Auskunft beim Elternunterhalt

  • 19. September 2018
  • Thomas Klein

Ein immer wieder aufkommendes Thema beim Elternunterhalt. Wie oft muss das Kind gegenüber Sozialhilfeträgern Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilen? Ein Überblick....

Auskunft beim Elternunterhalt

Die Auskunftspflicht des Kindes ist in § 1605 BGB geregelt.

Ist die Auskunft einmal erteilt, so gilt:

Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann der Sozialhilfeträger eine erneute Auskunft erst nach Ablauf von 2 Jahren verlangen. Dieser sog. Sperrfrist liegt die Annahme zugrunde, dass sich innerhalb dieser Frist in der Regel die Lebenshaltungskosten einerseits und die Lohn- und Gehaltsentwicklung andererseits nicht so wesentlich ändern, wie es in §§ 238, 239 FamFG für einen Abänderungsantrag vorausgesetzt wird.

 

Vor Ablauf von 2 Jahren nach einer erteilten Auskunft kann der Sozialhilfeträger gemäß § 1605 Abs. 2 BGB nur dann Auskunft verlangen, wenn von ihm glaubhaft gemacht wird, dass das Kind  nachträglich wesentlich höhere Einkünfte erzielt oder dass er weiteres Vermögen erworben hat.

Neben den Auskunftspflichten spielen Informationspflichten im Unterhaltsrecht eine besondere Rolle. Eine Pflicht zur ungefragten Information ist gesetzlich nicht normiert. Die zur Offenbarungspflicht eines Unterhaltsberechtigten entwickelten Rechtsprechung setzt besondere Umstände voraus, die das Unterbleiben von Informationen des Unterhaltsberechtigten zur teilweisen eigenen Bedarfsdeckung oder sogar zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs als evident unredlich erscheinen lassen (dazu reicht allerdings noch nicht aus, dass die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen Abänderungsantrag gemäß §§ 238, 239 FamFG rechtfertigen könnte).

Diese Rechtsprechung lässt sich nicht ohne weiteres auf den Unterhaltspflichtigen übertragen. Für ihn besteht keine allgemeine Pflicht zur Selbstoffenbarung. Das unterhaltspflichtige Kind ist deshalb nicht gehalten, den Sozialhilfeträger oder den unterhaltsberechtigten Elternteil von sich aus über eine Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit zu informieren.