Brückenteilzeit

  • 20. Oktober 2018
  • Thomas Klein

Zum 1.1.2019 kommt ein neues Gesetz zur Teilzeit. Ein Überblick...

Brückenteilzeit

Der Bundestag hat das Gesetz zur Brückenteilzeit beschlossen. Beschäftigte erhalten künftig einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit. Der Gesetzentwurf war bis zuletzt umstritten -  trotz skeptischer Reaktion der Sachverständigen im Ausschuss gab es keine weiteren Änderungen.

Der Bundestag hat das neue Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit beschlossen. Arbeitnehmer erhalten ab dem 1. Januar 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt. Der Anspruch wird künftig im Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBefrG) gesetzlich verankert. Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Befristete Teilzeit: Zeitliche Begrenzung auf ein bis fünf Jahre


Der Rechtsanspruch sieht vor, dass Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre ihre Arbeitszeit reduzieren können. Die zeitliche Begrenzung soll für Planungssicherheit sorgen. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren. Der Anspruch ist unabhängig von Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung. Für alle jetzt schon in Teilzeit arbeitenden Männer und Frauen gilt das Recht vollumfänglich.



Einschränkungen bei Kleinbetrieben und Zumutbarkeitsgrenzen


Die Regelungen für alle Teilzeit-Vereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden, beinhalten eine Einschränkung des Rechtsanspruchs für kleinere Betriebe. Nur Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 45 Arbeitnehmern dürfen sich auf eine befristete Teilzeitphase berufen. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Sie können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet. Auch aus betrieblichen Gründen darf ein Antrag auf befristete Teilzeit abgelehnt werden. 

Brückenteilzeit: Beweislast liegt beim Arbeitgeber


Der Arbeitgeber muss künftig begründen, weshalb er den Wunsch eines Teilzeitbeschäftigten zur Aufstockung seiner Arbeitszeit ablehnt. Er muss also genau belegen können, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz fehlt, oder dass ein Teilzeitbeschäftigter, der mehr arbeiten will, unzureichend geeignet ist.

Gerade diese sogenannte Beweislastumkehr war bis zuletzt heftig umstritten – die Arbeitgeber sind dagegen. Eine ergänzende Klarstellung im Gesetzentwurf erleichtert es Arbeitgebern nun zumindest, den Nachweis zu führen, dass im Unternehmen keine Vollzeitstelle zur Verfügung steht. Wann ein freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorliegt, regelt das Gesetz nun folgendermaßen: "Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen."


Voraussetzungen für befristete Teilzeit sind an Teilzeit angelehnt


Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung für die befristete Teilzeit entsprechen weitgehend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit: Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und den Zeitraums der Reduzierung mindestens drei Monate vorher in Textform stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Betriebsrat hinzuziehen. Ziel soll dabei sein, zu einer Vereinbarung zu kommen. Diese hat dann auch grundsätzlich Bestand: Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der Brückenteilzeit. 

Bisher nur Anspruch auf unbefristete Teilzeit


Derzeit gibt es lediglich einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit. Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner Arbeitszeit, so liegt kein wirksamer Reduzierungsantrag vor. Der Arbeitgeber muss dem Antrag deshalb nicht stattgeben (BAG 12.09.2006, 9 AZR 686/05). Lediglich nach einer Freistellung für Eltern- oder Pflegezeit kann der Arbeitnehmer sicher zur alten Arbeitszeit zurückkehren.