Ferienjobs..und die Steuer?

  • 20. Juli 2018
  • Thomas Klein

Die Sommerferien laufen. Manche Schüler fahren nicht weg, sondern gehen in den Ferien arbeiten. Was muss da beachtet werden?

Ferienjobs...und die Steuer?

Schüler und Studenten, die in den Ferien jobben, sind Arbeitnehmer und der Arbeitslohn von Ferien­jobbern ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Dennoch bleibt der Zusatzverdienst von Ferienjobbern häufig "steuerfrei".

Was sind hier die Voraussetzungen?
 
Bezüge von Schülern und Studenten, die in der Ferienzeit als Aushilfe tätig werden, sind regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn unterliegt den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs (§ 38 EStG).


Bei niedrigen Monatslöhnen kommt es aber meist nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt.

Denn:  Schüler und Studenten gehören im Regelfall der Steuerklasse I an, die für ledige Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis gilt. Die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge führen dazu, dass in der Steuerklasse I bis zu einem Monatslohn von circa 1.000 Euro keine Lohnsteuer anfällt (dies entspricht einem Jahresarbeitslohn von circa 12.000 Euro).

Was muss der Ferienjobber tun?


Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Ferienjobbers bereitgestellt werden und es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt (Arbeitgeber = Hauptarbeitgeber). Dazu muss der Ferienjobber dem Arbeitgeber folgende Angaben mitteilen:

-die Steuer-Identifikationsnummer, 
-das Geburtsdatum und 
-die Auskunft, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

 
Mittels dieser Daten können die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten des Ferienjobbers elektronisch abgerufen werden. Wird der Ferienjob beendet, muss der Arbeitgeber den Ferienjobber zeitnah abmelden. 


Ein betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber darf nicht durchgeführt werden. Voraussetzung für den Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wäre, dass der Ferienjobber während des ganzen Jahres ohne Unterbrechung beschäftigt ist. Etwaige Steuerabzüge kann sich der Schüler oder Student regelmäßig durch eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.

Was ist mit dem 450 Euro Job?


Als Alternative zum regulären Lohnsteuerabzug kommt eine Pauschalbesteuerung von Aushilfen in Betracht. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 450 EUR monatlich (gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV) zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben von insgesamt 30 Prozent. Darin enthalten sind auch zwei Prozent Lohnsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG).

Für eine kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 EStG) sind sogar 25 Prozent Lohnsteuer zu entrichten. Diese Pauschalierung ist nur möglich, wenn

-der Mitarbeiter bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
-die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht,
-die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer 72 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt und
-der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich zwölf Euro nicht übersteigt.

Was ist mit Tätigkeiten in der Landwirtschaft?


Günstiger wird es in der Landwirtschaft: Dort gibt es für Aushilfskräfte eine spezielle Pauschalierungsmöglichkeit mit fünf Prozent Lohnsteuer (§ 40a Abs. 3 EStG). Sie gilt insbesondere für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer.


Gegebenenfalls können Ferienjobber auch die Übungs­leiterpauschale in Anspruch nehmen. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine künstlerische Tätigkeit oder die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bleiben bis zu einem Jahresbetrag von 2.400 Euro als Aufwandsentschädigung steuerfrei. 

Die Steuerbefreiung ist daran geknüpft, dass die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (zum Beispiel Stadt, Gemeinde, Schule, Hochschule, Volkshochschule, Kammer) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird.