Kündigung bei Urlaub?

  • 17. Juli 2018
  • Thomas Klein

Urlaub ist mit dem Arbeitgeber abzusprechen? Aber was passiert, wenn man dies nicht tut? Droht dann die Kündigung?

Kündigung bei Urlaub

Die Regelungen des Bundesurlaubsgestzes sind eigentlich sehr deutlich:

Dort steht:

Urlaub muss mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein. Zwar muss ein Urlaubsantrag der Vorgesetzte nicht zwingend genehmigen. Grundsätzlich sind zwar bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs gemäß § 7 UrlaubG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen – wenn nicht betriebliche Belange entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat aber kein Recht sich selbst zu beurlauben. 

Aber was passiert, wenn es dennoch geschieht?

Erscheint der Arbeitnehmer nach einem abgelehnten Urlaubsgesuch dennoch nicht zur Arbeit, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Darauf wies das LAG Düsseldorf unlängst im Fall einer jungen Controllerin hin, die spontan ihren Urlaub per E-Mail von Mallorca aus verlängern wollte und aus ihrer Sicht "vergessen hatte, ihre Abwesenheit im System zu vermerken".


Was war passiert?


Die Arbeitnehmerin war als Manager mit Controlling-Tätigkeiten in der Abteilung "Online Performance Management" tätig. Berufsbegleitend absolvierte sie das Masterstudium "BWL Management", welches sie mit einer Prüfung erfolgreich beendete. Für die zwei Tage bis zum Wochenende nach ihrer Prüfung hatte sie Urlaub beantragt und genehmigt bekommen. Hierzu nutzte sie das im Unternehmen übliche automatisierte Verfahren zur Urlaubsbeantragung: Danach müssen die Mitarbeiter ihrem Vorgesetzten einen Termin mit dem Urlaubswunsch im Outlook-Kalender eintragen. Zusätzlich müssen sie über das "Employee Self Service"-System (EES) Urlaub beantragen.
Solange der Vorgesetzte nicht innerhalb einer Woche reagiert, wird der Urlaub durch das System als genehmigt vermerkt. Der Mitarbeiter erhält dann automatisch eine Mitteilung per E-Mail. In dieser Form beantragte die Arbeitnehmerin ihren Urlaub stets und so auch diesmal. 

Nach dem Wochenende erschien die Arbeitnehmerin aber nicht im Betrieb. Stattdessen schickte sie mittags eine E-Mail an ihren Vorgesetzten, in der sie ihm mitteilte, dass sie die komplette Woche von Montag bis Freitag "Spontan-Urlaub" mache. Der Grund: Ihr Vater habe sie zur bestandenen Prüfung mit einem Mallorca Aufenthalt überrascht. Sie gab an, in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt zu haben, ihre Abwesenheit am Rechner zu vermerken. Sie entschuldigte sich für die "Überrumpelung" und bat um eine kurze Rückmeldung. Per E-Mail teilte ihr der Vorgesetzte nachmittags mit, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Urlaub sei Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche möglich. Einen Tag später informierte die Mitarbeiterin ihn, dass sie bereits seit dem Wochenende auf Mallorca sei und nicht ins Büro kommen könne.

Die Arbeitnehmerin reagierte nun falsch.
Als die Arbeitnehmerin nach dieser Urlaubswoche auch am darauffolgenden Montag nicht zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht.

Gegen diese Kündigung wehrte sie sich vor Gericht

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht sahen dies anders:


Ebenso wie die Vorinstanz erkannte auch das LAG Düsseldorf keine Urlaubsabsprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub sei ein Kündigungsgrund, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige, machten die Richter deutlich. Dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde, hatte sie dem Arbeitgeber mit ihrer letzten E-Mail mitgeteilt. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt, betonten die Richter in der mündlichen Verhandlung.

Aber was war mit einer Abmahnung?


Nach Auffassung des Gerichts habe es auch keiner Abmahnung bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Arbeitnehmerin aus.

LAG Düsseldorf, Az: 8 Sa 87/18