Berliner Testament

  • 10. Juni 2018
  • Thomas Klein

Sehr oft wird vom sog. Berliner Testament geredet. Was ist das eigentlich?

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.

Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB).

In der Regel dürfte von den Ehegatten gewollt sein, dass der Nachlass an die gemeinsamen Kinder als Schlusserben fällt. Diese Regelung kann aber auch durch den Erbvertrag erreicht werden.

Als zivilrechtlicher Nachteil eines Berliner Testaments muss beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Verdoppelung der Pflichtteilsrechte kommt.


Zu unterscheiden sind hier das Einheitsprinzip und das Trennungsprinzip.

a) Einheitsprinzip

Ist von den Ehegatten das Einheitsprinzip gewollt, dann setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben ein und die Abkömmlinge zum Schlusserben. Damit erben die Abkömmlinge beim Tod eines Ehegatten zunächst nichts. Dennoch haben sie, da sie im Verhältnis zum Erstversterbenden enterbt worden sind, einen Pflichtteilsanspruch in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es sich anbieten, dass im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten die Pflichtteile geltend gemacht werden.

Das Vermögen des verstorbenen Ehegatten und das Vermögen des überlebenden Ehegatten vereinigen sich zu einem einheitlichen Vermögen. Das Gleiche gilt naturgemäß auch für eingetragene Lebenspartner.


b) Trennungsprinzip

Beim Trennungsprinzip wird der überlebende Ehegatte nicht Vollerbe, sondern nur Vorerbe des erstversterbenden Ehegatten. Dagegen wird der Schlusserbe (in der Regel die gemeinsamen Abkömmlinge) Nacherbe des erstversterbenden Ehegatten.

Verstirbt zu einem späteren Zeitpunkt auch der überlebende Ehegatte, dann erhält der Schlusserbe zwei Vermögen. Zum einen den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten als Nacherben und des Weiteren den Nachlass des letztverstorbenen Ehegatten, von diesem aber als Vollerbe.

Da der Schlusserbe hier nicht enterbt ist, kann er seinen Pflichtteilsanspruch nur dann geltend machen, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt (§ 2306 Abs. 2 BGB).

Die Ausschlagungsfrist tritt hierbei nicht vor dem Eintritt des Nacherbfalls ein (§ 1944 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2139 BGB).


Im Gegensatz zum Einheitsprinzip kommt es beim überlebenden Ehegatten nicht zur Vereinigung des eigenen Vermögens mit dem des erstversterbenden Ehegatten. Vielmehr bleiben beide Vermögensmassen getrennt.

Der Nachteil besteht hier darin, dass der überlebende Ehegatte nicht frei über den Nachlass verfügen kann. Auch diese Ausführungen gelten für den eingetragenen Lebenspartner.

 
Im Zweifel, ob die Trennungslösung oder die Einheitslösung von den Ehegatten gewollt ist, geht das Gesetz in § 2269 BGB von der Vollerbeneinsetzung aus.



Häufig nehmen die Ehegatten eine sog. Wiederverheiratungsklausel in ihr gemeinschaftliches Testament auf.

Diese sieht vor, dass im Fall der Wiederverheiratung der Nachlass des Erstversterbenden sofort an die gemeinsamen Abkömmlinge fallen soll oder dass sich der überlebende Ehegatte mit den gemeinsamen Abkömmlingen bzw. mit anderen Verwandten nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge auseinander zu setzen hat. Mit einer solchen Wiederverheiratungsklausel wird verhindert, dass das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten an den neuen Ehemann oder den aus dieser Ehe hervorgehenden Kindern gelangt.

 
Wie oben schon ausgeführt, sind die Kinder beim Berliner Testament hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten enterbt.

Daher haben diese gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Von den Ehegatten wird es in der Regel nicht gewollt sein, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Ehegatten ihren Pflichtteil einfordern und somit den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich belasten.

Aus diesem Grunde werden von den Ehegatten vielfach sog. Pflichtteilsstrafklauseln in ihr Berliner Testament aufgenommen. Mit deren Hilfe sollen die Kinder von der Geltendmachung ihres Pflichtteils abgehalten werden.

Diese Pflichtteilsstrafklauseln besagen, dass wenn ein Kind beim Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangt, soll dieses (und in der Regel sein gesamter Stamm) auch beim Tod des überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten.

Nachteilig erweist sich hier, dass der Pflichtteilsfordernde zweimalig am Nachlass des Erstversterbenden partizipiert. Denn sofern noch Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten beim Tod des überlebenden Ehegatten vorhanden ist, gehört dieses nun zum Nachlass des Letztversterbenden und ist damit auch Bemessungsgrundlage für den zweiten Pflichtteil.

 
Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.

Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt:

"Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so sind er und seine Nachkommen von der Erbfolge auf Ableben des Längstlebenden ausgeschlossen. Ferner erhält in diesem Fall jeder in diesem Testament berufene Abkömmling mit Ausnahme dessen, der den Pflichtteil verlangt hat und seiner Nachkommen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils auf Ableben des Erstversterbenden, wobei der gesetzliche Erbteil nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehegatten zu bestimmen ist. Diese Vermächtnisse fallen erst mit dem Tod des Längstlebenden an und nur an zu diesem Zeitpunkt noch lebende Bedachte."

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