Versicherungen im Todesfall

  • 12. Mai 2018
  • Thomas Klein

Was passiert eigentlich mit Versicherungen, wenn der Versicherungsnehmer stirbt? Ein Überblick...

Versicherungen im Todesfall

Ein Mensch stirbt.

Die Erben haben meist vieles zu bedenken.

U.a. muss die Frage geregelt werden, was mit bestehenden Versicherungen des Verstorbenen passiert.

Hier muss aufgepasst und unterschieden werden

Denn:

 Einige der Verträge laufen von selbst aus. Andere müssen angepasst oder gar gekündigt werden.

Eine der wichtigsten Regeln ist dabei, zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen zu unterscheiden:

Erstere enden i. d. R. mit dem Tod des Versicherten, Letztere beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen Dingen.

1. Personengebundene Versicherungen


Personengebundene Versicherungen enden mit dem Tod des Versicherten.

Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung. Eine explizite Kündigung ist nicht nötig. Jedoch sollten die Angehörigen den Versicherer (VR) so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen. Außerdem sind sie i. d. R. vertraglich dazu verpflichtet. Im Einzelnen gilt:

 

-Das gilt insbesondere für die Risiko- und Kapitallebensversicherung. Damit diese nach dem Tod des Versicherten ausgezahlt wird, müssen die Hinterbliebenen dem VR innerhalb weniger Tage den Versicherungsschein im Original sowie ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache einreichen. Zudem muss der Todesfall durch die Sterbeurkunde nachgewiesen werden. Hierbei reicht eine einfache Kopie meist aus.
 

-Gleiches gilt für die private Unfallversicherung, wenn Hinterbliebenedarüber finanziell abgesichert werden. Angehörige sollten in der Unfallpolice nachschauen, ob der Baustein "„Todesfallleistung“ darin enthalten ist. Stirbt der Versicherungsnehmer (VN) innerhalb einer bestimmten Frist an den Folgen eines Unfalls, wird eine vorab festgelegte Summe an die Angehörigen ausgezahlt.
 

-Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Risikolebensversicherung abgeschlossen wurde, bedeutet das: Im Todesfall wird die verbleibende Summe an den vertraglich festgelegten Begünstigten ausgezahlt.
 

-Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung enden mit dem Tod des VN automatisch. Es reicht aus, den VN bei der Krankenkasse abzumelden und die Versicherungskarte abzugeben.
 
Sind in der privaten Krankenversicherung Familienmitglieder über den Vertrag des Verstorbenen mitversichert, können sie sich innerhalb von 2 Monaten beim VR melden und den Vertrag selbst fortführen.


2. Sachgebundene Versicherungen


Sachgebundene Versicherungen laufen im Todesfall i. d. R. weiter. Bei ihnen gilt:

 

-Die KFZ-Versicherung bleibt nach dem Tod des VN bestehen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf das Kraftfahrzeug. Der Tod des Versicherten muss dennoch gemeldet werden. Denn die Versicherungsprämie bestimmt sich u. a. durch personenbezogene Kriterien und wird entsprechend angepasst.
 

-Der Hausrat des VN ist im Erbfall noch bis zu 2 Monate nach seinem Tod versichert. Ist ein Ehepartner vorhanden, geht der Vertrag automatisch auf ihn über. Gibt es keinen Ehepartner, beziehungsweise erbt ein Kind des VN die Wohnungseinrichtung, tritt es automatisch in den Versicherungsvertrag ein. Sollte der Erbe den Hausrat nicht übernehmen, wird der Vertrag spätestens nach der Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig zurückerstattet.
 

-Ob die Haftpflichtversicherung weiterläuft, ist davon abhängig, ob es sich um einen Einzelvertrag oder eine Familienversicherung handelt.
 
Bei einem Einzelvertrag muss der VR lediglich informiert werden. Bereits gezahlte Beiträge werden anteilig zurückerstattet.
 
Eine Familienversicherung läuft bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Zahlt der Hinterbliebene den nächsten Beitrag, wird er VN.
 

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Beachten Sie bitte stets:

Immer kommt es auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an. Diese sollten Sie im Einzelfall stets hinzuziehen.
 

Für den Nachweis des Todesfalls genügt den Versicherungen i. d. R. eine einfache Kopie der Sterbeurkunde. Nur die gesetzliche Rentenversicherung benötigt das Original.
 

Um Versicherungen über den Todesfall des Angehörigen zu informieren, reicht eine E-Mail. Ein handschriftlich unterschriebener Brief ist nicht notwendig.