Rentner im Ausland

  • 27. Juli 2018
  • Thomas Klein

Immer mehr Mandanten wechseln den Wohnsitz nach Eintritt des Rentenalters ins Ausland. Worauf ist hier bei der Steuer zu achten?

Rentner im Ausland

Wer als Rentner im Ausland lebt, ist möglicherweise weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Weitaus komplizierter werden die Steuerangelegenheiten unter Umständen für ihn, wenn er nur noch über einen Wohnsitz im Ausland verfügt.

 

Aber worauf muss man hier achten?

 

Allgemein gilt, dass die Lage sehr einfach ist, wenn Abkommen bestehen.

Am unkompliziertesten ist es für alle, die es beispielsweise in die USA, nach Tschechien, Griechenland, die Slowakei oder Russland zieht, denn mit diesen Ländern hat Deutschland Abkommen abgeschlossen, wonach die Besteuerung ausschließlich durch den Wohnsitzstaat erfolgt.

Aber was ist mit Personen mit Wohnsitz in Deutschland?

Ebenfalls relativ einfach ist es für jene, die weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben und sich dort mindestens 183 Tage im Jahr aufhalten (also mehr als die Hälfte des Jahres).

In diesem Fall sollten Rentner erst gar keine Überweisung der Bezüge ins Ausland beantragen. Dann läuft die steuerliche Veranlagung über das Heimatfinanzamt, und sie entgehen allen eventuell auftretenden Problemen.


Ändert sich etwas, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird?

Wenn der Wohnsitz komplett ins Ausland verlegt wird, ändert sich die Besteuerung grundsätzlich.

Zunächst gilt für diese Rentner, dass vor der Berechnung der Einkommensteuer der steuerfreie Teil der Rente ermittelt wird.

Dieser liegt für Personen, die vor 2006 in Rente gegangen sind, bei 50 Prozent des damaligen Rentenbetrags. Seit 2006 sinkt der Anteil für Neurentner stetig. Für alle, die seither in Rente gehen, liegt der steuerfreie Anteil also niedriger.

Danach ist alles anders.

Dies fängt beim zuständigen FA an.

Denn für Rentner, die permanent im Ausland leben, in jedem Fall das Finanzamt (FA) Neubrandenburg zuständig. Es betreut zentral alle Auslandsrentner für die Bundesrepublik betreut.


Zudem geht der Staat bei den Rentnern, die permanent im Ausland leben, grundsätzlich davon aus, dass sie „beschränkt steuerpflichtig“ sind.

Wer beschränkt steuerpflichtig ist, dem gewährt das FA keinen Grundfreibetrag. Zudem können die Betroffenen keine außergewöhnlichen Belastungen absetzen und das Ehegattensplitting ist ebenfalls nicht möglich. Als Folge davon müssen solche Rentner auf den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an Steuern bezahlen.

Wer dem entgehen will, der muss versuchen, den Status der unbeschränkten Steuerpflicht zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 90 Prozent des gesamten Einkommens im Kalenderjahr der deutschen Einkommensteuer unterliegen.


Oder:

Die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen – etwa eine zusätzliche Rente im Wohnsitzland oder aber Kapitaleinkommen dort – sind geringer als der Grundfreibetrag. Dieser beträgt für das laufende Jahr 8.820 EUR. Er kann jedoch gekürzt werden, „soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist“.

Rechtsfolge:

In ärmeren Ländern wird ein geringerer Grundfreibetrag angesetzt, da dort die Lebenshaltungskosten niedriger sind.

In jedem Fall müssen sich Betroffene von Behörden des Landes, in dem sie leben, die Höhe ihrer dortigen Einkünfte bestätigen lassen. Doch auch bei einer unbeschränkten Steuerpflicht müssen Rentner im Ausland etwaige ausländische Einkünfte angeben. Diese werden dann zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen.

Gibt es Besonderheiten für "ältere" Rentner?

Probleme hatten in den vergangenen Jahren vor allem Rentner, die schon sehr lange im Ausland leben und auch schon vor 2005 Rente bezogen, denn in jenem Jahr wurde die Rentenbesteuerung grundsätzlich ändert und auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Als Folge davon schreibt das FA Neubrandenburg seither alle Auslandsrentner an und fordert sie zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Reagieren diese aber nicht, so geht es automatisch von einer beschränkten Steuerpflicht aus. Oft führt dies zur Forderung hoher Steuernachzahlungen, auch wenn die Betroffenen nur eine winzige Rente beziehen.

 Das sogenannte Alterseinkünftegesetz regelt seit dem 1.1.05 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und
Altersbezügen vollkommen neu (Rentenbesteuerung).

Was gilt denn hier?

Mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wurde zudem die Besteuerung von Renten in Deutschland grundlegend geändert. Die Höhe der Besteuerung orientiert sich nicht mehr am Lebensalter des Rentenberechtigten bei Renteneintritt, sondern lediglich am Jahr des Renteneintritts. 2005 lag der steuerpflichtige Rentenanteil bei 50 Prozent, auf die übrigen 50 Prozent mussten keine Steuern gezahlt werden. Seitdem steigt der steuerpflichtige Rentenanteil jährlich in Zwei-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2020. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 beträgt der steuerpflichtige Rentenanteil dann 80 Prozent und nur noch 20 Prozent der Rente sind steuerfrei. Ab dem Jahr 2021 wächst der Besteuerungsanteil in Ein-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2040. Folglich wird ab dem Jahr 2040 die komplette Rente vom Staat besteuert.

Gibt es hier auch einen Grundfreibetrag?

In Deutschland haben Rentner zudem einen Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Voraussetzung ist allerdings, dass sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dies sind sie, wenn sie trotz des Wegzugs einen Wohnsitz in Deutschland behalten oder sich weiterhin dauerhaft – mehr als sechs Monate im Jahr – in Deutschland aufhalten. Bei unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Rentnern muss nur die Differenz, um die die Rente den Grundfreibetrag übersteigt, versteuert werden.

Kann man einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen?

Laut Auskunft des FAs Neubrandenburg können Auslandsrentner die Nachteile der beschränkten Steuerpflicht allerdings vermeiden, indem sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Auf diese Weise kommt ihnen wieder der Grundfreibetrag zugute, sodass sie von ihren Renten insgesamt weniger zu versteuern haben.

Voraussetzung dafür ist, dass das Gesamteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Dies gilt auch, wenn ausländische Einkünfte, wie eine zusätzliche Rente im Wohnsitzland oder Kapitaleinkommen, unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.354 EUR liegen.

Helfen hier ggf. Doppelbesteuerungsabkommen?

Mit bestimmten Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, Rentner nicht doppelt zu besteuern. Durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf. Allerdings ist die Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.

 

Wer in Griechenland, auf Mauritius oder in den USA lebt, muss keine Steuern in Deutschland zahlen.


Das FA verzichtet zudem auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland, wenn der Wohnsitz ausschließlich in einem der eben genannten Länder liegt.

 Darüber hinaus existieren Doppelbesteuerungsabkommen mit zahlreichen weiteren Ländern wie z. B. Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, der Schweiz, Italien und den Niederlanden. Diese sehen allerdings unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Besteuerung vor (z. B. Freistellungsmethode, Anrechnungsmethode, Remittance-Base-Klauseln).


Die Freistellungsmethode bedeutet, dass die im Quellenstaat (also Deutschland) bereits besteuerten Einkünfte im Wohnsitzstaat steuerfrei sind.


Anrechnungsmethode: Die im Quellenstaat gezahlten Steuern werden bei der Steuerberechnung im Wohnsitzstaat angerechnet.


Remittance-Base-Klauseln: Zudem können Doppelbesteuerungsabkommen sogenannte Remittance-Base-Klauseln enthalten.

Remittance-Base-Klauseln haben zum Inhalt, dass eine Besteuerung sich nach den Steuergesetzen desjenigen Landes richtet, auf dessen Konto die Rente tatsächlich überwiesen worden ist. Das bedeutet, dass bei Vorliegen eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens und einer solchen darin enthaltenen Klausel sowie einer Überweisung der Rente auf ein deutsches Konto die Steuerpflicht nach deutschem Recht zugrunde gelegt wird.

In dem Fall, dass die Rente auf ein ausländisches Konto überwiesen wird, wird nach ausländischem Recht besteuert. Die Entscheidung in welchem Land die Rente besteuert wird, wird vom FA allerdings erst nach Einreichung der Steuererklärung im Rahmen der Veranlagung abschließend geklärt.

Sofern nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat des Rentners das Besteuerungsrecht für die Altersrenten aus Deutschland auch dem deutschen Fiskus zugewiesen ist, wird seit dem 1.1.09 das FA Neubrandenburg tätig.

Rentner im Ausland, die neben der Altersrente noch weitere inländische Einkünfte beziehen, wie zum Beispiel aus der Vermietung von Grundbesitz in Deutschland, sind von der zentralen Finanzamtszuständigkeit nicht betroffen. Ausnahme: Es handelt sich lediglich um Einkünfte die der Einkommensteuer mit abgeltender Wirkung unterliegen. Soweit Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen Ihrer Rente veranlagt werden, müssen Sie daher Ihre Einkommensteuererklärung beim FA Neubrandenburg einreichen.

Rentenempfänger bleiben weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn sie jetzt ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland unterhalten. Entscheidend sind die Bestimmungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wenn darin mit dem betreffenden Ausland geregelt ist, das Deutschland das Besteuerungsrecht für aus Deutschland gezahlte Renten auch in Deutschland ausüben kann.

Viele im Ausland lebende Rentner stellen sich daher besser, wenn sie auf ihre beschränkte Steuerpflicht „verzichten“. So können betroffene Rentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Die gesetzliche Grundlage findet sich hierzu im § 1 Abs. 3 EStG. Danach werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn
das gesamte Einkommen dieser Person im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Besteuerung unterliegt oder aber, die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen – z. B. ausländische Rente oder Vermietungseinkünfte im Ausland – geringer als der für das Veranlagungsjahr geltende Grundfreibetrag sind.

 Der Grundfreibetrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.

 Wohnt der Rentner hingegen in Frankreich oder Kanada erfolgt keine Kürzung. Davon unabhängig ist der Grundfreibetrag allerdings um im Ausland erzielte Einkünfte zu reduzieren. Für den Nachweis der Höhe der ausländischen Einkünfte müssen die Auslandsrentner sich die dortigen Einkünfte von den Finanzbehörden bestätigen lassen.