Änderung von Vornamen

  • 08. November 2018
  • Thomas Klein

Zum 1.11.2018 ist es möglich, die Reihenfolge von Vornamen zu ändern. Ein Überblick...

Änderung von Vornamen

Bei Vornamen ist die Reihenfolge künftig Schall und Rauch:

Zum 1.11.2018 trat der neu eingefügte § 45 a des Personenstandsgesetzes (PStG) in Kraft. Danach kann nun die Reihenfolge der eigenen Vornamen selbst festlegt werden. Hierzu bedarf es lediglich einer Erklärung auf dem Standesamt. Eine Begründung für die Änderung benötigt man, im Gegensatz zum behördlichen Namensänderungsverfahren, nicht.

Voraussetzung für eine Änderung der Reihenfolge ist, dass diese Person bereits mehrere Vornamen besitzt und sich die Namensführung nach deutschem Recht richtet. Somit ist es zukünftig möglich, beispielsweise den Namen Heinz Günther in Günther Heinz umändern zu lassen.

Vornamen, welche mit Bindestrich verbunden sind, (Heinz-Günther), gelten rechtlich als ein Vorname und sind von der Neuregelung ausgeschlossen.


Ebenfalls ist es nicht möglich, Vornamen bzw. Bindestriche hinzuzufügen oder wegzulassen oder die Schreibweise des Vornamens (von Heinz Günther in Heinz Günter) zu verändern.


Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. § 45 a Abs. 2 PStG).

Die Neusortierung der Vornamen ist bei dem Standesamt, bei welchem das Geburtenregister für die betroffene Person geführt wird, vorzunehmen. Mit dem Bescheid müssen sodann aber weitere Urkunden, wie Geburts-und Heiratsurkunde, Personalausweis, Reisepass und Führerschein geändert werden. Danach können Kredit-, EC-Karten und Versicherungskarten folgen.