Pflichteil und die Steuer

  • 16. August 2018
  • Thomas Klein

Eine häufige Frage in der Praxis: Ist der Pflichtteil eigentlich der Erbschaftssteuer unterworfen und wie hoch ist die dann? Ein kleiner Überblick....

Pflichtteil und die Steuer

Nach § 2303 BGB steht bestimmten enterbten Personen ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigte sind der Ehegatte, der Abkömmling oder die Eltern des Erblassers.

 

Im Erbschaftsteuerrecht ist bei den Auswirkungen des Pflichtteilsanspruchs zu unterscheiden zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben.

 

 -Auswirkungen beim Pflichtteilsberechtigten


Neben Erbanfall und Vermächtnis unterliegt auch der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Die Berechnung soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:


Der Senior S verstirbt. In seinem Testament hat er bestimmt, dass seine Tochter T Alleinerbin wird. S hat noch einen Sohn A. Diesen hat er wegen seines schlechten Lebenswandels enterbt. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt 860.000 EUR.

 

Lösung: Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch unterliegt bei A der Besteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).


Die Berechnung der Erbschaftsteuer für A ist wie folgt durchzuführen:

 Pflichtteilsanspruch/Bereicherung 860.000 EUR
 abzüglich Persönlicher Freibetrag./. 400.000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb 460.000 EUR


 Nun ist der Steuersatz festzustellen. Dieser beträgt bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 460.000 EUR = 11 Prozent (siehe § 19 Abs. 1 ErbStG). Daraus ergibt sich eine erbschaftsteuerliche Belastung für A von 50.600 EUR.

-Auswirkungen beim Erben


Der Erbe kann den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch – als Nachlassverbindlichkeit – bei seinem Erwerb abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).