Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Eigentum

  • 26. Mai 2018
  • Thomas Klein

Patchworkfamilien sind im Trend. Gemeinsames Eigentum wird auch hier angeschafft. Aber was gilt dann eigentlich, insbesondere bei Trennung?

Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Eigentum

Auch und gerade nichteheliche Lebensgemeinschaften sind nicht vor einer Trennung und den damit zusammenhängenden Problemen gefeit, wie die große Zahl obergerichtlicher Entscheidungen zu dieser Thematik andeutet.

Häufig haben sich die Partner während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Vermögenswerte zugewandt. Hierbei kann es sich etwa um Aufwendungen zum Erwerb oder für den Ausbau von Grundeigentum handeln. Sofern es sich bei den Zuwendungen um keine Schenkung handelt, stellt sich bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Frage, ob die Zuwendungen im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zurückgefordert werden können. Bei der Differenzierung zwischen einer Schenkung und einer Zuwendung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lehnt sich der BGH an die Rechtsprechung zu Ehegatten an:

Danach liegt eine Schenkung dann vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt. Sie ist nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern wird zur freien Verfügung des Empfängers geleistet.


Demgegenüber handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung, wenn ein Partner dem anderen einen Vermögenswert um der Lebensgemeinschaft willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung.
 
Die Abgrenzung ist von Bedeutung für den Fall einer etwaigen Rückabwicklung:

Eine Schenkung kann insbesondere wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB widerrufen werden.


Die Zuwendung kann vor allem wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.
 
Wie geht das mit dem Widerruf der Schenkung?

Der Schenker kann nach § 530 Abs. 1 BGB die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Grober Undank

Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.
 

Und wie ist das mit dem Ausgleich von Zuwendungen?

Bis zum Jahr 2008 galt:

Zuwendungen unter den Partnern werden nach Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht ausgeglichen. Etwas anderes galt nur ausnahmsweise, wenn ausdrücklich oder konkludent ein entsprechender Gesellschaftsvertrag geschlossen worden war. Dann hat der BGH diesen Grundsatz gelockert und für den Fall sogenannter gemeinschaftsbezogener Zuwendungen neben gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen auch solche wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugelassen. Diese Ansprüche bestehen gleichwertig nebeneinander.

Aber: Ausgleich nur bei Unbilligkeit !

Indes werden auch nach der Kehrtwende in der BGH-Rechtsprechung nicht alle gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft ausgeglichen.

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Aus dem Ausgleichsanspruch auszuscheiden sind alle im Rahmen des täglichen Zusammenlebens und ohne die Erwartung des Fortbestehens der Gemeinschaft erbrachten Leistungen, die auch in größeren Einmalzahlungen bestehen können Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukomm.

Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls: Das Bestehen des Ausgleichsanspruchs hängt insbesondere ab von

-der Dauer der Lebensgemeinschaft,
-dem Alter der Parteien,
-Art und Umfang der erbrachten Leistungen,
-der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Wie ist das mit Arbeitsleistungen, die ein Partner erbracht hat?

Auch persönliche Arbeitsleistungen können zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. Auch sie müssen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder die Erfordernisse des täglichen Zusammenlebens hinausgegangen sein und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben.

Wie erfolgt denn die Rückabwicklung?

In der Regel erfolgt der Ausgleich bei Zuwendungen durch Zahlung von Geld. Ausnahmsweise wird auch eine gegenständliche Rückgewähr in Betracht kommen, wenn allein dadurch ein untragbarer, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbarer Zustand vermieden werden kann. Der Zuwendende muss dann ein besonders schützenswertes Interesse gerade am Erhalt des zugewendeten Gegenstandes haben.

 Die Auseinandersetzung gestaltet sich also als durchaus kompliziert.

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