Sozialversicherung 2019

  • 28. November 2018
  • Thomas Klein

Die Sozialversicherungswerte ändern sich zum 1.1.2019. Ein Überblick...

Sozialversicherung 2019

Ab 1.1.2019 werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen. Die im Leistungsrecht wichtige Bezugsgröße beträgt dann 3.115 Euro monatlich. Die weiteren Werte im Leistungsrecht im Überblick.

Im Leistungsrecht kommt es zu einer Erhöhung der maßgeblichen Sozialversicherungswerte 2019. Das geht aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 hervor. Der Bundesrat hat der Verordnung am 23.11.2018 zugestimmt. Im Leistungsrecht der Krankenversicherung gelten alle Rechengrößen bundeseinheitlich.

Leistungsrecht: Belastungsgrenze 2019


Die für die Krankenversicherung bundesweit gültige Bezugsgröße West steigt im Jahr 2019 auf 3.115 Euro monatlich bzw. 37.380 Euro jährlich. Die höhere Bezugsgröße wirkt sich auf die Belastungsgrenze und so auf die Befreiung von den Zuzahlungen aus. Die Belastungsgrenze wird ermittelt, in dem die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, des Ehepartners oder des Lebenspartners jeweils aufaddiert werden. Bei den jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sind im kommenden Jahr 5.607 Euro und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Lebenspartner 3.738 Euro absetzbar.



Familienversicherung: Einkommensgrenze 2019


Die beitragsfreie Familienversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von monatlich 1/7 der Bezugsgröße verfügt. Diese Einkommensgrenze steigt im Jahr 2019 bundeseinheitlich auf 445 Euro monatlich an.

Sozialversicherungswerte 2019: Krankengeld


Das Regelentgelt ist maßgebend für die Berechnung des Krankengelds. Das kalendertägliche Regelentgelt wird aus dem regelmäßig erzielten Entgelt bzw. dem Arbeitseinkommen des Versicherten errechnet. Die bei der Krankengeldberechnung zu beachtenden Höchstgrenzen erhöhen sich im Jahr 2019, da sie von der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung abhängig sind. Das kalendertägliche Höchstregelentgelt beträgt im gesamten Bundesgebiet 151,25 Euro. Das Krankengeld darf höchstens 70 Prozent des Regelentgelts betragen. Daher liegt der tägliche Krankengeldhöchstbetrag bei bundeseinheitlich 105,88 Euro.

SV-Rechengrößen 2019


Entscheidend für die Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2019 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2017. Die Veränderungsrate beträgt gegenüber dem Jahr 2016 in den alten Bundesländern 2,46 % und in den neuen Bundesländern 2,83 %. Entsprechend werden die Rechengrößen in Ost und West angehoben.

Rechengrößen 2019


Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen. Das Kabinett hat am 10.10.2018 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen. Der Bundesrat hat der Verordnung am 23.11.2018 zugestimmt, so dass die Verordnung zum 1.1.2019 in Kraft treten kann.