Beitragsbemessung 2019

  • 13. Oktober 2018
  • Thomas Klein

Die aktuellen Werte für 2019 sind da. Ein Überblick...

Beitragsbemessung 2019

Am 10.10.2018 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen.

Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird ab 1.1.2019 voraussichtlich 60.750 Euro betragen.

Mit dem Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 und dem Beschluss des Kabinetts stehen auch die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung fest, die ab 1.1.2019 voraussichtlich im Versicherungs- und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.

1. Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2019


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird voraussichtlich von derzeit 4.425 Euro im Monat (53.100 Euro jährlich) auf 4.537,50 Euro monatlich (54.450 Euro jährlich) steigen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.


Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

2. Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019


Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt im Jahr 2019 voraussichtlich von 59.400 Euro in diesem Jahr auf 60.750 Euro.

Die besondere ermäßigte JAEG für PKV-Bestandsfälle wird voraussichtlich von 53.100 Euro auf 54.450 Euro angehoben.

3. Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2019


Die BBG West wird im Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf voraussichtlich 6.700 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie voraussichtlich 98.400 Euro jährlich bzw. 8.200 Euro monatlich.

In den neuen Bundesländern gilt die voraussichtliche BBG RV Ost von monatlich 6.150 Euro bzw. jährlich 73.800 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.600 Euro monatlich bzw. 91.200 Euro jährlich. 

4. Bezugsgröße 2019


Auch die Bezugsgröße wird im Jahr 2019 in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße voraussichtlich auf 3.115 Euro monatlich bzw. 37.380 Euro jährlich (2018: 3.045 Euro monatlich bzw. 36.540 Euro jährlich).

Für den Rechtskreis Ost gilt ein voraussichtlicher Wert von 2.870 Euro monatlich bzw. 34.440 Euro jährlich (2018: 2.695 Euro monatlich bzw. 32.340 Euro jährlich).

5. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2019


Für gutverdienende Arbeitnehmer wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze 2019 teurer. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt voraussichtlich 331,24 Euro. Arbeitgeber müssen dann einen voraussichtlich Beitragszuschuss von maximal 331,24 Euro (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist jeweils der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

6. Durchschnittsentgelt Rentenversicherung


Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2017 beträgt laut Referentenentwurf 37.077 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 38.901 Euro.

7. Rechengrößen 2019


Wie sich die Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2017 entwickelt haben, ist entscheidend für die Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2019. Die Veränderungsrate beträgt gegenüber dem Jahr 2016 in den alten Bundesländern 2,46 % und in den neuen Bundesländern 2,83 %. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2019 in West und Ost angehoben.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019: Bundesrat muss zustimmen
Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen. Das Kabinett hat am 10.10.2018 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, damit die Verordnung zum 1.1.2019 in Kraft treten kann.