Brückenteilzeit

  • 02. Juli 2018
  • Thomas Klein

Der Gesetzgeber plant Änderungen bei der Teilzeitarbeit. Aber was soll kommen? Ein Überblick...

Brückenteilzeit

Teilzeitbeschäftigte sollen künftig leichter in einen Vollzeitjob wechseln dürfen und umgekehrt.

Das Bundeskabinett einigte sich am 13.6.18 auf die Einführung einer „Brückenteilzeit“. Der Bundesrat berät den entsprechenden Gesetzentwurf fristverkürzt am 6.7.18.


Gelten soll der Anspruch auf Brückenteilzeit für Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Er räumt den Beschäftigten das Recht auf eine befristete Teilzeitphase von einem bis zu fünf Jahren ein. Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen sie für den Anspruch nicht geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Achtung Zumutbarkeitsgrenze


Für Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern soll allerdings eine besondere Zumutbarkeitsgrenze gelten, das heißt, der Arbeitgeber muss nur einem von 15 Arbeitnehmern die temporäre Teilzeit gewähren.

Erleichterungen bei Arbeitszeitverlängerung


Darüber hinaus beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf, die Arbeitszeitwünsche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu stärken, die ohne zeitliche Begrenzung in Teilzeit arbeiten. So muss der Arbeitgeber Wünsche nach Veränderung der Arbeitszeit mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer künftig ausdrücklich erörtern. Außerdem trägt er die Beweislast, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ablehnt.