Ruhezeiten im Mietrecht

  • 13. Juni 2018
  • Thomas Klein

Häufig Streitpunkt im Mietrecht. Ruhezeiten....was gilt hier?

Ruhezeiten

Zwar gibt es gesetzliche Ruhezeiten, doch sind diese nicht bundeseinheitlich geregelt. Stattdessen können die einzelnen Länder und Gemeinden ihre eigenen Ruhezeiten definieren. Häufig sind diese im Landesimmissionsschutzgesetz geregelt. Wenn Sie sich also ganz sicher sein wollen, wann Sie sich in Ihrem Wohnort auf Zimmerlautstärke beschränken müssen, sollten Sie bei der Gemeinde nachfragen. Gute Ansprechpartner sind außerdem das zuständige Ordnungsamt oder die Umweltbehörde.

Bedeutender als die gesetzlichen sind aber die spezifischen Ruhezeiten, die in der Hausordnung definiert sind. Wenn Sie dieser beim Einzug zugestimmt haben, sind die darin bestimmten Ruhezeiten für Sie verbindlich. Das gilt auch dann, wenn sie strenger sind als die eigentlich geltenden Ruhezeiten für Ihren Wohnort.

Häufig orientieren sich die Hausordnungen an den Ruhezeiten, die so auch vom Deutschen Mieterbund (DMB) festgelegt sind:

Ganztägige Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen
Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr
Obwohl es keine gesetzlich vorgeschriebene Mittagsruhe gibt, veranschlagen viele Hausordnungen eine solche. Diese gilt meist von 13 Uhr bis 15 Uhr. Weit weniger verbreitet ist die längere Ruhezeit an Samstagen, die in einigen Miethäusern bereits um 19 Uhr abends beginnt und erst um 8 Uhr am Sonntagmorgen wieder endet. Ist für den Samstag keine gesonderte Ruhezeit vereinbart, gilt dieser als Werktag.

Sonderfall Bayern: Die Biergartenverordnung


In Bayern gelten allgemein weniger strenge Ruhezeiten als in den meisten anderen Bundesländern. Der Grund dafür ist in der Bayerischen Biergartenverordnung zu finden. Demnach ist das Ausschenken von Getränken erst um 22:30 Uhr einzustellen. Die gesetzliche Ruhezeit setzt dann eine halbe Stunde später um 23 Uhr ein. Sie endet um 7 Uhr am Morgen des Folgetags.

Zimmerlautstärke: Wie laut ist zu laut?


Viele Mieter gehen davon aus, dass sie während der Ruhezeiten mucksmäuschenstill sein müssen. Dem ist jedoch nicht so: Während der Ruhezeiten müssen Sie lediglich darauf achten, dass der Geräuschpegel die Zimmerlautstärke nicht überschreitet.

Was versteht man unter Zimmerlautstärke?


Die Zimmerlautstärke liegt tagsüber etwa bei 40 Dezibel und nachts bei 30 Dezibel.

Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, denn dabei handelt es sich um reine Richtwerte. So wird in der Rechtsprechung immer der Einzelfall betrachtet: Ist das Haus beispielsweise sehr hellhörig, kann die Zimmerlautstärke auch schon bei weniger als 40 Dezibel am Tag als überschritten gelten. Dasselbe gilt auch, wenn die Zusammenstellung der Mieter eine geringe Lautstärke bedingt: So geht die Rechtsprechung auch in Altersheimen und Seniorenstiften oft von einer geringen Dezibelgrenze aus.

Manche Tätigkeiten sind auch zu Ruhezeiten erlaubt
Komplett still sein muss man aber grundsätzlich nicht, da sogenannte „sozialadäquate Tätigkeiten“ auch während der Ruhezeiten erlaubt sind. Dazu zählt beispielsweise die Körperhygiene: Fühlt Ihr Nachbar sich von Ihrem nächtlichen Duschen gestört, wird seine Beschwerde nur geringe Aussichten auf Erfolg haben. Das gilt aber nur, wenn Sie nachts nicht exzessiv duschen: Gerichte gehen hier von einer Höchstdauer von 30 Minuten aus.

Dasselbe gilt auch bei Geschlechtsverkehr. Dieser zählt ebenfalls zu den sozialadäquaten Tätigkeiten und ist – in normalem Ausmaß – auch während der Ruhezeiten erlaubt.

Welche Folgen hat die Missachtung der Ruhezeiten?


Wenn Sie sich nicht an die von Ihrem Vermieter in der Hausordnung vorgegebenen Ruhezeiten halten, obwohl Sie dieser zugestimmt haben, müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen. Sollten Sie wiederholt dagegen verstoßen und andere Mieter durch Ihr Verhalten stören, kann dies auch eine Kündigung rechtfertigen.

Verstoßen Sie gegen die Nachtruhe oder die ganztägige Ruhe an Sonn- und Feiertagen, kann es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) handeln. Es kann in diesem Fall ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Lärmbelästigung: Kann ich die Miete mindern?


Ist Ihr Nachbar wiederholt zu laut und können Sie dies anhand eines Lärmprotokolls – und im besten Fall auch durch Zeugen – belegen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Der Vermieter hat daraufhin die Möglichkeit, Ihren Nachbarn abzumahnen.

Kommt es trotz Gespräch mit dem Vermieter zur weiteren Ruhebelästigung, haben Sie gemäß § 536 BGB das Recht, die Miete zu mindern. Dieses Recht sollten Sie allerdings nicht auf eigene Faust durchsetzen: Wenn Sie Ihre eigenen Miete mindern und folglich in den Mietrückstand geraten, kann eine Kündigung folgen. Es empfiehlt sich, zuvor einen Anwalt zu kontaktieren und die Art der Ruhestörung genau zu schildern. Als letzten Schritt können Sie auch eine Unterlassungsklage einreichen: Kommt es dann zu weiteren Verstößen gegen die Ruhezeiten, kann eine Vertragsstrafe gegen den zu lauten Nachbar verhängt werden.