Splittingtarif für die Ehe

  • 23. August 2018
  • Thomas Klein

Gilt der Splittingtarif auch rückwirkend? Eine aktuelle Entscheidung...

Splittingtarif

 
Im Herbst 2017 wurde die Ehe für Alle beschlossen. Das FG Hamburg hat nun entschieden, dass der Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehepaare rückwirkend zur Anwendung kommt. 

In dem Urteilsfall hatten die Ehepartner zunächst im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Diese wandelten sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 in eine Ehe um. Die Kläger beantragten, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Auch sie wollten davon profitieren können, dass die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt. 

Das FG Hamburg entschied zu ihren Gunsten. Das Gericht führt aus, dass das EheöffnungsG in Art. 3 Abs. 2 bestimme, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Nach der Umwandlung seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Das FG Hamburg vertritt die Auffassung, dass das EheöffnungsG als außersteuerliches Gesetz grundsätzlich geeignet sei, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige. Entsprechend sei diese Rückwirkung aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG herzuleiten.

 
FG Hamburg,  Urteil v. 31.7.2018, 1 K 92/18