Steuererstattung nach Trennung

  • 05. September 2018
  • Thomas Klein

Wem gehört eigentlich die Steuererstattung durch das Finanzamt nach der Trennung?

Steuererstattung nach Trennung

Der Ehegatte, der nach § 36 Absatz IV 3 EStG die Erstattung aus einer Zusammenveranlagung in voller Höhe erhalten hat, wird regelmäßig kein großes Bedürfnis dahingehend spüren, dem anderen Ehegatten hiervon einen Teil freiwillig zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, aus wessen Sphäre die Erstattung ursprünglich stammt, somit aus welchem Grund das Finanzamt die Erstattung überhaupt durchgeführt hat.

Eine Erstattung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (= Kalenderjahrs) zeigt, dass während des Veranlagungszeitraum mehr Steuern durch die Ehegatten gezahlt worden sind, als die Ehegatten hätten zahlen müssen. Dass sie zu viel Steuern gezahlt haben, liegt daran, dass entweder bei einem nichtselbständig erwerbstätigen Ehegatten zu viel Lohnsteuer abgeführt worden ist oder bei Selbständigen das Finanzamt die Vorauszahlungen zu hoch festgesetzt hatte.

Dass zu viel Lohnsteuer gezahlt wird, kann insbesondere dann vorkommen, wenn Arbeitnehmer in einigen Monaten Sonderzahlungen erhalten und dadurch die Lohnsteuer aus einem zu hohen Einkommen berechnet worden ist. Die Lohnsteuerermittlung geht im Regelfall davon aus, dass das monatlich erhaltene Entgelt auf ein Jahr hoch zu rechnen ist und daraus die Lohnsteuer ermittelt werden muss (§ 38A Absatz III 1 EStG).

Die Vorauszahlungen für einen Veranlagungszeitraum werden im Voraus durch die Finanzbehörde festgesetzt. Sie können auch während des laufenden Veranlagungszeitraums festgesetzt werden. Damit handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die sich nach der Vergangenheit richtet. Das bedeutet, dass die Vorauszahlungen aus dem Veranlagungszeitraum, der vergangen ist, ermittelt werden müssen und tatsächlich ermittelt werden (§ 37 Absatz III 2 EStG). Diese Prognose kann bei selbständig oder freiberuflich Tätigen nicht vollumfänglich zutreffend sein, da sich die Einkommensverhältnisse üblicherweise jedes Jahr anders entwickeln, auch wenn die Unterschiede gegebenenfalls gering sein mögen.

Sollte somit zu viel Lohnsteuer abgeführt worden sein oder sollten zu hohe Vorauszahlungen gezahlt worden sein, ergibt sich am Ende des Veranlagungszeitraums nach Einreichung einer Erklärung bei der Finanzbehörde ein Erstattungsbetrag. Diese Erstattung wird von der Finanzbehörde, wie erwähnt üblicherweise an einen Ehegatten ausgezahlt.

Nach § 426 Absatz I 1 BGB ist im Zweifel eine Ausgleichspflicht in gleichen Beträgen aufzuteilen. Spiegelbildlich gilt dies für eine Erstattung.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang § 426 I 1, 2. HS BGB zu beachten. Danach kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben, dass eine hiervon abweichende Regelung sich unter anderem aus dem güterrechtlichen Verhältnis ergeben kann. Sowohl im Güterstand der Trennung als auch in der Zugewinngemeinschaft sind die Ehegatten hinsichtlich ihres Vermögens und hinsichtlich ihrer Schulden selbständig (§ 1363 Absatz II 1 BGB). Daher muss die bestehende Steuerschuld die Einkommensverhältnisse der Ehegatten oder Lebenspartner zwingend berücksichtigen. Hiervon wiederum kann dann abgewichen werden, wenn es zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern üblich war, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner die Steuerschuld vollumfänglich übernommen hat.

Dabei ist zu beachten, dass mit Scheitern der Ehe, d. h. mit Trennung von einem Festhalten an einer alleinigen Zahlung nicht mehr ausgegangen werden kann.

Liegt nun eine Erstattung durch die Finanzbehörde vor, die aus der Zeit der Zusammenveranlagung stammt, ist diese zwischen Eheleuten nach dem Maßstab des § AO § 270 AO durchzuführen. Es ist somit eine fiktive Einzelveranlagung notwendig, um den Erstattungsmaßstab ermitteln zu können.