Saubere Luft?

  • 21. November 2018
  • Thomas Klein

Dem Problem der schlechten Luft will man durch gesetzliche Änderungen Herr werden. Ein Überblick...

Saubere Luft?

Das Bundeskabinett hat eine Änderung des BImSchG beschlossen, die es ermöglichen soll, verschiedene von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) erstritten Verwaltungsgerichtsurteile zur Einführung von Fahrverboten wegen Überschreitung der NO2-Grenzwerte auszuhebeln. Dies dürfte europarechtlich und rechtsstaatlich eine Gratwanderung werden.

 

Die Politik ist - nach immerhin 3 Jahren-  alarmiert
Nach Fahrverbotsurteilen u. a. für Straßen und Stadteile in Berlin, Köln, Bonn und auch Autobahnstrecken Essen stehen weitere Fahrverbote ins Haus.


In ca. 60 Städten laufen Verfahren,weil die Grenzwerte von NO2-Immissionsgrenzwerte von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³)  überschritten werden.


Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung ein

„Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“beschlossen.

Die Bundesregierung hält Verkehrsbeschränkungen und -verbote in der Regel für unverhältnismäßig. Sie geht davon aus, dass der europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsgrenzwert für Stickstoffdioxid aufgrund der umfangreichen Maßnahmen, die bereits beschlossen sind, in einem überschaubaren Zeitraum auch ohne Verkehrsbeschränkungen und Verbote eingehalten werden wird.

Kernstück des Gesetzentwurfs: Grenzwert-update von 40 auf 50µg Stickstoffdioxid
Die Bundesregierung möchte vor diesem Hintergrund in einem neuen § 40 Abs. 1a BImSchG regeln, dass Beschränkungen und Verbote für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht kommen soll, „in denen der Wert von 50 µg Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel“ überschritten worden ist.


Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 sollen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten komplett ausgenommen sein.


Darüber hinaus sollen Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und 5 von Verkehrsbeschränkungen und Verboten ausgenommen, „soweit diese im praktischen Fahrbetrieb im Sinne der Verordnung EG Nummer 692/2008 der Kommission vom 18.7.2008... weniger als 270 µg Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen“.


Einzelheiten sollen durch eine Anlage zur StVZO geregelt werden.