Steueränderungen 2019

  • 19. Dezember 2018
  • Thomas Klein

Auch im nächsten Jahr gibt es wieder Änderungen bei der Steuer. Ein kurzer Überblick...

Steueränderungen 2019

Zum 1.1.2019 ändert sich einiges. Für Familien und Arbeitnehmer kann auf folgendes hingewiesen werden:

 

1. Familienentlastungsgesetz

§§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG

Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder werden erhöht. Der Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2019 auf 9.168 EUR. Ab dem 1.1.2020 ist eine weitere Anhebung auf 9.408 EUR vorgesehen. Der Kinderfreibetrag wird auf 2.490 erhöht (ab 1.1.2020 auf 2.586 EUR). Außerdem werden zur Abmilderung der "kalten Progression" die Tarifeckwerte um 1,84 % (2019) und 1,95 % (2020) nach rechts verschoben.

Gilt ab VZ 2019 bzw. VZ 2020

2. Elektrofahrzeuge

§§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, 3 Nr. 37 EStG

Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 soll die im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge umgesetzt werden (jetzt 0,5 % statt 1 % des inländischen Listenpreises). 

Die Neuregelung ist für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich weiter.

3. Fahrrad

§ 3 Nr. 37 EStG

Die neue Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer soll das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber honorieren, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Gesetz vorgesehene Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung.

Gilt ab 1.1.2019

4. Kindergeld/-freibetrag

§§ 321, 46 Abs. 2, 52 Abs. 49a EStG, § 6 BKGG

Der Kinderfreibetrag wird ab 2019 auf 2.490 EUR erhöht (ab 1.1.2020 auf 2.586 EUR). Das monatliche Kindergeld wird ab dem 1.7.2019 um 10 EUR pro Kind erhöht.