Grundsteuer...was kommt?

  • 06. Mai 2018
  • Thomas Klein

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die alte Regelung zur Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat, wird an neuen Modellen gearbeitet. Eins ist sicher: Es wird teurer für Grundeigentümer! Ein kleiner Überblick...

Grundsteuer...was kommt?

Früher galt bei der Grundsteuer folgendes System:

Der Einheitswert des Grundbesitzes wird mit einer Steuermesszahl multipliziert.

Auf den sich ergebenden Steuermessbetrag kommt ein Hebesatz zur Anwendung, den die jeweilige Gemeinde festlegt (ca. 300 bis 700 Prozent).

Die Steuermesszahl beträgt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 6 Promille, ansonsten 3,5 Promille, abweichend hiervon für Einfamilienhäuser 2,6 Promille für die ersten 38.346,89 Euro des Einheitswertes und 3,5 Promille für den Rest, für Zweifamilienhäuser 3,1 Promille.

Bei den Hebesätzen wird zwischen Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke) unterschieden.

Die für das Kalenderjahr festgesetzte Grundsteuer ist in 4 gleichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11 zu zahlen.  Ein Antrag auf Jahreszahlung zum 1.7. ist möglich.

Diese Regelung existiert nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr.

Aber was kommt?

Die Finanzminister von Bund und Ländern haben sich vergangene Woche in Berlin getroffen und berieten sich  über die Neuregelung der Grundsteuer, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April nötig wird. Die Karlsruher Richter hatten das derzeitige Steuermodell für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende kommenden Jahres muss ein neues Gesetz verabschiedet sein (s. dazu die News "Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig"). Erklärter politischer Wille ist, dass das Steueraufkommen insgesamt weder steigen noch sinken soll.


In der Diskussion für die Neuregelung sind im wesentlichen drei Modelle


Im Bodenwertmodell wird in erster Linie der Wert eines Grundstücks für die Höhe der fälligen Steuer zugrunde gelegt. Im Kostenwertmodell fließen auch Bau- oder Sanierungskosten für die Häuser auf dem Grundstück mit ein. Dieses Modell hatte 2016 eine Mehrheit der Länder vorgelegt. Beim flächenbezogenen Äquivalenzmodell wäre vor allem die reine Fläche von Grundstücken und Gebäuden Grundlage für die Steuerhöhe, weniger der Wert der Fläche und Immobilien.



Bayern will für eine Neuberechnung nach Grundstücksgröße werben. . Diese Größen seien unstrittig und bewahrten die Bürger in Zeiten steigender Immobilienpreise vor einer Steuererhöhung durch die Hintertür.

Dagegen sagte Sachsen-Anhalts Finanzminister André Schröder (CDU),  er persönlich favorisiere das sogenannte Kostenwertmodell. Dabei würden neben dem Bodenwert auch Baujahr und Baukosten berücksichtigt. Zudem könnten die Gemeinden mit Hebesätzen die Höhe der Abgabe steuern.

Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes sollte der Wert eines Grundstücks entscheidend sein. Das sei auch deshalb wünschenswert, weil Gebäude mit mehreren Wohnungen dabei tendenziell besser gestellt wären als Einfamilienhäuser - was wiederum Mietern nutzen würde.

Der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK) warnte vor neuen Belastungen der Wirtschaft.

Eins ist sicher:

Es wird für den Eigentümer teurer...