Wauzi, Mietzekatze und co im Todesfall

  • 27. Oktober 2018
  • Thomas Klein

Tiere sind treue Begleiter von Menschen. Aber was passiert, wenn der Mensch stirbt?

Wauzi, Mietzekatze und co.

Haustiere sind nicht rechtsfähig


Viele Menschen haben Haustiere, die ihnen sehr ans Herz gewachsen sind. Haustiere sind jedoch nicht rechtsfähig, können daher zum Beispiel nicht ein Erbe antreten. Dennoch ist es für den Halter eines Haustieres oftmals von ganz wichtigem Interesse, den Hund, die Katze oder auch das Pferd im Notfall oder nach dem Ableben gut versorgt zu wissen. Hier greift dann regelmässig eine Verfügung für Haustiere. Diese kann frei verfügt werden und ist grundsätzlich an keine Form gebunden.


Eine Versorgung des Haustieres kann zum Beispiel im Todesfall mit einer Auflage beim Erben angeordnet werden. So wird dann verfügt, dass das geliebte Haustier bis zu seinem Lebensende vernünftig versorgt wird. In diesem Zusammenhang ordnet der Verstorbene im Rahmen seiner Verfügung an, dass die Auflage und die Einhaltung derselben durch Testamentsvollstreckung überwacht wird. Ein Testamentsvollstrecker hat sodann die Aufgabe, hier zu überwachen, ob das geliebte Haustier versorgt und tiergerecht gehalten wird.

Wie folgt könnte dann formuliert werden:

Meinen Erben belaste ich mit einer Auflage, dass mein Haustier bis zu seinem Lebensende ordnungsgemäß versorgt wird. Hinsichtlich der Auflage und deren Einhaltung ordne ich Testamentsvollstreckung an. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es zu überwachen, ob mein Haustier ordnungsgemäß versorgt und artentsprechend gehalten wird.