Steuern sparen ?
- 27. April 2018
- Thomas Klein
Steuern sparen ist legal und ggf. bei Prozeßkosten wieder möglich. Ein kleiner Überblick...
Steuern sparen
Vielfach wird versucht, Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen.
Der Bundesfinanzhof steht dem sehr ablehnend gegenüber.
Nur in krassen Ausnahmefällen sind Prozesskosten nach seiner Ansicht.abzugsfähig.
Nach § 33 Abs.1 EStG (in der Fassung, die seit dem Veranlagungszeitraum 2013 gilt) sind Kosten abzugsfähig,
...wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der üb erwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Rahmenbedingungen (gleiche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, gleicher Familienstand) erwachsen.
Das Gesetz spricht dann von einer „außergewöhnlichen Belastung“.
Welche Kosten sind zwangsläufig?
Die Zwangsläufigkeit wird bejaht, wenn sich der Steuerzahler den Aufwendungen
-aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann,
-soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und
-einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs.2 EStG).
Wann sind Prozesskosten zwangsläufig?
Für Prozesskosten gibt es eine Sonderregelung. Sie sind grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 S.4 EStG).
Die Rechtsprechung des FG Düsseldorf gibt wieder Anlass zu hoffen.
Worum ging es dort?
Das kleine Mädchen, um das sich seine Eltern stritten, kam im Januar 2012 zur Welt. Das Familienglück währte nicht lange. Schon wenige Monate nach der Geburt trennte sich das Eltern- und Ehepaar. Die Kindsmutter flog mit dem Baby vorgeblich in den Urlaub nach Südamerika und kehrte von dort nicht mehr zurück. Der Vater, der sehr an seiner Tochter hing, konnte und wollte das nicht akzeptieren. So strengte er mit Hilfe eines Anwalts ein Verfahren zum "Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung" (HKÜ) an, um seine Tochter nach Deutschland zurückholen zu können. Das Gericht stellte dann auch die Widerrechtlichkeit des Kindesentzugs durch die Mutter fest.
Das Gerichtsverfahren war, u.a. auch wegen der prozessbedingten Reisekosten, sehr teuer. Es kostete ihn gut 20.000 EUR. Bei seiner Steuererklärung für das Jahr 2014 gab er diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastung an und wollte sie dementsprechend von seinem Jahreseinkommen i.H.v. rund 57.000 EUR abgezogen wissen.
Das Finanzamt erkannte dies nicht an, weil nach seiner Ansicht die materiell zu verstehende Existenzgrundlage des Mannes nicht gefährdet sei und es sich daher um nicht abzugsfähige Prozesskosten handele.
Dagegen klagte der Vater erfolgreich vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Mutig sprach sich dieses unter Bezugnahme auf ein Urteil des BFH vom 18.5.2017 (VI R 9/16) dafür aus, dass die Existenzgrundlage durchaus auch im immateriellen Sinn gedeutet werden kann.
Der BFH hatte diese Möglichkeit in seiner Urteilsbegründung angedeutet,
sich aber im Ergebnis dafür ausgesprochen, dass die Existenzgrundlage materiell zu verstehen ist.
Die Scheidungskosten, über die der BFH in jenem Fall zu entscheiden hatte, waren danach nicht abzugsfähig.
Das FG Düsseldorf hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der BFH bekommt so die Möglichkeit, seine bisherige Ansicht zu ändern.
Hiermit versucht das FG Düsseldorf zu überzeugen:
Bei seiner Urteilsbegründung schließt sich das FG vor allem einer Stimme in der Literatur an, die des Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler. Der fasst unter die lebensnotwendigen Bedürfnisse die in drei Kategorien eingeteilten (nicht materiellen!) Grundbedürfnisse:
-physiologische Bedürfnisse,
-Sicherheitsbedürfnisse und
-soziale Bedürfnisse.
Das dringende soziale Bedürfnis des Vaters, seiner Liebe und Fürsorge gegenüber seiner Tochter Folge zu leisten, subsumierte das Gericht sodann unter den Kernbereich des menschlichen Lebens und erkannte an, dass es für den Vater existenziell wichtig war, den Rechtsstreit um sein Umgangsrecht mit seinem Kind zu führen.
Auch weil Ehe und Familie unter besonderem staatlichen Schutz stehen (Art. 6 GG), müsse ein ungewöhnlicher Prozesskostenaufwand für die Rückholung eines ins Ausland entführten Kindes - ausnahmsweise - abzugsfähig sein.
(FG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.18, 13 K 3024/17 E).
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