Urlaub mit Kinder bei Trennung

  • 22. Mai 2018
  • Thomas Klein

Bald stehen wieder Sommerferien an. Bei getrennt lebenden Eltern führt dies bei Urlaubsreisen mit den gemeinsamen Kindern oft zu Streit. Was gilt hier?

Urlaub mit Kindern bei Trennung

Was sagt das Gesetz?

Die Vorschrift des § 1687 BGB regelt die hiermit zusammenhängenden Fragen.

Das Gesetz bestimmt:

§ 1687 BGB (Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Getrenntleben)


(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 geltend entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Daraus folgt:

Will ein Elternteil das Kind zum Urlaub mit in ein bedenkliches Reiseland nehmen, braucht es zur Durchführung der Reise bei gemeinsamem Sorgerecht die Zustimmung des anderen Elternteils, da es sich, etwa wenn es in dem Land politische Unruhen oder wiederholt terroristische Anschläge gab, nicht nicht um eine Angelegenheit des alltäglichen Lebens handelt.

Ob es sich beim Urlaub um eine wichtige Entscheidung nach § 1687 BGB handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten und im Einzelfall zu entscheiden. Es richtet sich auch nach dem Reiseziel, den familiären Urlaubsgepflogenheiten sowie Alter und Gesundheit des Kindes.  Reisen in Heimatländer bzw. unkritische Reiseziele sind mittlerweile regelmäßig keine Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

Zustimmungspflichtig sind Urlaubsreisen dagegen um so mehr, wenn mit der Reise Gefahren für das Kindeswohl verbunden sein könnten.

So ist z. B. die Reise eines Elternteils mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind in die Türkei zur Zeit nur mit Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils möglich. Dies gilt im übrigen für alle Länder, für die entweder von Seiten des Auswärtigen Amtes Reisewarnungen ausgegeben worden sind oder aber die schon aus der öffentlichen Presse als problematisch einzustufen sind.

Handelt es sich dagegen um ein "normales" Urlaubsland und wird von einem Elternteil zu Unrecht eine Reise verhindert oder aber erschwert, so können sich daraus sogar Schadensersatzpflichten des "weigernden" Elternteiles ergeben.

Hierzu hat etwa jüngst das OLG Bremen sich wie folgt geäußert:

Nach der Rechtsprechung des BGH könne der umgangsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil Schadenersatz verlangen, wenn dieser ihm nicht dem vom Familiengericht vorgesehenen Umgang in Art und Umfang gewähre und ihm dadurch Mehraufwendungen entstehen.


Nach der durchgeführten Beweisaufnahme in dem vom OLG Bremen entschiedenen Fall sah es das Gericht aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass die Mutter die Herausgabe der Pässe von einer Zahlung in Höhe von 400 EUR abhängig gemacht hatte. Um den Umgang in den Ferien inklusive Rückreise durchführen zu können, benötigte der Vater jedoch die Reisepässe. Aufgrund des Verhaltens der Mutter musste der Vater einen Rechtsanwalt beauftragen. Mildere und kostengünstigere Maßnahmen waren vom Antragsteller ausgeschöpft worden.

Er hatte unter anderem das deutsche Konsulat aufgesucht, bei welchem man ihm mitteilte, dass für die Ausstellung von Ersatzpapieren eine Antragstellung durch die Kindeseltern gemeinsam erforderlich sei. Der Antragsteller konnte die Zahlungen an seinen Rechtsanwalt und die Übersetzungskosten nachweisen. Da die Gerichts- und die Notarkosten vom Kindsvater nicht nachgewiesen wurden, verblieb es bei dem Schadenersatzanspruch in Höhe von fast 800 Euro.

(OLG Bremen, Beschluss v. 24.11.2017, 4 UF C 61/17).