Bis zum 31. Juli 2001 musste der Versicherte seinen Widerspruch in Schriftform einreichen – das heißt: Er musste einen unterschriebenen Brief schicken.

Seit 1. August 2001 genügt die Textform: Der Kunde kann seinen Widerspruch auch per Fax oder E-Mail übermitteln.

Die Widerspruchsbelehrung muss den Versicherungsnehmer informieren, in welcher Form er Widerspruch einlegen kann. Andernfalls ist sie unwirksam.

Eine Formulierung wie „Die rechtzeitige Absendung genügt“ reicht nicht: Denn daraus wird nicht klar, ob Textform oder Schriftform gemeint sind.

Der Versicherungsnehmer muss den Widerruf nicht per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung schicken. Und er muss auch nicht beweisen, dass der Versicherer das Schreiben erhalten hat.Hat er den Widerruf rechtzeitig abgesendet, ist die Frist gewahrt. Als Nachweis hierfür reicht der Poststempel oder ein Zeuge, der den Einwurf des Widerspruchsschreibens in den Briefkasten bezeugen kann.

Darüber muss die Widerrufsbelehrung Auskunft geben. Tut sie das nicht, ist sie unwirksam.

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