Datenschutz bei Vorsorgevollmacht?

  • 16. Dezember 2018
  • Thomas Klein

Der neue Datenschutz bringt auch bei Vorsorgevollmachten Probleme mit sich. Ein kurzer Überblick..

Datenschutz bei Vorsorgevollmacht

Nicht nur bei der gesetzlichen Betreuung, sondern auch bei den sog. Vorsorgevollmachten hat die DS-GVO erhebliche Probleme mit sich gebracht.

In fast allen alten Vollmachten fehlt der Hinweis auf den Datenschutz.

Die Folge:

Da Ihnen fehlt ein vergleichbarer gesetzlicher Auftrag wie bei einem Betreuer fehlt, sind diese Vollmachten zwingend zu ergänzen.

Bei allen im Zusammenhang mit der DS-GVO derzeit herrschenden Unsicherheiten und Unklarheiten erscheint die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass das Bevollmächtigtenhandeln dem Datenschutz unterliegen könnte.

Ob die sog. Haushaltsausnahme (Art. 2 (II) c) DS-GVO helfen kann, erscheint sehr fraglich. Sie ist eine eng auszulegende, öffentlichkeitsfeindliche Ausnahmenorm. In der Vorschrift ist vorgesehen, dass Datenverarbeitung nicht der DS-GVO unterfällt, wenn sie durch natürliche Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Sobald öffentlich online zugängliche Daten ins Spiel kommen, greift die Privilegierung nicht mehr.

Alles Klagen hilft aber nicht, das Gesetz ist da und seine Anwendung droht. Der denkbaren Lösung, Vorsorgevollmachten dahin auszulegen, dass mit ihrer Erteilung schlüssig in die Datenverarbeitung eingewillt würde, dürfte Art. 7 Abs. 2 DS-GVO entgegenstehen.

Was ist zu tun?


Wer jetzt eine Vorsorgevollmacht erteilt, sollte ausdrücklich eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten für die bevollmächtigten Personen aufnehmen.

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