Filmen auf dem Grundstück !?

  • 11. Oktober 2018
  • Thomas Klein

Was darf man eigentlich alles auf seinem Grundstück filmen?

Filmen auf dem Grundstück

Viele Menschen wollen sich gegen Einbrüche oder sonstige kriminelle Angriffe schützen und installieren Kameras an Haus oder Grundstück. Aber nicht alles darf gefilmt werden. Das LG Rottweil hat entschieden, dass auf ein Nachbargrundstück gerichtete Videokameras zwar nicht entfernt werden müssen, wenn ein Mitfilmen mit geeigneten Maßnahmen verhindert werden kann. Die Kamera mit einer „Verpixelung“ zu programmieren, reicht dafür aber nicht aus (23.5.18, 1 S 11/18)

Worum ging es?

Ein Grundstücksbesitzer hatte auf seinem Areal 3 Kameras installiert, die seinen Grundstücksbereich filmten. Sie waren allerdings so ausgerichtet, dass sie auch das Nachbargrundstück erfassten. Der Nachbar klagte darauf, dass die Kameras entfernt werden.

 

Das LG hatte zu entscheiden, wie die zweifelsfrei vorliegende Störung des Persönlichkeitsrechts zu beseitigen ist. Insoweit folgte das LG der erstinstanzlichen Entscheidung und der dort zitierten Rechtsprechung (BGH NJW 10, 1533).

 Zwar müssten die Kameras nicht gleich entfernt werden, denn das eigene Grundstück oder Haus derart zu überwachen, stehe unter dem Schutz des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG). Es seien jedoch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass das Grundstück des Klägers nicht (mit)gefilmt wird.

 

  Die sogenannte Privatzonen-Maskierung zählt zu den Anonymisierungs- und Beschränkungsfunktionen im Bereich der Videotechnik. Moderne Aufzeichnungstechniken erlauben ein Schwenken, Neigen oder Hineinzoomen. Bei einer „Maskierung“ wie bei den hier strittigen Kameras werden dabei ausgewählte Bereiche verpixelt, also sozusagen „geschwärzt“ aufgezeichnet, sodass der entsprechende Bereich (hier: Nachbargrundstück) nicht erkennbar ist. Dies setzt natürlich voraus, dass die Kamera entsprechend programmiert ist.


Geeignet sind jedoch nur solche Maßnahmen, die der Dritte auch kontrollieren kann. D. h. konkret: Würde der Beklagte durch technische Eingriffe sicherstellen, dass das benachbarte Grundstück nicht mitgefilmt wird, reicht dies allein nicht aus. Denn ob solche Einstellungen fortdauernd so bleiben, wie sie sind oder eben nachträglich wieder verändert werden, kann der Betroffene von außen nicht erkennen. Man sieht der Kamera schließlich nicht an, wie sie aktuell programmiert ist. Der vom AG formulierte „Überwachungsdruck“ besteht in solchen Fällen daher fort.

 

Die Maskierung (s. o.) ist daher gerade keine Maßnahme, bei der sichtbar erkennbar ist, ob sie nun aktiv ist oder nicht bzw. später wieder dauerhaft deaktiviert wird. Denn selbst wenn die passwortgeschützte Maskierungsfunktion nur durch einen Administrator bei der einrichtenden Firma geändert werden kann und nicht vom Beklagten selbst, wäre es möglich, einen anderen Recorder an die Kamera anzuschließen, so das LG. Dann wäre eine unverpixelte Aufnahme des Nachbargrundstücks wieder möglich, ohne dass der Kläger dies bemerken würde.