Dieselfahrverbot und die Steuer

  • 15. September 2018
  • Thomas Klein

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge werden kommen. Gibt es dann wenigstens Steuererleichterungen?

Dieselfahrverbot und die Steuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen deutlich gemacht, dass Diesel-Fahrverbote zulässig sind.

Kommunen können nun also entscheiden, ob sie Diesel-Fahrzeuge noch in ihre Innenstädte lassen oder nicht. In Düsseldorf, Aachen, Köln, Hamburg, Stuttgart und Frankfurt ist es bald soweit.

Da so mancher Selbstständige Transporter und andere Diesel-Fahrzeuge nutzt, gilt es sich auch steuerlich für den Fall der Fälle vorzubereiten.


Fahrverbote für Diesel-Autos werden kommen. Dieses Signal gab das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen, wonach Kommunen Fahrverbote für umweltbelastende Diesel-Fahrzeuge aussprechen dürfen (BVerwG Az. 7 C 26.16 und 7 C 30.17). Einige Städte und Gemeinden haben bereits angekündigt, dass sie solche Fahrverbote künftig verhängen werden. Für Unternehmer stellt sich daher die Frage, wie sie mit solchen Fahrverboten umgehen sollen – auch mit Blick auf steuerliche Konsequenzen.

1.


Wer seine Firmenfahrzeuge mit Hard- oder Software so nachrüsten lässt, dass die Fahrverbote nicht mehr greifen, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. In aller Regel handelt es sich dabei um nachträgliche Anschaffungskosten, die abgeschrieben werden müssen. Die Ausgaben müssen also dem steuerlichen Restbuchwert zugeschlagen werden. Dann wird die Restnutzungsdauer geschätzt und abgeschrieben.


Falls der Selbstständige den privaten Nutzungsanteil per 1-Prozent-Methode ermittelt, haben die Nachrüstungskosten darauf keinen Einfluss. Denn beim Bruttoneulistenpreis werden nur Kosten für eingebaute Sonderausstattungen berücksichtigt – also solche, die bei der Auslieferung des Fahrzeugs bereits vorhanden waren.

2.


Sollte der Gesetzgeber staatliche Zuschüsse zahlen, damit Unternehmer ihre Dieselfahrzeuge umrüsten können, hat dies ebenfalls steuerliche Auswirkungen. Die Zuschüsse können entweder als Betriebseinnahme versteuert werden – oder aber sie werden von den nachträglichen Anschaffungskosten abgezogen. Dadurch ergibt sich dann ein niedrigerer Abschreibungsbetrag.

3.


Unternehmer, die ihre Dieselfahrzeuge trotz geltenden Fahrverbots nutzen, müssen mit Bußgeldern rechnen. Werden diese gegen den Unternehmer festgesetzt, sind sie nicht als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Anders verhält es sich, wenn das Bußgeld gegen einen Arbeitnehmer festgesetzt wird.

4.


Für Selbstständige, die bislang Dieselfahrzeuge nutzen, bedeuten die drohenden Fahrverbote Wertverluste. Ein Verkauf würde sich wahrscheinlich nicht rechnen. Steuerlich lässt sich dieses Minus nur geltend machen, wenn der Unternehmer konkret von einem Fahrverbot betroffen ist. Dann kommt eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) in Betracht. Der Unternehmer muss aber nachweisen, dass er tatsächlich von einem Fahrverbot betroffen und die Nutzung des Fahrzeugs eingeschränkt ist. Wie hoch die AfaA ausfällt, hängt vom Umfang der Einschränkung ab.