Tod des Arbeitnehmers

  • 09. Juli 2018
  • Thomas Klein

Was passiert eigentlich, wenn der Arbeitnehmer stirbt? Was ist zu beachten?

Tod des Arbeitnehmers

Auch wenn die Thematik traurig ist, der Tod eines Arbeitnehmers wirft für Angehörige und die Personalabteilung Rechtsfragen auf.

Der folgende Überblick soll helfen:

1. Wann endet der Anspruch auf Vergütung?


Aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Arbeitsverhältnisses (§ 613 BGB) endet dieses automatisch beim Tod des Arbeitnehmers.


Zahlungsansprüche die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, gehen auf die Erben über, auch wenn sie noch nicht zur Zahlung fällig (§ 614 BGB) sind.
Das bedeutet, dass – wenn arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist -, (nur) Vergütungsansprüche bis zum Todestag auf die Erben übergehen.


Es wird allerdings häufig eine tarifvertragliche Regelung bestehen, dass die Vergütung für den Sterbemonat voll zu zahlen ist.


2. Was ist mit dem Sterbegeld durch Arbeitgeber?


Zahlt der Arbeitgeber beim Tode eines Arbeitnehmers dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen als Sterbegeld das Gehalt für den Sterbemonat und ggf. für weitere Monate, so ist das Sterbegeld - ungeachtet der lohnsteuerrechtlichen Beurteilung - kein Arbeitsentgelt, weil es nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt wird.

Beitragspflichtig ist lediglich das im laufenden Lohnabrechnungszeitraum bis zum Todestag erzielte Arbeitsentgelt. Das gilt auch, wenn es nach dem Todeszeitpunkt ausgezahlt wird.

3. Was ist mit der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung?


Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Für die bisher familienversicherten Angehörigen (§ 10 SGB V) besteht - nachrangig gegenüber jeder Versicherungspflicht - ein kostenfreier nachgehender Leistungsanspruch für einen Monat (§ 19 Abs. 3 SGB V).


Wichtig:

Eine möglichst rasche Antragstellung auf Hinterbliebenenrente bzw. eine freiwillige Krankenversicherung kann den Versicherungsschutz der Hinterbliebenen sichern.
In der Rentenversicherung besteht für die Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten bei Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente.

4. Gibt es Zuschüsse zu Beerdigungskosten?


Zuschüsse zu den Beerdigungskosten, wenn sie der Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers aus (tarif)-vertraglichen oder anderen Gründen an die Angehörigen zahlt, stellen ebenfalls kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

5. Was ist mit Urlaubsansprüchen?


Hat der Verstorbene noch Urlaubsansprüche, gingen die laut BAG bis 2014 wegen ihres höchstpersönlichen Charakters unter.

Der EuGH änderte dies 2014  auch in diesem Punkt.

Er hat entgegen der bisherigen Praxis des BAG – entschieden:

Auch wenn der Arbeitnehmer verstirbt, bleibt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bestehen.

Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sahen zuweilen früher schon vor, dass an den Ehegatten bzw. die unterhaltsberechtigten Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers noch ein Betrag in Höhe der Abgeltung für die verfallenen Urlaubsansprüche gezahlt wird.

6. Gibt es eine Beitragspflicht?


Die Höhe dieser Leistung bemisst sich nach dem bis zum Todestag entstandenen (aber mit dem Tod entfallenden) Urlaubsanspruch. Dennoch handelt es sich um einen originären Anspruch des Ehegatten bzw. der Angehörigen gegen den Arbeitgeber. Deshalb können diese Zahlungen nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Arbeitnehmers zugeordnet werden. Diese Zahlungen unterliegen daher - selbst wenn sie als Urlaubsabgeltungen bezeichnet werden - nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.


Sind Ansprüche auf Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld noch offen, ist dies seit jeher ein entstandener Zahlungsanspruch, der vererbt wird.